Rückübertragung von § 91 BSHG‑Unterhaltsansprüchen: PKH ist möglich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Trennungsunterhalt; das Sozialamt hatte die gemäß § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung an die Klägerin zurückübertragen. Das Amtsgericht verweigerte PKH mit Verweis auf Unwirksamkeit der Rückabtretung. Das OLG hob den Beschluss auf: die Rückübertragung ist nicht grundsätzlich unwirksam oder rechtsmißbräuchlich; aus prozeßökonomischen Gründen ist PKH zu prüfen. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung an das AG zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache mit Maßgabe der Nichtverweigerung von PKH aus den angefochtenen Gründen an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Überträgt der Sozialhilfeträger nach § 91 BSHG auf den ursprünglichen Unterhaltsberechtigten die an ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung zurück, steht dem ursprünglichen Berechtigten Prozeßkostenhilfe zu, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Rückübertragung von aufgrund § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den ursprünglichen Rechtsinhaber ist nicht per se rechtsmißbräuchlich und nicht mit der zu dem alleinigen Zweck der Erlangung von PKH erfolgenden Abtretung an einen Bedürftigen gleichzusetzen.
Prozeßökonomische Erwägungen (Vermeidung doppelter Verfahren) können die Wirksamkeit einer Rückübertragung und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründen.
Das Vorliegen von Sozialhilfebezug und der Übergang von Ansprüchen nach § 91 BSHG begründen allein weder Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO noch den Ausschluss der Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gummersbach, 13 F 103/94
Leitsatz
Überträgt der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche an den früheren Rechtsinhaber zum Zwecke der Prozeßführung zurück, so ist diesem Prozeßkostenhilfe zu gewähren, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familienge-richt - Gummersbach vom 24. Juni 1994 aufgehoben und die Sache an das Amtsge-richt zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.
Gründe
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Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Trennungsunterhalt von monatlich 1.071,42 DM ab 10. September 1993 gegen den von ihr getrenntlebenden Ehemann zu bewilligen. Sie bezieht ab September 1993 Sozialhilfe, derzeit in Höhe von monatlich 876,-- DM. Gemäß Schreiben des Sozialamtes G. vom 30. Mai 1994 hat dieses die gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen und die zukünftig noch übergehenden Unterhaltsansprüche auf die Klägerin rückübertragen - zwecks Führung des Unter-haltsrechtsstreites -.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (FamRZ 94, 636) der Klägerin Prozeßkostenhilfe verwei-gert, da diese nicht aktivlegitimiert sei. Die Rückab-tretung sei unwirksam.
Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Prozeß-kostenhilfeantrag weiter. Sie weist darauf hin, daß sie einen Unterhaltsanspruch geltend mache, der über der gewährten Sozialhilfe liege. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts nötige zur Führung zweier Prozesse und belaste darüber hinaus sie - die Klägerin - mit einem besonderen Kostenrisiko, weil sie den unsicheren Spit-zenbetrag gerichtlich verfolgen müsse, während der So-zialhilfeträger den Sockelbetrag ohne besonderes Risiko einklagen könne. Jedenfalls bei dieser Konstellation sei die Geltendmachung des gesamten Unterhaltsanspru-ches durch sie nicht mutwillig.
Die Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat nach Maßgabe des Beschlußtenors vorläufigen Erfolg.
Der Senat hält weder die Rückabtretung der Unterhalts-ansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf die Klägerin für unwirksam noch das Begehren von Prozeßkostenhilfe aus sonstigen Gründen für mutwillig.
Es handelt sich vorliegend um Unterhaltsansprüche, die sämtlich der Neuregelung des § 91 BSHG unterfallen, die am 27. Juni 1993 in Kraft getreten ist; d.h. die ab September 1993 geltend gemachten Ansprüche sind in der Höhe, in der der Sozialhilfeträger der Klägerin Lei-stungen gewährt hat, kraft Gesetzes auf diesen überge-gangen, ohne daß es einer Überleitungsanzeige bedurfte. Eine Rückabtretung dieser Ansprüche auf die Klägerin zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung ist nicht unwirksam. Der Senat vermag in diesem Vorgang keinen Rechtsmißbrauch bzw. ein Umgehungsverfahren zu sehen. Zwar ist grundsätzlich die Abtretung von Ansprüchen an eine bedürftige Partei nur zu dem Zweck, auf diesem We-ge Prozeßkostenhilfe zu erlangen, prozessual mißbräuch-lich und daher unwirksam. Von diesem Fall ist jedoch der der Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen an den ursprünglichen Rechtsinhaber, nachdem diese Ansprüche zunächst gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen waren, zu unterscheiden:
Es handelt sich nicht um die Übertragung von Ansprüchen an einen beliebigen Bedürftigen speziell zu dem Zweck, auf diesem Wege Prozeßkostenhilfe zu erlangen, sondern um die Übertragung an den ursprünglichen Rechtsinhaber. Der Bedürftige macht in Fällen der vorliegenden Art Rechte geltend, die in seiner Person entstanden sind. Als ursprünglicher Rechtsinhaber hat er die größere Sachnähe zum Verfahrensgegenstand. Er kann in das Verfahren seine eigenen Kenntnisse einbringen, während sich der Sozialhilfeträger erst durch Befragung die entsprechende Sachkunde verschaffen muß, die in der Re-gel erforderlich ist, um den Prozeß sachgerecht führen zu können.
Darüber hinaus sprechen jedenfalls im vorliegenden Fall - worauf die Klägerin in der Beschwerde zutreffend hinweist - prozeßökonomische Gründe für die Wirksamkeit der Rückübertragung. Denn da die Klägerin mit einem Betrag von monatlich 1.071,42 DM einen höheren Unter-haltsanspruch verfolgt, als ihr bisher an Leistungen des Sozialhilfeträgers gewährt worden ist, wäre die Führung zweier Prozesse nötig, was schon aus Kosten-gründen zu vermeiden ist.
Die Gefahr doppelter Prozeßführung besteht darüber hin-aus auch grundsätzlich, nämlich im Hinblick auf zukünf-tige Unterhaltsansprüche, um deren Klärung es in der Regel - und auch im vorliegenden Fall - neben der Gel-tendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit geht. Denn künftige Unterhaltsansprüche kann der Unterhalts-gläubiger - ohne daß es einer Rückabtretung bedarf - in jedem Fall im eigenen Namen geltend machen.
Ist die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen sei-tens des Sozialhilfeträgers danach nicht als rechtsmiß-bräuchliches Vorschieben einer armen Partei zu beurtei-len, so stellt sich dies weder als ein Umgehungsver-fahren dar, das dem Begehren von Prozeßkostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis nähme, noch als mutwilliges Pro-zessieren im Sinne von § 114 ZPO (im Ergebnis ebenso, zum Teil noch für die Rechtssituation vor der Neufas-sung von § 91 BSHG: KG FamRZ 88, 300; OLG Stuttgart FamRZ 94, 384; Kalthoener-Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz 38).
Soweit das OLG Saarbrücken (a.a.0.) und das OLG Köln (10. Senat - Senat für Familiensachen - FamRZ 94, 970) eine andere Auffassung jedenfalls für den Fall vertre-ten, daß Unterhaltsanspruch und gewährte Sozialhilfe sich betragsmäßig decken, folgt der Senat dem nicht, ohne daß es allerdings für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt.
Der Senat verweist die Sache an das Amtsgericht zurück zwecks weiterer Prüfung der Voraussetzung der Bewilli-gung von Prozeßkostenhilfe im übrigen.