Weiteres Ablehnungsgesuch gegen Richterin am AG R als unbegründet erklärt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht R. Das Oberlandesgericht Köln erklärte das Gesuch für unbegründet und verwies auf frühere Beschlüsse zur Wiederholung des Vorwurfs. Es fehlten jegliche objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf der Rechtsbeugung. Die Rechtsbeschwerde ist nach §70 Abs.2 FamFG nicht zuzulassen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Weiteres Ablehnungsgesuch gegen Richterin am AG R als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG nicht zuzulassen; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Wiederholte Ablehnungsgesuche sind unbegründet, wenn der Antragsteller keine neuen, substantiierten Tatsachen oder Anhaltspunkte vorträgt, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
Der Vorwurf der Rechtsbeugung begründet die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn objektive, zureichende Anhaltspunkte für eine rechtsbeugende Handlung vorliegen.
Das Gericht kann wiederholte, inhaltsgleiche oder offensichtlich aussichtslose Gesuche zurückweisen und dem Antragsteller deutlich machen, dass weitere Entscheidungen zu identischem Sachverhalt nicht zu erwarten sind.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Tenor
Das weitere Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.01.2026 betreffend die Richterin am Amtsgericht R. wird für unbegründet erklärt.
Gründe
Das weitere Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Amtsgericht R. ist unbegründet.
Zur Unbegründetheit des wiederholten Einwands des Antragstellers, Richterin am Amtsgericht R. sei nicht die gesetzliche Richterin, wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 05.12.2025, 16.12.2025, 18.12.2025 und 06.01.2026 verwiesen.
Für den nunmehr erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung fehlen objektiv jegliche Anhaltspunkte.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller einen weiteren Beschluss, der denselben Sachverhalt betrifft, nicht erwarten kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen des Antragstellers:
"Aufgrund dessen, dass hier aus Sicht des Beschwerdeführers von einer Straftat der Rechtsbeugung auszugehen wäre, lehnt der Beschwerdeführer die an das Oberlandesgericht Köln zur Probezwecke abgeordnete Richterin am AG Köln, Frau R., wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 6 FamFG; 42 ZPO kontinuierlich ab. D.h., nach einem neuintegrierten KI-System setzt der Beschwerdeführer die Until-Schleife ein, bei der die Entscheidung über die Ablehnung der Richterin am AG Köln auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird und NUR noch unter einer Bedingung, dass das Ablehnungsgesuch „für begründet“ erklärt wird, endet.
In allen anderen Fällen mit den Begriffen wie „unbegründet“, „zurückgewiesen“, „unzulässig“, „verworfen“ oder was ähnliches, d.h., zum Nachteil des Beschwerdeführers, gilt das Ablehnungsgesuch als erneut und als Erstantrag eingereicht."
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.