Anhörungsrüge nach § 44 FamFG gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2025. Zentral war die Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt und der Erlassvermerk für die Wirksamkeit des Amtsgerichtsbeschlusses relevant sei. Der Senat hielt die Rüge für unbegründet, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargetan wurde und Erlassvermerke nur deklaratorische Wirkung haben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen; Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; bleibt ein derartiger Verstoß nicht konkret dargetan, ist die Rüge unbegründet.
Gerichte sind grundsätzlich so zu behandeln, dass sie das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidungsbildung in Erwägung ziehen; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn ersichtlich ist, dass diese Pflichten nicht erfüllt wurden.
Ein Erlassvermerk ist deklaratorisch und weder Voraussetzung für den Erlass noch für die Wirksamkeit eines Beschlusses; der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt mit der Bekanntgabe/Zustellung nach § 41 FamFG.
Die Anhörungsrüge dient nicht der erneuten materiellen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung; sie kann nicht mit der bloßen Behauptung materieller Fehler begründet werden.
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2025 - 26 WF 121/25 wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 21.12.2025 ist unbegründet.
Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. Dass der Senat im Rahmen seiner Entscheidung vom 19.12.2025 - 26 WF 121/25 - erhebliches Vorbringen übergangen oder erforderliche Hinweise nicht erteilt hätte, ist weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch sonst ersichtlich. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83, juris Rn. 38 mwN; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, juris Rn. 8). Dies ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Umstände in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller mit seinem Rügevorbringen aus der Begründung der Anhörungsrüge vom 26.12.2025 (Bl. 664 ff. GA) dahingehend, der Beschluss des Amtsgerichts vom 11.11.2025 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 sei mangels Erlassvermerks nicht wirksam erlassen worden, so dass die Rechtsmittelfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde noch nicht abgelaufen sei, verkennt, dass der Erlassvermerk lediglich deklaratorische Wirkung besitzt. Er ist weder Voraussetzung für den Erlass gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG noch für die Wirksamkeit eines Beschlusses gemäß § 40 FamFG (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 38 FamFG, Rn. 16; BeckOGK/Zehelein, 15.11.2025, FamFG § 38 Rn. 304, beck-online; OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 34 Wx 252/16, juris Rn. 14). Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird zudem nicht durch den Erlass eines Beschlusses, sondern durch dessen Bekanntgabe iSd § 41 FamFG, d.h. im vorliegenden Fall durch die Zustellung an den Antragsteller ausgelöst.
Im Übrigen ist es dem Antragsteller verwehrt, die rechtliche Würdigung des Senats durch eine abweichende eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - XII ZR 119/04, FamRZ 2007, 1157, juris Rn. 6). Er kann die Anhörungsrüge nicht darauf stützen, die angegriffene Entscheidung sei materiell fehlerhaft (Sternal-Meyer-Holz, FamFG, 21. Aufl., § 44 Rn. 32 mwN).
Der Senat weist zudem darauf hin, dass die seitens des Antragstellers in der Begründung der Anhörungsrüge vorgebrachten Beschlüsse in den weiteren amtsgerichtlichen Verfahren (30 F 248/21, 30 F 42/22 und 30 F 349/21) nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens sind und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.12.2025 bereits in dem Beschluss vom 19.12.2025 - 26 WF 121/25 entschieden worden ist, so dass eine (erneute) Bescheidung nicht stattzufinden hat.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 FamFG).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, liegen nicht vor.