Teilweise PKH-Bewilligung: Verteidigung gegen nachehelichen Unterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen Klagen auf Kindes- und nachehelichen Unterhalt; das Amtsgericht lehnte dies mangels Erfolgsaussichten ab. Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde teilweise statt und bewilligte PKH für die Verteidigung gegen nachehelichen Unterhalt, weil Kreditverbindlichkeiten bei der Unterhaltsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Gegen den Kindesunterhalt sah das Gericht keine Erfolgsaussicht; der Beklagte soll zudem zumutbare Umschuldungsmaßnahmen prüfen.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: PKH zur Verteidigung gegen nachehelichen Unterhalt bewilligt, sonst abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verteidigung unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände zu beurteilen.
Bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit sind Schuldentilgungen nicht allein danach zu beurteilen, ob die Verbindlichkeiten ehebedingt sind; vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Kreditverbindlichkeiten sind unterhaltsrechtlich anzuerkennen, wenn die Kreditaufnahme dem Unterhaltspflichtigen nicht vorzuwerfen ist und ihre Berücksichtigung zu einer fehlenden Leistungsfähigkeit führt.
Der Unterhaltspflichtige hat zumutbare Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestunterhalts zu ergreifen (z. B. Streckung oder Ermäßigung von Raten durch Umschuldung), bevor Unterhaltsansprüche als nicht durchsetzbar angesehen werden.
Bei im Ausland titulierten Unterhaltsbeträgen ist hinsichtlich einer erhöhten Inanspruchnahme zu prüfen, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse so verändert haben, dass eine Erhöhung gerechtfertigt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 24 F 123/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Düren vom 23.6.2004 –-24 F 123/04 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise dahin abgeändert, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. in I. bewilligt wird, soweit er sich gegen die Klage der Klägerin zu 2) betreffend nachehelichen Unterhalt verteidigt.
Gründe
Durch den in zulässiger Weise angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt - Kläger zu 1) – und von nachehelichem Unterhalt – Klägerin zu 2) - wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen..
Die Beschwerde ist zulässig und hat teilweise Erfolg, nämlich soweit der Beklagte sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verteidigt.
Im Verhältnis zu der Klägerin zu 2) sind die von dem Beklagten geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten von 420,- und 78,- € monatlich zu berücksichtigen. Dass es sich nicht um ehebedingte Schulden handelt, worauf das Amtsgericht entscheidend abgestellt hat, ist nicht allein für die Frage entscheidend, ob Schuldentilgungen unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind oder nicht. Es ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vergl. dazu Wendl - Staudigl § 5 Rn. 112 ff m. w. N.). Vorliegend ist die Kreditaufnahme dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Er hat nämlich die Kredite zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als er nicht damit rechnen musste, von der Klägerin zu 2), die sich zum damaligen Zeitpunkt seit längerem in Polen aufhielt, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. In dem im Jahr 2000 ergangenen polnischen Scheidungsurteil ist der Beklagte zwar zur Zahlung von Kindesunterhalt, nicht aber zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 2) verurteilt worden. Er wurde auch später bis zur Übersiedlung der Kläger nach Deutschland im November 2003 – zu dem Zeitpunkt waren die Kredite, die teilweise einer Umschuldung dienten, bereits aufgenommen - nicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts aufgefordert. Unter Berücksichtigung dieser Belastungen ist der Beklagte ausgehend von den nicht angegriffenen Berechnungen des Nettoeinkommens durch das Amtsgericht nicht in der Lage, nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Etwas anderes gilt bezüglich des Kindesunterhalts. Insoweit konnte der Beklagte nicht damit rechnen, nicht auf höheren als den im polnischen Scheidungsurteil ausgeurteilten Unterhalt von etwa 83,- € in Anspruch genommen zu werden. Auch bei einem Verbleib der Kläger in Polen wäre eine Erhöhung nicht ausgeschlossen. Zudem war der Beklagte unter Berücksichtigung der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten zur Zahlung des in Polen titulierten Unterhalts nur bei Unterschreitung seines Selbstbehalts in der Lage, von dem Netto - Einkommen von 1.315,85 € verbleiben dem Beklagten nach Abzug der Raten von insgesamt 498,- € nämlich nur 817,85 €. Im übrigen ist der Beklagte verpflichtet, sich zur Sicherstellung des "Mindestunterhalts" des Klägers zu 1) um eine Streckung des Kredite und eine Ermäßigung der Raten zu bemühen. Das erscheint auf dem Hintergrund, dass der Beklagte schon einmal umgeschuldet hat, nicht aussichtslos.
Auch im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegenüber dem Kläger zu 1) nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht. Die Rückabtretung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Ansprüche ist erfolgt (Bl. 26 ff). Soweit in dem geänderten Klageantrag gem. Schriftsatz vom 26.5.2004 die in dem ursprünglichen Antrag berücksichtigte Zahlung von 180,- € nicht mehr erwähnt ist, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass diese unstreitige Zahlung nochmals verlangt werden soll.
Wegen des Teilerfolgs wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt.