Beschleunigungsbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren: Unzulässig wegen Wegfall des Rechtsschutzbedarfs
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater erhob eine Beschleunigungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, seine Ordnungsmittelanträge zurückzuweisen. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das ursprünglich vorhandene Rechtsschutzbedürfnis mit dem Erlass des beschwerdegegenständlichen Beschlusses entfallen sei. Das Gericht stellt fest, dass Beschleunigungsrügen sich nur auf ein abgeschlossenes, individuelles Verfahren beziehen können. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 81 FamFG.
Ausgang: Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters als unzulässig verworfen, da Rechtsschutzbedürfnis für das abgeschlossene Ordnungsmittelverfahren entfallen ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach §§ 155c Abs. 4, 88 Abs. 3 S. 2 FamFG statthafte Beschleunigungsbeschwerde ist nur zulässig, solange ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Die Beschleunigungsrüge bzw. -beschwerde kann sich nur auf ein einzelnes, bestimmtes Verfahren beziehen und ist nicht verfahrensübergreifend zulässig.
Mit der Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag endet der erste Rechtszug des Ordnungsmittelverfahrens; dadurch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis gegen dieses abgeschlossene Verfahren und eine Beschleunigung wird unzulässig.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung im Beschleunigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des FamFG; die Nebenkostenregelung kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG getroffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 30 F 249/21
Tenor
Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die nach §§ 155c Abs. 4, 88 Abs. 3 S. 2 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschleunigungsbeschwerde ist gemäß §§ 155c Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, nachdem das – ursprünglich vorhandene – Rechtsschutzbedürfnis des Kindesvaters mit Erlass des seine Ordnungsmittelanträge zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 3. Februar 2023 (Az. 30 F 249/21) entfallen ist.
Eine Beschleunigungsrüge und ‑beschwerde kann immer nur bezogen auf ein einzelnes bestimmtes Verfahren und nicht verfahrensübergreifend erhoben werden. Das Vollstreckungsverfahren, das auf Durchsetzung eines Umgangstitels durch Verhängung von Ordnungsmitteln gerichtet ist, stellt ein selbstständiges Verfahren mit eigenem Rechtsmittelzug dar (BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 635/14, juris Rn. 6). Mit der Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag endet der erste Rechtszug des Ordnungsmittelverfahrens. Die Stellung eines neuen Ordnungsmittelantrags würde ein neues und wiederum selbstständiges Vollstreckungsverfahren einleiten. Durch den Abschluss eines bestimmten Ordnungsmittelverfahrens im ersten Rechtszug entfällt in Bezug auf dieses Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsrüge und ‑beschwerde, weil eine Beschleunigung eines abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 BvR 700/18, FamRZ 2018, 1761, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 19.02.2020 – 1 BvR 2375/19, FamRZ 2020, 776, juris Rn. 7 BT‑Drucks. 18/9092, S. 18 und 19).
2. Eine Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht verlasst, weil der Antrag nur für den Fall gestellt worden ist, dass das Beschwerdegericht nicht eine Kostenaufhebung ausspricht. Offen bleiben kann, ob ein in dieser Weise bedingter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe überhaupt zulässig wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.