Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·26 WF 121/25·16.12.2025

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss wegen zulässiger Mitwirkung abgeordneter Richter

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsbesetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats (Familiensenat) vom 05.12.2025. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Mitwirkung eines abgeordneten Richters bzw. die Besetzung des Senats. Das Oberlandesgericht Köln wies die Gegenvorstellung zurück und verneinte eine Rechtsverletzung, da die gesetzlichen Vorgaben (§ 29 DRiG, § 568 ZPO) und die Besetzungsstärke erfüllt waren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 05.12.2025 als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 29 DRiG darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe, ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken; dies schließt die Mitwirkung eines abgeordneten Richters als Einzelrichter in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht aus.

2

§ 568 Satz 1 ZPO enthält keine derartige Einschränkung der Mitwirkung abgeordneter Richter, sodass an der Auslegung des eindeutigen Wortlauts anzuknüpfen ist.

3

Für die ordnungsgemäße Besetzung eines Senats ist die Kenntnis oder Einsicht des Beteiligten in den Geschäftsverteilungsplan nicht erforderlich; maßgeblich ist die gesetzliche Zuweisung der Richterstellen.

4

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter bestimmt sich nach § 45 Abs. 1 ZPO; das Kollegialgericht entscheidet demnach ohne den abgelehnten Richter.

Relevante Normen
§ 29 DRiG§ 568 S. 1 ZPO

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 07.12.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am 11.12.2025, gegen den am 05.12.2025 erlassenen Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

3

Nach § 29 DRiG darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Dies schließt die Tätigkeit eines abgeordneten Richters als Einzelrichter in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nicht aus. Einschränkungen sieht § 568 S. 1 ZPO nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, juris Rn. 3 zu einem Richter auf Probe als Einzelrichter). Die Auslegungsversuche des Antragstellers gehen am eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelungen vorbei.

4

Für die ordnungsgemäße Besetzung kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller der Geschäftsverteilungsplan des Senats bekannt ist. Der Antragsteller mag Einsicht in den aktuellen Geschäftsverteilungsplan des 26. Zivilsenats auf der Eingangsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts nehmen. Der Einwand einer Unterbesetzung des Senats ist nicht nachvollziehbar. Dem 26. Zivilsenat - Familiensenat - sind vier Richterinnen und Richter zugewiesen.

5

Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 (juris) geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt wird und danach das Kollegialgericht unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, juris Rn. 5). Dem hat der Senat in dem Beschluss vom 05.12.2025 Rechnung getragen.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.