Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Änderung des Geschäftsverteilungsplans bei Richterwechsel
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine weitere Gegenvorstellung gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats vom 05.12.2025 zur Änderung des Geschäftsverteilungsplans wegen Richterwechsels. Das OLG Köln weist die Gegenvorstellung unter Verweis auf die bereits ausgeführten Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.12.2025 zurück. §21g Abs.2 GVG ermögliche die Änderung; das Gesetz enthalte keine Beschränkung für abgeordnete Richter als Einzelrichter. Ein anders dargestellter Sachverhalt begründet ohne gesetzliche Stütze keinen Erfolg; ein Antrag auf Abschrift wurde an den Präsidenten weitergeleitet.
Ausgang: Weitere Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 05.12.2025 wird zurückgewiesen (unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans infolge des Wechsels eines Richters im Laufe des Geschäftsjahres ist gemäß § 21g Abs. 2 GVG ausdrücklich vorgesehen.
Das Gesetz sieht keine allgemeine Beschränkung dafür vor, dass ein abgeordneter Richter als Einzelrichter tätig wird.
Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn sie lediglich eine andere Sicht des Sachverhalts vorträgt, ohne eine gesetzliche Grundlage oder entscheidungserhebliche neue Umstände darzulegen.
Anträge auf Übersendung oder Abschrift des Geschäftsverteilungsplans sind an die zuständige dienstaufsichtliche bzw. verwaltungsinterne Instanz (z. B. den Präsidenten des Oberlandesgerichts) weiterzuleiten.
Tenor
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers vom 16.12.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am 17.12.2025, gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des Senats wird aus den fortbestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.12.2025 zurückgewiesen.
Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans infolge des Wechsels eines Richters im Laufe des Geschäftsjahrs sieht § 21g Abs. 2, 2. Halbsatz GVG ausdrücklich vor.
Einschränkungen für die Tätigkeit eines abgeordneten Richters als Einzelrichter sieht das Gesetz nicht vor.
Die vom Antragsteller dargestellte "andere Sicht des Sachverhalts" findet keine Stütze im Gesetz.
Den Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Geschäftsverteilungsplans des Senats wurde an den Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.