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Oberlandesgericht Köln·26 WF 14/23·26.02.2023

Verfahrenskostenhilfe bewilligt; Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Beschleunigungsbeschwerde und erhob zugleich Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Berichtigungsantrag gegen einen Senatsbeschluss. Das OLG Köln bewilligt Verfahrenskostenhilfe, weist die Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und den Berichtigungsantrag zurück. Die Beschleunigungsbeschwerde erweist sich als unzulässig, an der vorherigen Kostenentscheidung besteht kein Änderungsanlass. Die Gerichtssprache ist nicht durch den Beteiligten erzwingbar.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfe für Beschleunigungsbeschwerde bewilligt; Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Berichtigungsantrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe kann auch für Verfahren über eine Beschleunigungsbeschwerde bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen der Kostenförderung vorliegen.

2

Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn sie keine substantiierten, entscheidungserheblichen Darlegungen einer Gehörsverletzung enthält.

3

Gegenvorstellungen gegen Kostenentscheidungen sind nur begründet, wenn sie konkrete und auf den Kostenansatz selbst gerichtete Einwendungen enthalten.

4

Die Verwendung oder Nichtverwendung bestimmter Begriffe in gerichtlichen Entscheidungen begründet keinen Anspruch des Beteiligten auf Änderung oder Neufassung der Entscheidung.

Vorinstanzen

Amtsgericht Heinsberg, 30 F 249/21

Tenor

Dem Kindesvater wird für Beschleunigungsbeschwerde (Az. 26 WF 14/23) Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sowie der Berichtigungsantrag werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Datum des Beschlusses ergibt sich aus dem beigefügten und elektronisch mit dem Beschluss festverbundenen Erlassvermerk vom 15. Februar 2023. Für eine Abänderung der vom Senat getroffenen Kostenentscheidung oder der Aufhebung oder Abänderung der Festsetzung des Verfahrenswerts besteht kein Anlass. Die Verwendung oder Nichtverwendung bestimmter Begriffe in Gerichtsentscheidungen kann nicht verlangt werden. Die Beschleunigungsbeschwerde war unzulässig. Auf die Begründung im Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023, die weiterhin Bestand hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.