VKH-Antrag für sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragt Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs. Das OLG Köln weist den VKH-Antrag zurück, weil die Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde und eine Wiedereinsetzung mangels Verhinderung (kein Anwaltszwang) nicht in Betracht kommt. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die sofortige Beschwerde mangels Erfolgsaussichten und Fristwahrung abgewiesen; Wiedereinsetzung versagt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 569 ZPO muss selbst innerhalb der zweiwöchigen Notfrist erfolgen; ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wahrt diese Frist nicht.
§ 16 RVG regelt nur die Gebührensachverhalte (vgl. § 15 Abs. 2 RVG) und begründet keine Fristwahrung für die Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung eines VKH-Antrags.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis nach § 233 ZPO ist wegen Mittellosigkeit nur dann zu gewähren, wenn Anwaltszwang besteht und der Beteiligte ohne sein Verschulden an der fristgerechten Einlegung gehindert war; besteht kein Anwaltszwang (z. B. Sorgeverfahren), scheidet ein solcher Verhinderungsgrund wegen Mittellosigkeit aus.
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 114 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG); ein Anspruch auf Vorprüfung der Erfolgsaussichten vor kostenpflichtiger Rechtsmitteleinlegung besteht nicht.
Tenor
Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 11.11.2025 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Vater begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 11.11.2025 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 (Bl. 3090 ff. AG-Akte), mit welchem sein Ablehnungsgesuch vom 08.11.2025 (Bl. 3062 ff. AG-Akte) gegen die Richterin am Amtsgericht Z. zurückgewiesen wurde.
II.
Der Antrag des Vaters auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG.
Die fehlenden Erfolgsaussichten ergeben sich daraus, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg hat; diesem ist nicht stattzugeben.
a) Die sofortige Beschwerde muss gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs eingelegt werden. Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann die Frist nicht wahren, sondern nur die Einlegung der sofortigen Beschwerde selbst. Das ist nicht geschehen. Vielmehr weist der Vater in dem Verfahrenskostenhilfeantrag darauf hin, dass die Begründung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch als ein Begründungsentwurf der sofortigen Beschwerde gesehen werden könne (Bl. 26 GA). Weiter führt er aus, dass zuerst die Bewilligung von VKH beantragt werde (Bl. 26 GA). Soweit er sich darauf beruft, dass § 16 RVG zu entnehmen sei, dass die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingehalten worden sei, so dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Denn § 16 RVG regelt lediglich die Frage, ob in Bezug auf Rechtsanwaltsgebühren dieselbe Angelegenheit iSd § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Einen darüberhinausgehenden Regelungsgehalt, insbesondere wie er seitens des Vaters dargelegt wurde, weist diese Norm nicht auf.
b) War ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so ist ihm zwar gemäß § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Beteiligter ist unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist verhindert, wenn er in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen Anwalt das Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - XII ZB 462/11, FamRZ 2012, 705 ff., juris Rn. 9). Weil in Sorgeverfahren einschließlich eines Ordnungsmittelverfahrens aber auch vor dem Oberlandesgericht kein Anwaltszwang besteht (§ 114 FamFG), benötigte der Vater keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, um die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs fristgerecht einzulegen. Dementsprechend kann er auch nicht wegen Mittellosigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde verhindert gewesen sein. Er hätte die sofortige Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist selbst einlegen und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe beantragen können. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist auch nicht von der vorherigen Einzahlung einer Gerichtsgebühr abhängig. Ein Anspruch auf Vorprüfung der Erfolgsaussichten vor endgültiger kostenpflichtiger Rechtsmitteleinlegung besteht nicht. Soweit der Vater sich darauf beruft, dass er erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine anwaltliche Vertretung zur Begründung der Beschwerde beiziehen könne, so verfängt diese Argumentation nicht. Denn zum einen erfordert auch bereits der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen substantiierten Sachvortrag, auf dessen Grundlage das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde prüfen kann. Zum anderen besteht - wie bereits ausgeführt - auch vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Rechtsanwalts kein Anspruch auf Vorprüfung der Erfolgsaussichten. Weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Verhinderung der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde wegen Mittellosigkeit ausscheidet, hat der Vater keine Möglichkeit mehr, die sofortige Beschwerde noch fristwahrend einzulegen.
Vor diesem Hintergrund ist es auch ohne Relevanz, ob bereits am 24.11.2025 eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hätte ergehen können oder nicht.
Dem Antragsteller hätte dies aufgrund der bisherigen in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren ergangenen Entscheidungen des Senats auch bekannt sein müssen, so dass es keines Hinweises bedurfte.
III.
Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht statt. Die Erhebung von Gebühren für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im FamFG nicht vorgesehen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, liegen nicht vor.