Berufung zurückgewiesen: Kein nachehelicher Unterhalt wegen Rentenanrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin rügte die Abweisung ihrer Klage auf nachehelichen Unterhalt; das OLG Köln wies die Berufung zurück. Zentrale Frage war, welche Einkünfte die eheangemessenen Lebensverhältnisse prägen und in welcher Höhe Bedarf anzusetzen ist. Das Gericht stellte fest, dass nur nachhaltige Erwerbseinkünfte maßgeblich sind und die Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin den Bedarf deckt. Daher besteht kein Unterhaltsanspruch.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihrer Unterhaltsklage zurückgewiesen; kein Anspruch, da eigener Rentenbezug den Bedarf deckt
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bemisst sich nach dem eheangemessenen Bedarf und den Einkünften, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben.
Bei der Bedarfsermittlung sind nur dauerhafte und nachhaltige Einkünfte maßgeblich; einmalige oder sporadische Leistungen begründen keine Erhöhung des anrechenbaren Gesamteinkommens und rechtfertigen nicht die Anwendung der Differenzmethode.
Eigene Rentenansprüche der Unterhaltsberechtigten, insbesondere Erwerbsunfähigkeitsrenten, sind auf den eheangemessenen Bedarf anzurechnen; decken sie diesen vollständig, besteht kein nachehelicher Unterhaltsanspruch.
Steuerliche Erstattungsansprüche, die bei rechtzeitiger Geltendmachung dem Berechtigten zugeflossen wären, können gemäß § 287 ZPO geschätzt und bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 29 F 257/97
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 23. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen - 29 F 257/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihre Klage zu Recht abgewiesen.
Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.
Es mag dahinstehen, ob der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch bereits nach § 1579 Nr. 1 BGB aus Billigkeitsgründen zu versagen wäre, weil die Dauer ihrer Ehe mit dem Antragsteller von nur 3 Jahren und 13 Tagen als kurz im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen sein mag. Denn jedenfalls ist - wie schon das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - ihr ehelicher Bedarf durch das hierauf anzurechnende Renteneinkommen gedeckt.
Entgegen der Auffassung der Berufung bestimmt sich der Bedarf der Antragsgegnerin ausschließlich nach dem Erwerbs-einkommen des Antragstellers. Nur diese Einkünfte haben die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nachhaltig geprägt. Denn die von der Antragsgegnerin erzielten Einkünfte während der Ehezeit waren weder nachhaltig noch dauerhaft und haben auch die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht maßgeblich beeinflusst. Auch das von ihrem Sparkonto abgehobene Geld stellte lediglich eine einmalige und keine dauerhafte und nachhaltige Leistung zum Familieneinkommen dar. Die Tatsache, dass der Berechtigte in irgendeiner Form sporadisch zum Familieneinkommen beigetragen haben mag, insbesondere aus Anlass außergewöhnlicher Umstände (hier Krankheit), rechtfertigt nicht die Anwendung der Differenzmethode oder eine Erhöhung des Gesamteinkommens, nach dem sich der Bedarf bestimmt.
Die Antragsgegnerin hat lediglich in den ersten 5 Monaten der Ehe und zwar von September 1994 bis Januar 1995 Einkünfte erzielt, die in ihrer zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Zahnarzthelferin begründet sind, nämlich restliches Arbeitseinkommen und Weihnachtsgeld für das Jahr 1994 in Höhe von zusammen 2.398,67 DM sowie Kranken- und Mutterschaftsgeld in Höhe von zusammen 4.262,24 DM. Die von ihr weiter angegebenen "Einkünfte" betreffen Ersatzleistungen der Krankenkasse für Akupunktur und Fahrtkosten sowie Sozialleistungen für eine Haushaltshilfe, die umgerechnet auf den Monat weniger als 500,00 DM ausmachen, von denen unstreitig auch noch die als Haushaltshilfe tätige Freundin der Antragsgegnerin, die Zeugin P., bezahlt worden ist. Die von der Antragsgegnerin empfangenen Sozialleistungen sind daher nicht in nennenswertem Umfang in den Haushalt geflossen. Zu Recht weist der Antragsteller auch darauf hin, dass aus den geringen auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von 140,50 DM, die überwiegend auf Erziehungszeiten beruhen (vgl. Blatt 244), erhellt, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht prägend gewesen ist (vgl. BGH FamRZ 88, 817, 819).
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sind vielmehr allein durch die Erwerbseinkünfte geprägt worden, die der Antragsteller erzielt hat.
Das ist bei dem Antragsteller das Jahreseinkommen 1998 (Blatt 361) von brutto 103.049,00 DM = netto (nach Abzug von vermögenswirksamen Leistungen und Direktversicherung) 57.548,00 DM oder monatlich 4.796,00 DM. Diese Einkommenshöhe ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht etwa deshalb unglaubhaft, weil der Arbeitgeber dem Antragsteller bereits für das Jahr 1996 ein höheres Jahresnettoeinkommen von 67.252,14 DM netto bestätigt hat (Blatt 370, 375). Diese Veränderung ergibt sich aus dem Steuerklassenwechsel. Während der Antragsteller im Trennungsjahr 1996 noch nach Steuerklasse III versteuert wurde, erfolgte die Versteuerung 1998 nach Steuerklasse II.
Bereinigung des Nettoeinkommens von 4.796,00 DM :
Krankenversicherungsanteil 415,80 DM
Pflegeversicherungsanteil 53,55 DM
Kontoführungskosten 2,50 DM
Fahrtkosten 220,00 DM
Diese Unkosten errechnen sich aus
der doppelten Entfernung von der
Wohnung zum Arbeitsplatz, die der
Antragsteller bereits in der Ehezeit
gegenüber dem Finanzamt mit 15 km an-
gegeben hat und die in diesem Umfang
in den Steuerbescheiden auch anerkannt
sind.
Berufsbedingte Ausgaben 250,00 DM
Zu Recht hat das Amtsgericht derartige
Ausgaben des Antragstellers anerkannt.
Der Antragsteller ist Computerfachmann.
Er hat unter Vorlage einer Bescheini-
gung seines Arbeitgebers dargelegt und
glaubhaft gemacht, dass er berufsbedingt
auf die Unterhaltung eines Internetan-
schlusses, auf die Informationen durch
neueste Fachzeitschriften sowie auf die
Anschaffung eines Computers und entspre-
chende Rücklagen für Neuanschaffungen
dieser Art monatlich in entsprechender
Höhe belastet ist. Es ist senatsbekannt,
dass durch die Schnelllebigkeit der Ent-
wicklung in dieser Branche eine ständige
Fortbildung und Auswechslung der Geräte
und Zusatzteile erforderlich ist, um mit
der Entwicklung Schritt zu halten. Hier-
auf ist der Antragsteller auf Grund
seiner beruflichen Position angewiesen.
Gegen die Anerkennung dieser beruflich
bedingten zusätzlichen finanziellen
Belastung ist daher nichts zu erinnern.
Bereinigtes Nettoeinkommen 3.854,15 DM.
Hinzuzurechnen sind die Steuerer-
stattungen, die der Antragsteller für
das Steuerjahr 1997 zu beanspruchen
hatte. Zwar hat der Antragsteller bis-
her noch keinen Erstattungsantrag ge-
stellt und dementsprechend auch keine
Steuererstattung für 1997 im Jahre
1998 erhalten. Er wäre aber zur Gel-
tendmachung seiner Erstattungsansprüche
verpflichtet gewesen. Seine Annahme,
der Schwiegervater werde einer gemein-
samen Veranlagung nicht zustimmen, kann
ihn nicht entlasten. Er hätte sich bei
seinem Schwiegervater wenigstens er-
kundigen müssen. Die Entwicklung zeigt,
dass der Schwiegervater einer gemein-
samen Veranlagung für das Jahr 1997
inzwischen zugestimmt hat. Der Senat
muss daher den Steuererstattungsbetrag,
der dem Antragsteller bei rechtzeitiger
Geltendmachung seiner Erstattungsan-
sprüche für 1997 im Jahre 1998 zuge-
flossen wäre, schätzen. Anhand des
Mittelwertes der vorliegenden Steuer-
bescheide für 1995 und 1996 (Blatt 10
und 63 der Beiakte 29 F 257/97 EA UE
AG Aachen) schätzt der Senat gemäß
§ 287 ZPO den monatsanteiligen Er-
stattungsbetrag auf (1.808,12 DM
- 701,33 DM = 1.106,79 DM : 12 =) rund 92,00 DM.
Nach Hinzurechnung dieses Betrages er-
gibt sich ein monatliches Nettoeinkommen
des Antragstellers von rund 3.946,00 DM.
Mit diesem Einkommen fällt der Antrag-
steller in die Einkommensgruppe 6.
Durch die unterdurchschnittliche Unter-
haltsbelastung mit nur einem Kind ist eine
Höherstufung in die Gehaltsgruppe 7 ver-
anlasst. Dadurch ergibt sich ein Tabellen-
unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer
Tabelle (Stand 01.07.1998) für die 4 1/2
Jahre alte Tochter von 496,00 DM;
abzusetzen ist ferner der Kindergarten-
beitrag von 220,00 DM
und ein Betreuungsbonus, den der
Senat in der Regel mit 300,00 DM
bemisst. Die Zubilligung eines Betrages in dieser Höhe erscheint angesichts des Alters des Kindes der Parteien und des damit einhergehenden Betreuungsaufwandes auch dann angemessen, wenn der Antragsteller durch den Kindergarten, seine Mutter und die Eltern der Antragsgegnerin entlastet wird, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht wird.
Das verbleibende Nettoeinkommen des
Antragstellers beläuft sich mithin auf
2.930,00 DM.
- 2.930,00 DM.
Daraus errechnet sich der eheangemessene
Bedarf der Antragsgegnerin mit 3/7 =
1.255,71 DM = rund 1.256,00 DM.
Hierauf ist die Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin anzurechnen, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung am 18. September 1998 bereits 1.270,59 DM betrug (Blatt 373) und mithin den gesamten eheangemessenen Bedarf abdeckt. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass ihr eine weitere Versorungsausgleichsrente von 64,00 DM monatlich zusteht, die ebenfalls anrechenbar wäre, die aber derzeit noch nicht gezahlt wird. Gleiches gilt für das von der Antragsgegnerin bezogene Pflegegeld, für das im übrigen gemäß § 1610 a BGB ohnehin die Vermutung unterhaltsrechtlicher Bedarfserfüllung besteht.
Da sich aus den bisher für 1999 vorliegenden Einkommensunterlagen des Antragstellers jedenfalls keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, verbleibt es auch für das Jahr 1999 dabei, dass der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin durch ihr eigenes Renteneinkommen gedeckt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
12 x 736,00 DM = 8.832,00 DM.