Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·26 WF 14/23·21.03.2023

Anhörungsrüge und Berichtigungsantrag in Familiensache als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater wiederholte mit Eingabe vom 13.03.2023 eine bereits zuvor zurückgewiesene Anhörungsrüge sowie einen Berichtigungsantrag gegen einen Beschluss des Senats. Das Oberlandesgericht Köln verwirft beide Rechtsbehelfe als unzulässig und weist den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Wiederholte Anhörungsrüge und Berichtigungsantrag als unzulässig verworfen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederholung einer bereits abschlägig beschiedenen Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorträgt.

2

Ein Berichtigungsantrag ist unzulässig, soweit er lediglich bereits behandelte und als unbegründet zurückgewiesene Einwendungen wiederholt.

3

Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn für die geltend gemachten Rechtsbehelfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

4

Beschlüsse, mit denen wiederholte Rechtsbehelfe als unzulässig verworfen werden, können unanfechtbar ergehen, soweit gesetzlich vorgesehen.

Tenor

Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 erneut erhobene Anhörungsrüge sowie der Berichtigungsantrag werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

In der Familiensache

2

hat der 26. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht L. und die Richterin am Amtsgericht V.

3

beschlossen:

4

Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 erneut erhobene Anhörungsrüge sowie der Berichtigungsantrag werden als unzulässig verworfen.

5

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

7

Die Wiederholung der Anhörungsrüge und des Berichtigungsantrages, die bereits  mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2023 als unbegründet zurückgewiesen worden sind, ist unzulässig. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg kann weder für die ursprüngliche Anhörungsrüge oder den Berichtigungsantrag noch für die erneut eingelegten Rechtsbehelfe Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Rechtsmittelbelehrung

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.