Anhörungsrüge gegen Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs. Zentral war die Frage, ob das Gericht sein rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat verneinte dies: Das bloße Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung des Vortrags begründet keine Gehörsverletzung. Der Antragsteller hat keine konkreten Umstände dargelegt, die Übergehung belegen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen; keine substantiiert dargelegte Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Für die Begründetheit der Anhörungsrüge nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG ist erforderlich, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Das bloße Nichtnennen einzelnen Parteivortrags in den Entscheidungsgründen begründet noch keine Gehörsverletzung; es müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.
Der Rügeführer muss konkret und nachvollziehbar darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; generelle Hinweise genügen nicht.
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG kann unter Verweis auf § 44 Abs. 4 FamFG ohne weitergehende Begründung getroffen werden; die Entscheidung ist nach § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG nicht anfechtbar.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27.01.2026 gegen den Beschluss des Senats vom 16.01.2026 - 26 WF 121/25 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27.01.2026 gegen den Beschluss des Senats vom 16.01.2026 - 26 WF 121/25 - betreffend die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 12.01.2026 ist unbegründet.
Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Dass der Senat im Rahmen seiner Entscheidung über das dritte Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen Richterin am Amtsgericht V. wesentlichen Sachvortrag nicht berücksichtigt hätte, ist weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss, folgt allein daraus, dass Vortrag einer Partei in den Beschlussgründen möglicherweise unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - V ZB 286/11, juris Rn. 4 m.w.N.).
Eine solche konkrete Darlegung enthält die Eingabe des Antragstellers nicht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung sämtliche vorgetragenen Umstände in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 FamFG).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).