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Oberlandesgericht Köln·26 WF 121/25·05.12.2025

Ablehnungsgesuch gegen abgeordnete Richterin als unbegründet zurückgewiesen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtRichterablehnung/BefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Ablehnung einer Richterin am Amtsgericht mit der Rüge, sie sei nicht gesetzliche Richterin nach Art.101 Abs.1 GG i.V.m. §16 GVG. Das OLG Köln stellte fest, die Richterin sei ordnungsgemäß an das OLG abgeordnet und durch Präsidiumsbeschluss zum Mitglied des 26. Zivilsenats bestellt; der Geschäftsverteilungsplan wurde entsprechend geändert. Das Ablehnungsgesuch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG ist nicht zuzulassen; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richterin als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG nicht zuzulassen, Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist unbegründet, wenn die Richterin kraft rechtmäßiger Abordnung und wirksamer Bestellung als Mitglied des zuständigen Senats gilt und keine objektiven Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vorliegen.

2

Die Abordnung einer Richterin an ein Oberlandesgericht und ihre Bestellung zum Mitglied eines Senats durch Präsidiumsbeschluss begründet für sich allein keinen Befangenheitsgrund, sofern der Geschäftsverteilungsplan entsprechend geändert wurde.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; sind diese nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

4

Fehlt ein gesetzlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtsbehelf oder ist er ausgeschlossen, ist die angefochtene Entscheidung unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. § 16 GVG§ 21g Abs. 2 GVG§ 70 Abs. 2 FamFG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27.11.2025 betreffend die Richterin am Amtsgericht W. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Amtsgericht W. ist unbegründet.

3

Ohne Erfolg stützt der Antragsteller sein Befangenheitsgesuch darauf, dass Richterin am Amtsgericht W. nicht die gesetzliche Richterin gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. § 16 GVG ist. Richterin am Amtsgericht W. wurde an das Oberlandesgericht Köln abgeordnet und gemäß Präsidiumsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln Nr. 06/2025 vom 25.06.2025 mit Wirkung zum 01.09.2025 zum Mitglied des 26. Zivilsenats (Familiensenats) bestellt. Der Geschäftsverteilungsplan des 26. Zivilsenats wurde wegen des Richterwechsels mit Datum vom 29.08.2025 entsprechend geändert (§ 21g Abs. 2, 2. Halbsatz GVG).

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.