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Oberlandesgericht Köln·26 UF 63/99·12.07.1999

Beschwerde gegen Zwangsgeldantrag: fehlende internationale Zuständigkeit wegen Wohnsitzwechsels

ZivilrechtFamilienrechtInternationales FamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer ausländischen Besuchsregelung. Zentral war, ob das ausländische Urteil nach § 16a FGG anzuerkennen und vollstreckbar ist. Das OLG bestätigt die Zurückweisung, weil das ausländische Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung international unzuständig war; der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes war während des Verfahrens nach Deutschland verlagert worden. Eine Gehörsrüge war im Beschwerdeverfahren bereits behoben.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Zwangsgeldantrags als unbegründet abgewiesen; Amtsgericht war international unzuständig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ausländische familiengerichtliche Entscheidung ist nach § 16a FGG nicht anzuerkennen, wenn das ausländische Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung international nicht zuständig war.

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Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes während eines laufenden Verfahrens in einen anderen Staat, kann dadurch die ursprüngliche internationale Zuständigkeit entfallen und die Zuständigkeit des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts begründet werden.

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Der Grundsatz der perpetuatio fori findet auf die internationale Zuständigkeit nach dem MSA grundsätzlich keine Anwendung, da die Zuständigkeit an den aktuellen räumlichen Bezug und die dem Sachverhalt am nächsten stehende Behörde anknüpft.

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Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG können nicht auf eine ausländische Entscheidung gestützt werden, die nicht anzuerkennen ist; die Vollstreckbarkeit setzt eine erkennbare, international zuständige Grundlage voraus.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 16a FGG§ Art. 1 MSA§ 33 FGG§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 13 F 330/99

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach auf Grund mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat den Zwangsgeldantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Dies begründet sich schon darin, dass das Urteil des Berufsgerichts des 10. Familiengerichts des Gerichtsbezirks der Hauptstadt R. d. J. vom 3. März 1998 - Prozess-Nr.: ... - bezüglich der Besuchsregelung betreffend das gemeinsame Kind der Parteien Ro., geb. am ..., international nicht zuständig für die Entscheidung war. Gemäß § 16 a FGG ist die Entscheidung daher nicht anzuerkennen; folglich kann die vom Antragsteller beantragte Zwangsmaßnahme darauf auch nicht gestützt werden.

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Die Unzuständigkeit des Gerichts - eine vom Amtsgericht offen gelassene Frage - begründet sich wie folgt:

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Zu Gunsten des Antragstellers kann davon ausgegangen werden, dass bei Einleitung des Besuchsrechtsverfahrens vor dem b.schen Familiengericht dieses zunächst zuständig gewesen ist, weil das Kind zur damaligen Zeit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und es wohl neben der a.schen und deutschen Staatsangehörigkeit auch die b.sche Staatsangehörigkeit besaß. Indessen hat noch vor Abschluss des dortigen Verfahrens über das Umgangsrecht des Antragstellers ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes von Mutter und Kind im Sinne von Art. 1 MSA (Minderjährigenschutzabkommen) - dieses gilt auch gegenüber Nichtvertragsstaaten - stattgefunden, der die zunächst gegebene internationale Zuständigkeit hat entfallen lassen und eine neue, die des Amtsgerichts Gummersbach, begründet hat. Denn unstreitig ist das Kind seit dem 18. Dezember 1997 in Deutschland und lebt mit der Antragsgegnerin nach Beendigung deren mehrjährigen Auslandsaufenthaltes als Lehrerin einer deutschen Schule in R. d. J. nunmehr in E. Seitdem hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Gummersbach; denn die Übersiedlung von B. nach Deutschland ist unter den gegebenen Umständen als dauerhafte Aufenthaltsveränderung anzusehen (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien im Einzelnen Palandt-Heldrich, BGB, 58. Aufl., Art. 1 MSA Rz. 10 als Anhang zu Art. 24 EGBGB).

6

Dieser Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes während eines laufenden Verfahrens hat zur Unzuständigkeit des Familiengerichts in R. d. J. geführt. Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt nach h.M. insoweit, als es um die internationale Aufenthaltszuständigkeit nach dem MSA geht, nicht, was sich u.a. darin begründet, dass die räumlich am nächsten stehende Behörde als mit dem Sachverhalt am Besten vertraut zur Entscheidung berufen sein soll (vgl. OLG Hamm FamRZ 89, 1109, 1110). Soweit in Entführungsfällen die Auffassung vertreten wird, bei Erschleichung einer anderen, dem entführenden Elternteil günstigeren Aufenthaltszuständigkeit gelte dieser Grundsatz nicht (vgl. dazu u.a. OLG Hamm FamRZ 1975, 639, 640 m.w.N.), bedarf dies im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da es sich hier um den Fall einer Entführung eindeutig nicht handelt. Die Antragsgegnerin war bei der Übersiedlung alleinige Sorgerechtsinhaberin; der Weggang aus B. Ende 1997 bzw. Anfang 1998 entsprach ihrer beruflichen Planung.

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War das Familiengericht danach im Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung nicht zuständig für die von ihm ausgesprochene Besuchsregelung, so kann die vom Antragsteller beantragte Zwangsmaßnahme nach § 33 FGG darauf nicht gestützt werden. Auf die Frage, ob die vom Familiengericht in R. d. J. getroffene Besuchsregelung im übrigen einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, kommt es damit nicht mehr an.

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Soweit der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, ist ihm dies spätestens im Beschwerdeverfahren zu Teil geworden.

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Angesichts der schon aus formalen Gründen unbegründeten Beschwerde bestand auch keine Veranlassung für den Senat, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beteiligten nochmals anzuhören.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

11

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.