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Oberlandesgericht Köln·26 WF 135/05·03.08.2005

PKH-Ablehnung für Unterhaltsklage eines jugendlichen Klägers bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Unterhaltsklage gegen den Vater, nachdem er seine Ausbildung abgebrochen hatte. Zentrale Frage war, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob dem Minderjährigen fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Es begründete dies damit, dass der Kläger aus eigenem Antrieb die Ausbildung abgebrochen, kurz vor der Volljährigkeit stehe und keine konkreten Bemühungen zur eigenen Unterhaltsdeckung dargelegt habe.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Bei Unterhaltsklagen Minderjähriger kommt die Zurechnung fiktiver Einkünfte nur in engen, durch die konkreten Umstände gerechtfertigten Fällen in Betracht.

3

Bricht ein Minderjähriger aus eigenem Antrieb eine Ausbildung ab und steht kurz vor der Volljährigkeit, kann er auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden.

4

Im Prozesskostenhilfeverfahren muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er konkrete Bemühungen unternommen hat, seinen Unterhalt selbst zu sichern; unterbleibt diese Darlegung, sprechen die Umstände gegen die Bewilligung von PKH.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 22 F 151/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 21.6.2005 – 22 F 151/05 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss vom 21.6.2005 hat keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Klage verneint. Der am 10.9.1987 geborene Antragsteller begehrt Unterhalt ab 1.5.2005 von seinem Vater, nachdem er im Januar 2005 eine im August 2004 begonnene Lehre abgebrochen hat.

4

Das Amtsgericht hat den Antragsteller zu Recht darauf verwiesen, dass er seinen Unterhalt selbst decken kann und muss. Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Minderjährigen nicht in Betracht kommt (OLG Saarbrücken FamRZ 2000,40 m.w.N.), während nach anderer Auffassung jedenfalls bei Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren eine Zurechnung fiktiver Einkünfte gerechtfertigt sein kann (OLG Karlsruhe FamRZ 1988,758; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 442, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 149 m.w.N.). Angesichts der besonderen Umstände, dass der Antragsteller eine Ausbildung aus eigenem Antrieb abgebrochen hat, kurz vor der Volljährigkeit steht und auch nicht absehbar ist, ob und wann er gegebenenfalls zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen wird, ist er auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen. Bemühungen, seine Unterhaltsbedarf selbst zu decken, hat er nicht konkret dargelegt.