Zurückverweisung: PKH bei Prozeßkostenvorschussberechtigten und Leistungsfähigkeit des Vorschussschuldners
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist, ob ein Prozeßkostenvorschussanspruch Dritter als verfügbares Vermögen anzusetzen ist und ob der Vorschussschuldner zur Leistung fähig ist. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf und verweist zur erneuten Prüfung der Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit von Ratenzahlungen und der Erfolgsaussichten der Verteidigung an das Landgericht zurück.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die PKH an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Prozessarmut (§ 115 ZPO) ist ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss nur dann als verfügbares Vermögen des Antragstellers anzusetzen, wenn der Vorschussschuldner nach Billigkeitsgesichtspunkten ausreichend leistungsfähig ist.
Ist ein Vorschussschuldner nur zur Ratenzahlung in der Lage, kann dies den Vorschussanspruch entfallen lassen, wenn die Ratenbelastung unzumutbar wäre (z. B. bei eigenen Prozessen oder wenn sein Einkommen schon für anderweitige Prozesskosten verwendet wird).
Die bloße Möglichkeit, dass der Vorschussschuldner Prozeßkostenhilfe mit Ratengewährung beanspruchen könnte, beseitigt den Vorschussanspruch nicht automatisch, sofern er nicht bereits anderweitig belastet ist; es kann zumutbar sein, die erforderlichen Raten direkt an den Vorschussberechtigten zu zahlen.
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO sind neben der Vermögenslage die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zu prüfen; das Berufungsgericht verweist diese materielle Abwägung regelmäßig an die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 300/98
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe an Prozeßkostenvorschußberechtigte.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der ihm Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.10.1998 - 13 O 300/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Prozessarmut des Beklagten sind nicht gegeben.
Zwar gehört - wie das Landgericht auch zutreffend angenommen hat - die Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Folgekosten einer unerlaubten Handlung zum Kreis derjenigen Prozesse, für die Unterhaltspflichtigen ihrem Kind Prozesskostenvorschuss leisten müssen (§§ 1360 a, 1610 BGB).
Die Verweisung des Unterhaltsberechtigten auf einen Prozesskostenvorschussanspruch als verfügbares Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO ist aber nur dann zumutbar, wenn der Vorschussschuldner ausreichend leistungsfähig ist. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Kann er den Vorschuss nur ratenweise leisten, entfällt unter Umständen schon der Vorschussanspruch selbst, weil diese Belastung mit Raten nicht verlangt werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete selbst schon einen Prozess führt oder wenn er als Prozessgegner des Vorschussberechtigten in dem Prozess beteiligt ist, zu dessen Durchführung der Gegner Vorschuss begehrt, und ihm für diese Verfahren Prozesskostenhilfe mit Raten bewilligt worden ist oder bewilligt werden müsste. Denn dann ist der für die Finanzierung von Prozessen einzusetzende Teil seines Einkommens bereits abgeschöpft. Dasselbe gilt erst recht, wenn der Vorschusspflichtige, würde er selbst prozessieren, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen könnte.
Die Tatsache allein, dass der Vorschusspflichtige einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung hätte, beseitigt jedoch den Vorschussanspruch dann nicht ohne weiteres, wenn der Vorschusspflichtige keinen weiteren Prozess führt und auch nicht Prozessgegner des Vorschussberechtigten ist (Stein/Jonas/Bork, § 115 Rdnr. 142 m.w.N. auch zur abweichenden Meinung). Denn es kann durchaus zumutbar sein, die Raten, die er in einem (fiktiven) Prozess zahlen müsste, ganz oder teilweise auch an den Vorschussberechtigten zu zahlen (OLG Nürnberg, FamRZ 96, 875; OLG Koblenz FamRZ 91, 343 jeweils m.w.N.).
Eine solche Ratenzahlungspflicht der Vorschussverpflichteten würde dann zur Prozesskostenhilfebewilligung für den Vorschussberechtigten unter Auferlegung von Raten führen, die der Höhe nach unter Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen wären, es sei denn 4 dieser Raten reichten aus, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vorschuss aufzubringen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Dies ist jedoch nach den vorgelegten Unterlagen des Beklagten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung sowohl der Umstände, dass beide Eltern verdienen, nur ein Kind unterhaltsberechtigt ist, und noch ein weiteres, nicht unterhaltsberechtigtes Kind im Hause der Eltern lebt und die Hauslasten daher nur zu 3/4 bei den Verpflichteten zu Buche schlagen, ermittelt sich nur eine Rate in Höhe von maximal 310,-- DM monatlich. Da die von dem Beklagten an den Anwalt zu entrichtenden Kosten des Prozesses, in dem bereits eine Beweisaufnahme angeordnet ist, sich aus 3 Anwaltsgebühren à 875,-- DM von dem Streitwert von 16.179,-- DM errechnen (vgl. Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 115 Rdnrn. 79, 80), sind die Prozesskosten des Beklagten nicht mit 4 Raten zu begleichen, so dass eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Prozessarmut nicht aufrecht erhalten bleiben kann.
Über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Beklagten kann der Senat nicht ohne Entscheidung über die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung befinden. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher ersichtlich noch nicht abschließend befaßt. Denn allein mit der Annahme des Bestehens eines Prozeßkostenvorschußanspruchs ist nicht zugleich auch die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in diesem konkreten Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozeßkostenhilfegewährung (§ 114 ZPO) bejaht. In dieser abwägenden Prüfung möchte der Senat dem Landgericht als zuständigem Gericht der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung jedoch nicht vorgreifen und verweist daher die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten an das Landgericht zurück.