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Oberlandesgericht Köln·26 WF 137/96·12.11.1996

Kostenfestsetzung nach BRAGO: Kostenbeamter kann abhelfen; Erörterungsgebühr erfordert nur Anhängigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem Unterhaltsabänderungsverfahren ging es um die von der Landeskasse zu erstattenden Gebühren eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln hob Entscheidungen des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass der Kostenbeamte Erinnerung abhelfen darf und die Erörterungsgebühr nach §31 I Nr.4 BRAGO Anhängigkeit, nicht Rechtshängigkeit voraussetzt. Die ursprüngliche Kostenfestsetzung blieb bestehen.

Ausgang: Beschwerde der Prozessbevollmächtigten in Teilen stattgegeben: ursprüngliche Kostenfestsetzung bestätigt; Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kostenbeamte ist befugt, einer gemäß §128 Abs.3 BRAGO erhobenen Erinnerung durch Neufestsetzung abzuhelfen; hiergegen steht den beschwerdetroffenen Beteiligten wiederum der Rechtsbehelf der Erinnerung zu.

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Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe endet das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; eine nachfolgende Erörterung und ein danach geschlossener Vergleich sind nicht mehr Gegenstand dieses Prüfverfahrens.

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Die Erörterungsgebühr nach §31 Abs.1 Nr.4 BRAGO entsteht bei Anhängigkeit des Verfahrens; sie setzt nicht die Rechtshängigkeit voraus.

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Die Prozeßgebühr entsteht, sobald der Prozessbevollmächtigte eine Tätigkeit zur Ausführung des Mandats im Rechtsstreit entfaltet (z.B. Klageeinreichung); sie bedarf daher nicht der Rechtshängigkeit.

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Ein Prozessvergleich kann in jedem Verfahrensstadium geschlossen werden (§279 Abs.1 ZPO) und begründet für sich genommen keine Bindung an den Abschlusszeitpunkt der Prozesskostenhilfeprüfung.

Relevante Normen
§ BRAGO §§ 31, 128§ ZPO § 118§ 128 Abs. 3 BRAGO§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO§ 11 RPflG§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 12 F 319/94

Leitsatz

1. Der Kostenbeamte ist befugt, einer gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO erhobenen Erinnerung abzuhelfen. Einem durch die Abhilfeentscheidung beschwerten Beteiligten des Festsetzungsverfahrens steht hiergegen wiederum der Rechtsbehelf der Erinnerung zu. 2. Mit der Bewilligung zur Prozeßkostenhilfe ist das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren beendet. Eine nachfolgende Erörterung der Sache und ein darauf folgender Vergleichsabschluß sind nicht mehr Gegenstand des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Klage zugestellt worden ist oder nicht. 3. Die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 I Nr. 4 BRAGO setzt lediglich die Anhängigkeit, nicht die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraus.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 31.07.1996 und die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde vom 24.01.1996 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 13. März 1996 - 12 F 319/94 - und vom 4. Januar 1996 - 12 F 319/94 - aufgehoben, soweit die vorgenannten Beschlüsse die Beschwerdeführer betreffen. Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 10.11.1995 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16.02.1995 betreffend die dem Rechtsanwalt W. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der den Beschwerdeführern aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung.

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In dem zugrundeliegenden Unterhaltsabänderungsverfahren, in dem beide Parteien Prozeßkostenhilfe beantragt hatten, war Termin im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren auf den 13.02.1995 bestimmt worden. In diesem Termin wurde laut Sitzungsprotokoll nach Aufruf der Sache und Feststellung der Erschienenen beiden Parteien ratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt, dem Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwalt W.. Sodann schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich, mit dem das Verfahren beendet wurde (Bl. 25 f d.A.).

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Unter dem 14.02.1995 haben die Beschwerdeführer beantragt, die ihnen aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 632,50 DM festzusetzen. Dieser Betrag beinhaltet je eine volle Prozeß-, Verhandlungs- und Vergleichsgebühr sowie Nebenkosten (Bl. 28 d.A.). Mit Beschluß vom 16. Februar 1995 hat der Kostenbeamte die Vergütung antragsgemäß festgesetzt (Bl. 28 R). Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Bezirksrevisors vom 10.11.1995 (Bl. 33 f) hat der Kostenbeamte die Erstfestsetzung dahingehend abgeändert, daß die an die Beschwerdeführer (Rechtsanwalt W.) aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf lediglich 437,00 DM festgesetzt worden ist. Zur Begründung ist in dem Beschluß ausgeführt worden, neben der vollen Vergleichsgebühr seien nur je eine halbe Prozeß- und Erörterungsgebühr entstanden, weil nach Mitteilung des Abteilungsrichters der Vergleich im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren abgeschlossen worden sei (Bl. 42 f). Die hiergegen unter dem 24.01.1996 von den Beschwerdeführern erhobene sofortige Beschwerde (Bl. 46 f) hat der Amtsrichter als Erinnerung gegen die Neufestsetzung behandelt und durch den jetzt angefochtenen Beschluß vom 13. März 1996 zurückgewiesen (Bl. 51 f). Zur Begründung hat der Amtsrichter angeführt, das Verfahren sei nur bis ins Prozeßkostenhilfeprüfungsstadium gelangt. Die Festsetzung einer vollen Erörterungs- und Prozeßgebühr sei schon deshalb nicht möglich, weil eine Zustellung der Klage nicht erfolgt sei. Es sei auch unerheblich, daß der Vergleich vom 13.02.1995 nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen worden sei, weil es sich bei dem Termin vom 13.02.1995 um einen einheitlichen Prozeßkostenhilfeprüfungstermin gehandelt habe.

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Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde vom 31.07.1996 (Bl. 64 ff) welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 75).

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II.

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

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1.

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Soweit die Beschwerdeführer die Verfahrensweise des Amtsgerichts beanstanden, greifen ihre diesbezüglichen Rügen allerdings nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war das Amtsgericht berufen, über den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf vom 24.01.1996 in eigener Zuständigkeit zu befinden. Die Beschwerdeführer verkennen offenbar, daß der Kostenbeamte befugt war, der Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Erstfestsetzung gemäß Beschluß vom 16.02.1995 abzuhelfen und die Kosten neu festzusetzen (vgl. zur Abhilfebefugnis allgemein Riedel/Sußbauer (Chemnitz), BRAGO, 7. Aufl. 1995, Rdn. 39 zu § 128; Gerold/Schmidt (von Eicken), BRAGO, 12. Aufl. 1995, Rdn. 18 zu § 128 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. 1995, Rdn. 36 a.E. zu § 128 BRAGO). Von dieser Abhilfebefugnis hat der Kostenbeamte mit der Neufestsetzung gemäß Beschluß vom 4. Januar 1996 Gebrauch gemacht. Gegen diesen Beschluß stand den hierdurch beschwerten Beschwerdeführern wiederum der Rechtsbehelf der Erinnerung zu (vgl. dazu allgemein Riedel/Sußbauer (Chemnitz), a.a.O. und allgemein für § 11 RPflG Hansens in Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, Rdn. 23 zu § 11). Als eine solche Erinnerung hat deshalb das Amtsgericht zu Recht den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf der Beschwerdeführer vom 24.01.1996 behandelt und richtigerweise hierüber gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO in eigener Zuständigkeit entschieden.

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2.

12

In der Sache führt die Beschwerde zum Erfolg. Der jetzt angefochtene Beschluß und die Neufestsetzung der Kosten gemäß dem Beschluß vom 4. Januar 1996 sind aufzuheben und die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Erstfestsetzung zurückzuweisen. Denn die an die Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung aus der Landeskasse umfaßt neben der Vergleichsgebühr auch je eine volle Prozeß- und Erörterungsgebühr.

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a)

14

Im vorliegenden Fall ist der Vergleich vom 13.02.1995 nicht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren geschlossen worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Terminsprotokoll (insoweit liegt ein entscheidender Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen Fall FamRZ 1993, 1472 f. vor). Danach wurde den Parteien vor Erörterung der Sach- und Rechtslage Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit dieser Bewilligung war das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren beendet. Die anschließende Erörterung und der Vergleichsabschluß waren daher nicht mehr Gegenstand des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens.

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b)

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Das Amtsgericht ist nur aufgrund eines unzutreffenden Rückschlusses zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt: Weil die Zustellung der Klage, die sich an die Prozeßkostenhilfeprüfung anschließe, nicht erfolgt sei, sei auch das Verfahren nur bis zum Prozeßkostenhilfeprüfungsstadium gelangt. Das trifft jedoch nicht zu. Die Parteien können auch nach erfolgter Prozeßkostenhilfebewilligung in einem noch nicht rechtshängigen Verfahren einen Prozeßvergleich abschließen. Ein Prozeßvergleich ist in jedem Verfahrensstadium möglich, vgl. § 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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c)

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Es trifft schließlich auch nicht zu, daß die Entstehung einer vollen Erörterungs- und Prozeßgebühr die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraussetze. Für die Prozeßgebühr liegt dies auf der Hand. Sie entsteht, sobald der Prozeßbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags, als Prozeßbevollmächtigter in dem Rechtsstreit tätig zu werden, entfaltet hat. Eine solche Tätigkeit ist jedenfalls die Klageeinreichung. Aber auch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt nicht die Rechtshängigkeit, sondern lediglich die Anhängigkeit des Verfahrens voraus (Riedel/Sußbauer (Keller), a.a.O., Rdn. 86 zu § 31; Gerold/Schmidt (von Eicken), a.a.O., Rdn. 149 zu § 31; KG, JurBüro 1988, 1671 ff).

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3.

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Nach alledem hat es bei der ursprünglichen Kostenfestsetzung gemäß dem Beschluß vom 16.02.1995 zu verbleiben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 128 Abs. 5 BRAGO.