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Oberlandesgericht Köln·26 W 13/96·06.10.1996

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Keine Zusammenrechnung nach §19 GKG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bonn ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Abänderungsbefugnis nach §25 Abs.2 Satz2 GKG. Eine Zusammenrechnung nach §19 Abs.1 Satz2 GKG war ausgeschlossen, weil der Hauptantrag vor einer entsprechenden Entscheidung zurückgenommen worden war. Die Bewertung des Sicherungsinteresses mit rd. 50% wurde für zulässig erachtet.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn zurückgewiesen; Zusammenrechnung nach §19 GKG nicht vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

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Das nach §25 Abs.2 Satz 2 GKG zuständige Gericht ist befugt, eine zuvor getroffene Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts zu ändern.

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Eine Zusammenrechnung der Streitwerte nach §19 Abs.1 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, wenn der Hauptantrag vor einer "Entscheidung" im Sinne dieser Vorschrift zurückgenommen wird; der verbliebene frühere Hilfsantrag wird dadurch zum alleinigen Antrag.

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Bei Verfahren zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs kann das Gericht das Sicherungsinteresse pauschal bewerten; eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von etwa 50% der Hauptforderung kann sachgerecht sein.

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Angaben der Parteien zum Streitwert oder deren rechtlich unzutreffende Auffassungen sind für das Gericht nicht bindend und begründen nicht ohne weiteres eine abweichende Festsetzung des Streitwerts.

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In Streitwertfestsetzungsverfahren kann eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich sein (§25 Abs.4 GKG).

Relevante Normen
§ GKG § 19 ABS. 1 SATZ 2§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 25 Abs. 3 GKG§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 19 Abs.1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 40/96

Leitsatz

Eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG findet nicht statt, wenn die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgenommen wird, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt.

Tenor

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. März 1996 - 13 O 40/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Landgericht nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG befugt, die Streitwertfestsetzung gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts Rheinbach vom 4. Januar 1996 zu ändern. Eine Einschränkung der Abänderungsbefugnis in dem von dem Beschwerdeführer angenommenen Sinne ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen.

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2. Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Hauptantrag, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam, zurückgenommen worden war. Der allein noch rechtshängige frühere Hilfsantrag war damit im Zeitpunkt der Entscheidung zum Hauptantrag geworden, womit es an einem Sachverhalt, der eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs.1 Satz 2 GKG rechtfertigen könnte, fehlt.

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3. Schließlich hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, daß es in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Befriedigung, sondern nur um die Sicherung eines Zahlungsanspruchs ging. Die Bewertung des Sicherungsinteresses mit rd. 50% der Hauptforderung ist nicht zu beanstanden. Anderweitige Angaben zum Streitwert in der Antragsschrift, die auch von einer unzutreffenden Rechtsauffassung beeinflußt gewesen sein mögen, waren weder für das Landgericht bindend, noch boten sie einen sachlichen Anlaß, den Streitwert abweichend von dem angefochtenen Beschluß festzusetzen.

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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4 GKG