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Oberlandesgericht Köln·26 W 15/95·07.01.1996

Vollstreckungsklausel zu erteilen: § 138 Abs. 3 ZPO auch im Klauselverfahren anwendbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin (Rechtsschutzversicherer) beantragte die Umschreibung und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Rechtsnachfolgerin des Klägers. Zentrale Frage war, ob § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselerteilungsverfahren Anwendung findet und ob unbestrittene Tatsachen als zugestanden gelten. Das OLG Köln hob den landgerichtlichen Beschluss auf und gab der Erinnerung statt: Mangels Widerspruchs sind die vorgetragenen Tatsachen als zugestanden anzusehen, daher ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Erinnerung/als Beschwerde geltende Erinnerung stattgegeben; Landgerichts-Beschluss aufgehoben und Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach §§ 726, 727 ZPO setzt grundsätzlich Offenkundigkeit oder den Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden voraus; ist die Rechtsnachfolge jedoch unstreitig oder nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ist die Klausel ebenfalls zu erteilen.

2

§ 138 Abs. 3 ZPO findet im Klauselerteilungsverfahren Anwendung; Tatsachen, die von der Gegenseite nach ordnungsgemäßer Anhörung nicht bestritten werden, gelten als zugestanden.

3

Das Schweigen des Gegners nach Gelegenheit zur Stellungnahme kann gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als Zugeständnis entscheidungserheblicher Tatsachen wirken und damit eine Beweiserhebung entbehrlich machen.

4

Ist nach Vortrag (z.B. Subrogation des Versicherers nach § 67 VVG) die Rechtsnachfolge dargelegt und bleibt der Verpflichtete nach Anhörung ohne Widerspruch, hat das Gericht die beantragte Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 VVG§ 138 Abs. 3 ZPO§ 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG§ 727 ZPO§ 726 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 392/93

Tenor

Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin vom 30. Oktober 1995 wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. September 1995 - 13 O 392/93 - aufgehoben. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Bonn wird angewiesen, der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Klägers - Herrn U. T. - eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Bonn vom 3. Januar 1994 - 13 O 392/93 - zu erteilen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

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I.

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Mit Beschluß vom 3. Januar 1994 - 13 O 392/93 - hat das Landgericht Bonn die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.297,55 DM nebst Zinsen festgesetzt. Die Antragstellerin hat unter dem 18. Juli 1995 beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluß auf sie "umzuschreiben". Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe dem Kläger in dem genannten Rechtsstreit als Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz gewährt und Gebührenrechnungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 1.789,92 DM überwiesen. In diesem Betrag sei die Summe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß enthalten. Auf Grund der Zahlungen sei der Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 67 VVG in Verbindung mit § 20 (2) der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen auf sie - die Antragstellerin - übergegangen.

4

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Bonn hat dem Beklagten mit formlosem Schreiben vom 27. Juli 1995 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihn aufgefordert mitzuteilen, ob die Rechtsnachfolge zugestanden werde. Eine Stellungnahme des Beklagten ist nicht erfolgt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin sodann den Antrag vom 18. Juli 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Rechtsnachfolge sei weder offenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen. Der Beklagte habe die Rechtsnachfolge auch nicht zugestanden. Er habe vielmehr keinerlei Erklärung abgegeben. Sein bloßes Schweigen im Rahmen der Anhörung zu dem von der Antragstellerin behaupteten Forderungsübergang führe nicht dazu, daß der Forderungsübergang gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei. Denn § 138 Abs. 3 ZPO sei im Klauselerteilungsverfahren nicht anwendbar.

5

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, mit welcher sie ihren Antrag weiterverfolgt.

6

Das Landgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

8

Die nunmehr gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RpflG als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

9

Die beantragte Vollstreckungsklausel ist gemäß § 727 ZPO zu erteilen. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, daß sie hinsichtlich der titulierten Kostenerstattungsforderung Rechtsnachfolgerin des Klägers geworden ist. Im vorliegenden Fall bedarf es weder des Nachweises der Rechtsnachfolge noch kommt es auf deren Offenkundigkeit an. Zwar macht § 727 ZPO die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger grundsätzlich davon abhängig, daß die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Darüber hinaus ist die Klausel aber auch dann zu erteilen, wenn der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsnachfolge ableitet, unstreitig bzw.gem.§ 138 III ZPO als zugestanden anzusehen ist. § 138 Abs. 3 ZPO betrifft solche Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der betreffenden Partei hervorgeht. So liegt der Fall hier. Da der Beklagte, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, sich zu den behaupteten Tatsachen, aus denen sich die Rechtsnachfolge der Antragstellerin ableitet, nicht geäußert hat, sind diese Tatsachen als zugestanden anzusehen; hierüber bedarf es keiner Beweiserhebung.

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Der Auffassung des Landgerichts, daß § 138 Abs. 3 ZPO im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens nach §§ 726, 727 ZPO nicht anwendbar sei (so u.a. auch OLG Köln, 19.ZS; UMBl 1994,261), folgt der Senat nicht. Er schließt sich vielmehr der u.a. vom 2. Zivilsenat (MDR 90, 452 = Rechtspfleger 90, 264; bestätigt in JMBl NW 1995, Seite 6) und vom 27. Zivilsenat (JurBüro 1991, 1000)des OLG Köln vertretenen Gegenauffassung an und verweist auf die ausführliche Begründung in den angeführten Beschlüssen des 2. Zivilsenats, die der Senat sich zu eigen macht.

11

Nach alledem war die Rechtspflegerin anzuweisen, die beantragte Vollstreckungsklausel zu erteilen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Beschwerdewert: 1.297,55 DM