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Oberlandesgericht Köln·26 WF 126/96·29.10.1996

PKH: Keine rückwirkende Ratenpflicht ohne Verschlechterung/Verbesserung der Verhältnisse

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhielt in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe; in der Berufung wurde ihm erstmals PKH mit Raten auferlegt. Streitgegenstand war, ob die zweitinstanzliche Ratenanordnung rückwirkend Kosten der Vorinstanz zur Zahlungspflicht macht. Das OLG hebt die Aufhebung der PKH durch das Amtsgericht auf, weil keine Verbesserung der Vermögensverhältnisse vorlag und somit keine Rückwirkung gerechtfertigt ist.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Aufhebung der PKH wegen Nichtzahlung zweitinstanzlicher Raten als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die erstmalige Anordnung von Ratenzahlungen in einer höheren Instanz begründet nur dann eine rückwirkende Zahlungspflicht für Kosten der Vorinstanz, wenn sich die maßgeblichen wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des PKH-Berechtigten seit der Vorinstanz verbessert haben.

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Eine unterschiedliche rechtliche oder tatsächliche Beurteilung derselben wirtschaftlichen Verhältnisse durch erst- und zweitinstanzliche Gerichte rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen PKH-Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO.

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Auf eine ratenfreie PKH-Bewilligung der Vorinstanz kann sich der Berechtigte verlassen; ohne nachweisliche Veränderung der Verhältnisse rechtfertigt die Nichtzahlung zweitinstanzlich angeordneter Raten für erstinstanzliche Kosten nicht die Aufhebung der PKH nach § 124 ZPO.

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§ 120 Abs. 4 ZPO ermöglicht eine nachträgliche Ratenanordnung zur Deckung bereits entstandener Kosten nur bei Vorliegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne der Norm.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 120 ABS. 4, 124 Z. 4, 127§ 124 ZPO Abs. 4§ 127 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 13 F 198/93

Leitsatz

Die erstmalige Anordnung von PKH-Raten in der Berufungsinstanz bewirkt nur dann eine rückwirkende Zahlungspflicht für Kosten der Vorinstanz, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen verbessert haben, nicht aber, wenn die unterschiedliche Entscheidung zur Ratenzahlung auf einer unterschiedlichen Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht. Sachverhalt: Dem Beklagten war in I. Instanz im Rahmen eines Verfahrens auf Kindesunterhalt ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts lautete auf Aufhebung der Kosten gegeneinander. In dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren ist dem Beklagten erneut Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, nunmehr mit einer Ratenzahlungsanordnung von 90,00 DM monatlich. Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hatte, wurde der Beklagte aufgefordert, Gerichtskosten I. Instanz in monatlichen Raten von 90,00 DM zu begleichen. Auf seinen Einwand, ihm sei in I. Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, wurde ihm vom Amtsgericht mitgeteilt, die Ratenanordnung in 2. Instanz färbe auf die PKHAnordnung in I. Instanz ab. Da der Beklagte gleichwohl trotz mehrfacher Aufforderung nicht zahlte, hob das Amtsgericht die PKH-Bewilligung nach § 124 Z. 4 ZPO auf. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde hat Erfolg.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Gummersbach vom 3. Mai 1995 aufgehoben.

Gründe

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Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den im Tenor genannten Beschluß des Rechtspflegers, durch den die dem Beklagten bewilligte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung aufgehoben worden ist, er habe die angeordneten Raten (von 90.- DM monatlich) nicht bezahlt, ist in der Sache auch begründet.

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Zutreffend ist zwar, daß der Beklagte der Aufforderung des Amtsgerichts vom 13.1.1995, die vom Oberlandesgericht angeordnete Ratenzahlung aufzunehmen, nicht nachgekommen ist. Unstreitig sollten mit dieser Ratenzahlung jedoch Kosten ausgeglichen werden, die in erster Instanz angefallen waren, nämlich 324.- DM Gerichtskosten (vgl. Schreiben des Amtsgerichts vom 12.12.94 und 22.2.95 - Bl. 8 und 16 PKH-Heft). Für diese Kosten erster Instanz brauchte der Beklagte aber nicht mit den zweitinstanzlich - erstmalig - angeordneten Raten aufzukommen. Das folgt daraus, daß ihm in erster Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.

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Zwar kann eine erstmalige Anordnung von Ratenzahlungen in der höheren Instanz auch eine rückwirkende Ratenzahlungspflicht für die Kosten der Vorinstanz bewirken, und zwar dann, wenn sich entsprechend der Wertung in § 120 Abs. 4 ZPO die maßgeblichen wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geändert, d.h. verbessert haben. Ist der Betroffene also in zweiter Instanz erstmals in der Lage, Raten aufzubringen, so muß er mit diesen Raten auch Kosten aus erster Instanz abdecken, wenn ihm aufgrund dieser veränderten Verhältnisse in zweiter Instanz erstmalig Raten aufgegeben worden sind. Dies entspricht der Regelung in § 120 Abs. 4 ZPO, wonach bei einer Verbesserung der maßgeblichen Verhältnisse nach Ende des Verfahrens - binnen 4 Jahren - eine Abänderung der PKH-Bewilligung in der Weise möglich ist, daß nachträglich Raten angeordnet werden.

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Anders ist die Situation indessen, wenn die unterschiedliche PKH-Bewilligung erster und zweiter Instanz, d.h. die erstmalige Ratenzahlungsanordnung in zweiter Instanz, auf einer unterschiedlichen Beurteilung derselben wirtschaftlichen Verhältnisse beruht. Eine unterschiedliche - rechtliche oder tatsächliche - Beurteilung läßt keine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, weil der Betroffene auf die Richtigkeit der Entscheidung vertrauen kann. Entsprechend wirkt eine erstmalige Ratenzahlungspflicht zweiter Instanz nicht auf die Kosten erster Instanz zurück, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (ebenso Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 115 Rz. 61; OLG Celle FamRZ 1991, 207).

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Das ist hier der Fall. Eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Die Ratenzahlungsanordnung von 90.- DM in der Berufungsinstanz entsprach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, die sich gegenüber der Vorinstanz nach Aktenlage nicht verändert hatten. Wenn dem Beklagten bei dieser Situation gleichwohl - aufgrund nicht richtiger Beurteilung seitens des Amtsgerichts - ratenfreie Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden war, konnte er darauf vertrauen, daß er für die durch Prozeßkostenhilfe abgedeckte Kosten erster Instanz nicht aufzukommen hatte.

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Die Nichtzahlung der zweitinstanzlich angeordneten Raten für Kosten erster Instanz kann danach nicht zur Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung führen, so daß der vom Beklagten angefochtene Beschluß wieder aufzuheben war.