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Oberlandesgericht Köln·26 WF 110/97·30.09.1997

Antrag der Landeskasse nach §130 BRAGO vs. §269 ZPO – Antragsbefugnis verneint

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenantrag der Landeskasse ein. Streitpunkt war, ob die Landeskasse nach §130 Abs.2 BRAGO berechtigt ist, selbst den Kostenantrag nach §269 Abs.3 S.3 ZPO zu stellen. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und wies den Kostenantrag ab, da das Antragsrecht Partei- und nicht eigentumsgebundenes Hilfsrecht sei. Nur bei grober Arglist der Landeskasse kommen andere Maßnahmen in Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenantrag der Landeskasse stattgegeben; Kostenantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Landeskasse ist im Fall des § 130 Abs. 2 BRAGO nicht befugt, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu stellen.

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Das Antragsrecht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist ein Parteirecht und geht nicht als selbständiges Hilfsrecht auf den Rechtsanwalt oder auf die Landeskasse über.

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Eine Kostenfestsetzung zugunsten Dritter setzt einen titelbildenden Anspruch voraus, der die Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach ausspricht; eine bloß deklaratorische Erklärung reicht hierfür nicht aus.

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Das Interesse der Landeskasse, Manipulationen zu begegnen, rechtfertigt nur in groben Fällen (z. B. arglistige Schädigung) Eingriffe; in solchen Fällen ist allenfalls die Einrede der Arglist gegen den Vergütungsanspruch zu prüfen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 269 ABS. 3 S. 3§ BRAGO § 130§ 130 Abs. 2 BRAGO§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO§ 130 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 12 F 88/96

Leitsatz

Im Fall des § 130 Abs. 2 BRAGO steht der Landeskasse nicht die Befugnis zu, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu stellen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 14. August 1997 - 12 F 88/96 - dahin abgeändert, daß der Kostenantrag des Beschwerdegegners abgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

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Die nach § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO statthafte und auch sonst in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg, da dem Beschwerdegegner nicht das Recht zukommt, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu stellen.

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Der Antragsbefugnis des Beschwerdegegners ermangelt es entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Frankenthal JurBüro 1986, 1383) allerdings nicht bereits deshalb, weil die Landeskasse befugt sein soll, die gemäß § 130 BRAGO auf sie übergegangenen Ansprüche unmittelbar auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gegen den Kläger geltend zu machen, ohne daß es noch einer Kostengrundentscheidung nach dieser Bestimmung bedarf. Dabei kann dahinstehen, ob der Ansicht zu folgen ist, dem Kostenausspruch nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO komme nur deklaratorische Wirkung zu. Ob das zutrifft, kann durchaus zweifelhaft sein, denn die Aussage des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der Kläger, der die Klage zurückgenommen habe, sei verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, kann inhaltlich kaum anders verstanden werden als die Formulierung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die unterliegende Partei habe die Kosten zu tragen; für § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird aber - soweit ersichtlich - nicht die Meinung vertreten, es handele sich um eine nur deklaratorische Kostenentscheidung. Aber auch dann, wenn von einem deklaratorischen Charakter des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszugehen sein sollte, so würde dies doch nichts "an dem anerkannten Grundsatz" ändern "daß die die Prozeßkosten betreffende Kostenfestsetzung nur auf Grund eines die Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach aussprechenden Titels..." durchgeführt werden kann (so zutreffend KG MDR 1988, 420, 421).

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Der Senat vermag sich darüber hinaus auch der vom Amtsgericht und der vom 10. Zivilsenat dieses Oberlandesgerichts (Beschluß vom 22.10.1990 - 10 WF 230/90) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, im Fall des § 130 Abs. 2 BRAGO sei die Landeskasse als befugt anzusehen, den Kostenantrag nach § 269 ZPO zu stellen, um auf diese Weise die Grundlage für eine Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten zu schaffen. Diese auch von den Landgerichten Osnabrück (JurBüro 1987, 1379) und Aschaffenburg (JurBüro 1990, 1020) und Mümmler (vgl. etwa JurBüro 1988, 826; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Ziffer 14.1) vertretene Ansicht wird damit begründet, das Antragsrecht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gehe als Hilfsrecht entsprechend §§ 412, 401 BGB auf die Landeskasse über, wenn diese den Rechtsanwalt nach PKH-Grundsätzen befriedigt habe. Dem kann mit der wohl überwiegenden Mehrheit der veröffentlichten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1989, 694; OLG Nürnberg JurBüro 1989, 803; LG Hannover JurBüro 1986, 617; von Eicken in Gerold-Schmidt-v.Eicken-Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 130 Rn. 4; Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., Band 3, § 269, Fußnote 114 zu Rn. 66) nicht gefolgt werden. Denn das Antragsrecht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO steht der Partei, nicht aber den sie vertretenden Rechtsanwalt zu; der Prozeßbevollmächtigte hat dieses Recht grundsätzlich im Sinn oder gemäß dem Auftrag seiner Partei, nicht aber im eigenen Interesse oder demjenigen der Landeskasse auszuüben. Damit scheidet aber die Einordnung des Antragsrechts nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO als eines Hilfsrechts zum Vergütungsanspruch oder zum Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts ersichtlich aus.

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Der vorstehenden Bewertung steht auch das anzuerkennende Bedürfnis, Manipulationen zum Nachteil der Landeskasse zu begegnen, nicht entgegen. Dieses Schutzbedürfnis kann - will man die prozessuale Handlungsfreiheit der bedürftigen Partei gegenüber der auf eigene Kosten prozeßführenden Partei icht über Gebühr einschränken - ohnehin nur in gröberen Fällen Platz greifen, etwa dann, wenn die Landeskasse arglistig geschädigt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 130 BRAGO Rn. 15 ff.). In einem solchen Fall kann dem ggfls. mit der Erhebung der Einrede der Arglist gegenüber dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts begegnet werden, nicht jedoch mit einer Inanspruchnahme des Klägers, der wegen der Prozeßkostenhilfegewährung zugunsten des Beklagten von keinerlei Verpflichtungen zur Rücksichtnahme auf die Landeskasse betroffen ist und - etwa bei einem mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich - erwarten kann, daß das Vergleichsgefüge nicht durch Intervention eines an dem Vergleichsschluß nicht beteiligten Dritten gestört wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Beschwerdewert: 673,90 DM.