Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·26 UF 62/04·09.05.2004

Zuständigkeit bei Unterhaltsfeststellung nach §1612 Abs.2 S.2 BGB — Richterpflicht, Rückverweisung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ein. Streitpunkt war, ob Rechtspfleger oder Richter funktionell zuständig sind. Das OLG Köln hob den Beschluss wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zurück, weil solche Unterhaltsfeststellungen dem Richter vorbehalten sind.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache wegen unheilbaren Verfahrensmangels an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über den Unterhalt eines volljährigen Kindes nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ist keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im ordentlichen Zivilprozess zu klären und grundsätzlich dem Richter zuzuweisen.

2

Der Rechtspfleger ist nur für die in § 20 RPflG ausdrücklich übertragenen Geschäfte funktionell zuständig; Verfahren nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB gehören nicht zu diesen übertragenen Geschäften.

3

Ist eine Entscheidung von einem funktionell unzuständigen Rechtspfleger in einer Angelegenheit ergangen, die dem Richter vorbehalten ist, liegt ein unheilbarer Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Rückverweisung führt.

4

Für die Zuständigkeitszuordnung ist § 3 Nr. 3a RPflG (richterliche Zuständigkeit) anzuwenden, nicht § 3 Nr. 2a RPflG; maßgeblich ist, dass die Unterhaltsbestimmung materiell-streitig im ordentlichen Verfahren zu erfolgen hat.

Relevante Normen
§ 621e ZPO i.V.m. § 11 RPflG§ 1612 Abs. 2 S. 2 BGB§ 3 Nr. 2a RPflG§ 3 Nr. 3a RPflG§ 20 RPflG§ 94 Abs. 1 Nr. 1 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 21 FH 145/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 03.03.2004 (21 FH 145/03) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht (Richter) zurückverwiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 621e ZPO i.V.m. § 11 RPflG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht. Sie ist insofern begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts leidet an einem unheilbaren Verfahrensmangel.

3

Vorliegend ist für die Entscheidung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter funktionell zuständig. Im Falle eines volljährigen Kindes betrifft die Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 ausschließlich den Unterhalt. Hierüber ist nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im ordentlichen Zivilprozess zu befinden, für den allein der Richter zuständig ist (§§ 3 Nr. 3a, 20 RPflG). Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des OLG Dresden (FamRZ 2004, 209) und des OLG Düsseldorf (FamRZ 2001, 1306) an (vgl. auch Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, § 2 Rn. 41). Danach handelt es sich bei der Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls bei volljährigen Unterhaltsberechtigten ausschließlich um eine Angelegenheit, die im streitigen Zivilprozess zu klären ist, und somit nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dementsprechend ist nicht § 3 Nr. 2a RPflG, sondern § 3 Nr. 3a RPflG anwendbar. Der Rechtspfleger ist aber im Rahmen von § 3 Nr. 3a RPflG nur für die ihm ausdrücklich gemäß § 20 RPflG übertragenen Geschäfte zuständig. Hierzu gehört nicht das Abänderungsverfahren gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB. Dementsprechend ist in Verfahren dieser Art nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter funktionell zuständig (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.; Staudigl/Wendel-Scholz, a.a.O.).

4

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 € (§§ 94 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).