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Oberlandesgericht Köln·26 UF 49/13·20.06.2013

Beschwerde gegen Aufhebung der Vormundschaft wegen mutmaßlicher Volljährigkeit

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte C wandte sich gegen die Aufhebung einer zuvor angeordneten Vormundschaft; Anlass waren Zweifel an seinem angegebenen Geburtsdatum (1997) und eine röntgenologische Altersfeststellung, die für Volljährigkeit spricht. Zentrale Frage war, ob bei Zweifeln zum Schutz des Kindeswohls von Minderjährigkeit auszugehen ist und welche Bedeutung die Verweigerung weiterer ärztlicher Untersuchungen hat. Das OLG bestätigt die Aufhebung, weil persönliche Anhörung und Röntgenbefund gewichtige Anhaltspunkte für Volljährigkeit ergeben; die Verweigerung weiterer Untersuchungen geht zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Vormundschaft als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vormundschaft endet gemäß § 1882 BGB, wenn sich die zu ihrer Begründung angenommene Minderjährigkeit des Betroffenen nachträglich als unzutreffend erweist.

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Das Gericht hat nach § 151 Abs. 1 Nr. 5 FamFG i.V.m. § 26 FamFG im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht alle verfahrensrechtlich gebotenen und zulässigen Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung des tatsächlichen Alters auszuschöpfen.

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Bleiben trotz Ausschöpfung gebotener Aufklärungsmittel Zweifel an der Volljährigkeit, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von Minderjährigkeit auszugehen; sprechen indessen gewichtige Anhaltspunkte für Volljährigkeit, darf das Gericht die Vormundschaft aufheben.

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Die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung durch den Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Wertung sonstiger Anhaltspunkte; einer solchen Verweigerung können – bei Vorliegen weiterer belastender Indizien – negative Schlussfolgerungen entgegenstehen, sodass die Verweigerung Zweifel zu Lasten des Betroffenen gehen kann.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 ff. FamFG§ 1882 BGB§ 1773 BGB§ 151 Abs. 1 Nr. 5 FamFG i.V.m. § 26 FamFG§ 1793 BGB§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 22 F 23/13

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. April 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Düren vom 13. März 2013 (22 F 23/13) und das Verfahrenskostenhilfegesuch vom 29. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der beteiligte C reiste zu einem ungeklärten Zeitpunkt im Jahre 2012 auf dem Luftweg aus Afrika kommend nach Deutschland ein. Gegenüber dem Jugendamt gab er an, am 3. Dezember 1997 in Anyama/Elfenbeinküste geboren zu sein. Das Jugendamt stellte unter dem 11. September 2012 beim Amtsgericht – Familiengericht – Düren einen Eilantrag auf Einrichtung einer Vormundschaft. Nach Anhörung des Beteiligten, bei der bereits Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit seines angegebenen Alters bestanden, hatordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. September 2012 (22 F 283/12) Vormundschaft angeordnetan und bestellte Herrn F zum Vormundbestellt. C wurde zunächst im Kinderheim K in E untergebracht.

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Mit Blick auf die ungeklärte Alterssituation veranlasste der Vormund eine Röntgenuntersuchung der linken Hand des Beteiligten C. Laut ärztlichem Bericht des Radiologen Dr. Q vom 19. Dezember 2012 ist das Handgelenkskelett vollständig ausgereift. Das Skelettalter liegt über 18 Jahren. Ein Wachstumspotential besteht nicht mehr.

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Mit Rücksicht auf das Ergebnis der Untersuchung wurde C im Januar 2013 im Übergangswohnheim der Stadt E untergebracht und erhält nunmehr Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz.

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Der Vormund hatmit Schriftsatz vom 09.01.2013 um seine Entpflichtung gebeten. Er ist gemeinsam mit dem Jugendamt der Auffassung, dass die Vormundschaft aufzuheben sei. Der Antrag vom 09.01.2013 hat zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens geführt.

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Das Amtsgericht hat C am 20. Februar 2013 im Beisein der weiteren Verfahrensbeteiligten ausführlich angehört. Einer zur weiteren Abklärung des Alters für erforderlich gehaltenen ärztlichen Untersuchung hat der Beteiligte durch Erklärung seiner Verfahrensbevollmächtigten widersprochen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. März 2013, auf den wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrensganges Bezug genommen wird, die Vormundschaft aufgehoben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel an der Minderjährigkeit des Beteiligten C, die angesichts der Verweigerung weiterer ärztlicher Aufklärungsmaßnahmen zu seinen Lasten gingen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten C, mit der er geltend macht, das Amtsgericht sei angesichts der Zweifel in Anbetracht des vorrangig zu beachtenden Kindeswohles verpflichtet gewesen, von einer Minderjährigkeit auszugehen. Zu einer Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen, namentlich an weiteren röntgenologischen Feststellungen, sei er nicht verpflichtet.

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Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf die Eingaben des (bisherigen) Vormundes F vom 2. Mai 2013 und des Stadtjugendamtes E vom 21. Mai 2013 wird Bezug genommen.

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II.

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Das gem. § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn das Amtsgericht hat die mit Beschluss vom 19. September 2012 angeordnete Vormundschaft zu Recht aufgehoben.

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Gem. § 1882 BGB endet die Vormundschaft mit dem Wegfall der in § 1773 BGB für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen. Danach ist die Vormundschaft u.a. dann aufzuheben, wenn sich die mit deren Anordnung vorausgesetzte Annahme der Minderjährigkeit des Betroffenen im Nachhinein als unzutreffend erweist. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung gilt gem. § 151 Abs. 1 Nr. 5 FamFG i.V.m. § 26 FamFG der Amtsermittlungsrundsatz. Das Gericht hat sich unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten nach Möglichkeit Gewissheit bezüglich des tatsächlichen Alters des Betroffenen zu verschaffen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.03.2006 – 4 UF 35/06 -: OLG München, Beschl. v. 25.05.2011, 12 UF 951/11 -; beide bei juris). Diesen treffen indes insoweit im Rahmen des § 26 FamFG  Mitwirkungspflichten. Lassen sich trotz Ausschöpfung aller nach den Umständen gebotenen Mittel zur Aufklärung Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen.

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Gemessen an diesen Maßstäben hat das Amtsgericht die gebotene Aufklärung betrieben und ist im Ergebnis zu Recht von Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Es hat sich durch die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers einen gründlichen und verlässlichen Eindruck von dessen körperlichem und geistigem Entwicklungsstand  verschafft. Sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch die Art und Weise, wie er er sich im Rahmen der eingehenden Befragung verhalten hat, begründeten gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die erkennende Richterin es nicht mehr mit einem Minderjährigen zu tun hatte. Dies hat das Amtsgericht ausführlich und überzeugend begründet. Der Senat zieht bei seiner Beurteilung ergänzend das Ergebnis der röntgenologischen Untersuchung vom 19. Dezember 2012 heran. Dieses spricht, wenngleich es sich nicht um ein Gutachten handelt, in ganz gewichtiger Weise für eine Volljährigkeit. Die Maßnahme ist auf Veranlassung des Vormundes und somit des gesetzlichen Vertreters des Beteiligten durchgeführt worden. Selbst wenn man unterstellte, der Vormund hätte dadurch seine ihm im Rahmen von § 1793 BGB verliehenen Befugnisse überschritten, ist doch nicht ersichtlich, welche letztlich berechtigten Gründe der Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse entgegenstehen sollten. Anders als etwa in den Fällen der strafprozessualen Verwertungsverbote, die eine Sanktionierung des Betroffenen auf der Grundlage in unzulässiger Weise erhobener Beweise verhindern sollen, geht es im Rahmen des § 1773 BGB allein darum, eine im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Entscheidung zu treffen. Daran besteht ein erhebliches Interesse der Gemeinschaft.    

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Selbst wenn eine geringe Unsicherheit hinsichtlich der Annahme der Volljährigkeit verbleiben würde, wäre vorliegend keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Denn auf den Grundsatz, dass im Zweifel von Minderjährigkeit auszugehen ist, kann sich der Beschwerdeführer angesichts der hier gegebenen Umstände nicht berufen. Der Zweifelssatz findet seine Grenze dort, wo er missbräuchlich in Anspruch genommen wird. So ist es aber hier: Der Beschwerdeführer behauptet ein Geburtsdatum, wonach er - selbst bezogen auf den heutigen Zeitpunkt - erst in zweieinhalb Jahren volljährig würde. Das  ist indes nach allen vorliegenden Erkenntnissen grob unrichtig und widerlegt. Seine Darstellung ist daher nicht geeignet, die Zweifel zu begründen, die er geltend machen will. Einer weiteren Begutachtung stimmt er nicht zu, so dass von Amts wegen nichts weiter zu veranlassen ist.

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Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren, da eine mündliche Verhandlung bereits in erster Instanz durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch gebietet § 34 FamFG vorliegend keine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers.

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Nach dem Gesagten kann auch das Verfahrenskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG ZPO liegen nicht vor

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Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren:              3.000,- EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG).