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Oberlandesgericht Köln·26 UF 44/91·28.01.1992

Nachehelicher Unterhalt: Befristung wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 Nr. 7 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln entschied über die Berufung gegen ein Verbundurteil zum nachehelichen Unterhalt. Obwohl die Antragsgegnerin wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich Unterhalt nach § 1572 BGB beanspruchen kann, wurde der Anspruch nach § 1579 Nr. 7 BGB aus Billigkeitsgründen deutlich herabgesetzt und bis Ende 1992 befristet. Maßgeblich waren die besonders leichtfertige Selbstgefährdung beim Unfall, die lange Trennungszeit und die ansonsten drohende lebenslange wirtschaftliche Belastung des Antragstellers. Zugesprochen wurde nur ein Unterhalt in Höhe dessen, was voraussichtlich auch ohne den Unfall als (fiktiver) Aufstockungsbedarf angefallen wäre, zuzüglich Verzugszinsen auf Rückstände.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; nachehelicher Unterhalt auf 270/350 DM begrenzt und bis Ende 1992 befristet, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) kann nach § 1579 Nr. 7 BGB herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden, wenn die weitere Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

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Die allgemeine Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB erfasst auch Fallgestaltungen ohne unterhaltsrechtlich relevantes Verschulden im Sinne der speziellen Tatbestände des § 1579 Nr. 2–6 BGB, wenn objektive Umstände die nacheheliche Solidarität unzumutbar überspannen.

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Eine grobe Unbilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Berechtigte durch besonders leichtfertige Selbstgefährdung dauerhaft unterhaltsbedürftig wird und dadurch eine ansonsten absehbar endende Unterhaltspflicht in eine unabsehbare, wirtschaftlich erdrückende Dauerbelastung umschlägt.

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Wird § 1579 Nr. 7 BGB angewandt, kann es im Einzelfall geboten sein, den Unterhalt nicht vollständig auszuschließen, sondern ihn auf den Betrag zu begrenzen, der bei hypothetischer Erwerbsaufnahme des Berechtigten ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich zu zahlen gewesen wäre.

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Rückständiger Unterhalt ist bei Verzug des Verpflichteten zu verzinsen.

Relevante Normen
§ 1572 BGB§ 1579 Nr. 7 BGB§ 1579 Nr. 3 BGB§ 1579 BGB§ 1570 BGB§ 93a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Schleiden, 3 F 228/87

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 17. Januar 1991 - 3 F 228/87 - in seiner Ziffer IV teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

IV.1. )

Unter Abweisung des Unterhaltsantrags im übrigen wird der Antragsteller

verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

a)

Von der Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Dezember 1991 monatlich

270,00 DM,

b)

Von Januar bis Dezember 1992 monatlich 350,00 DM.

2. )

Darüberhinaus hat der Antragsteller 4 % Zinsen auf folgende Beträge zu

zahlen:

a)

Von 69,68 DM seit dem 24. Mai 1991,

b)

Auf jeweils 270,00 DM seit dem 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September,

1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1991.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts für das Verfahren erster Instanz

bleibt aufrechterhalten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung der Antragsgegnerin ist in formeller Hinsicht unbedenklich, hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg, da der Antragsteller lediglich verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in der aus dem Urteilstenor sich ergebenden Höhe und nur bis Ende des Jahres 1992 zu zahlen.

3

1 . )

4

Die Parteien streiten nicht darüber, daß sich die Antragsgegnerin seit dem Vorfall vom 15. Dezember 1988 in einem Gesundheitszustand befindet, der eine Erwerbstätigkeit nicht zuläßt, so daß die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gemäß

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§ 1572 BGB grundsätzlich gegeben sind.

6

2. )

7

Es kommt hier aber lediglich ein nachehelicher Unterhalt in Betracht, der zeitlich begrenzt ist und der Höhe nach deutlich unter dem vollen Unterhalt liegt, da sich der Antragsteller wegen der Folgen des Vorfalls vom 15. Dezember 1988 im übrigen zu

8

Recht auf § 1579 Nr. 7 BGB beruft. Denn eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf Unterhalt über die im Tenor genannten Beträge und auf einen Zeitraum über das Jahr 1992 hinaus müßte als grob unbillig angesehen werden.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die allgemeine Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB nicht – wie die Nrn. 2 - 6 dieser Vorschrift - allein Fälle des unterhaltsrechtlich relevanten Verschuldens des Unterhaltsberechtigten erfaßt, sondern auch für solche

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Sachverhalte gilt, in denen es dem Unterhaltsverpflichteten aus objektiven Gründen (vgl. BGH FamRZ 1988, 930), insbesondere der Lebensumstände des Unterhaltsberechtigten (Fälle der festen sozialen Verbindung mit einem neuen Partner), nicht zugemutet werden kann, an den vormaligen Ehegatten Unterhalt zu zahlen. Die allgemeine Härteklausel kann auch - anders als die Nr. 3 des § 1579 BGB, die voraussetzt, daß der Unterhaltsberechtigte seine etwaige Unterhaltsbedürftigkeit in sein Wollen mit aufnimmt, was der Antragsgegnerin für ihr Verhalten vom 15. Dezember 1988 nicht nachgewiesen ist - dann Platz greifen, wenn der Unterhaltsberechtigte

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die etwaige Unterhaltsbedürftigkeit nicht als Folge seines Handelns gewollt oder erkannt hat, ungeachtet dessen von seiner Person oder von seinem Verhalten ohne die Anwendung der Härteklausel für den Unterhaltsverpflichteten aber so schwerwiegende Folgen ausgehen würden, daß es die nacheheliche Solidarität ehemaliger Ehegatten unzumutbar überspannte, müßte der Geschiedene auch hierfür noch unterhaltsrechtlich einstehen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 487; 1990, 68).

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Ein auf dieser Ebene liegender Fall ist hier gegeben:

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a)

14

Das Unfallereignis vom 15. Dezember 1988, durch das die Antragsgegnerin in vollem Umfang erwerbsunfähig geworden ist, ist von dieser in höchstem Maße leichtfertig herbeigeführt worden. Da die Weihnachtsbaumbeleuchtung bei dem Nachbarn C. an

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jenem Morgen in Betrieb war - die Zeugin X. hat in ihrer erstinstanzlichen Aussage hierüber glaubhaft berichtet -, war es offensichtlich, daß die später von der Antragsgegnerin beschädigte Lichterkette Strom führte. Die Antragsgegnerin hatte auch keine hinreichende Veranlassung, davon auszugehen, es handele sich um eine Lichterkette mit niedriger Spannung. Denn wenn es inzwischen auch so sein mag, daß sich nur noch solche Weihnachtsbaumbeleuchtungen im Handel befinden, so hatte die Antragsgegnerin doch am 15. Dezember 1988 keine sichere Kenntnis davon, konnte sie jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß es sich auch tatsächlich um eine solche Kette mit ungefährlicher Spannung handelte, da sie nicht wußte, ob C. tatsächlich eine solche Kette mit Niederspannung erworben hatte oder - wenn es sich ursprünglich um eine solche gehandelt hatte - ob sie nicht zwischenzeitlich verändert worden war. Eine solche Kenntnis ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Tatsache, daß die Lichterkette bereits zuvor einmal beschädigt worden war: Denn selbst dann, wenn die Antragsgegnerin auch bei diesem Vorfall die Täterin gewesen sein sollte, was unbekannt ist, konnte und durfte sie hieraus auch bei im übrigen unveränderten Umständen keinen Schluß auf eine Lichterkette mit niedriger Spannung ziehen.

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Da die möglichen Auswirkungen eines Stromschlags - zu denen auch diejenigen gehören, die der Antragsgegnerin widerfahren sind - allgemein bekannt sind und auch bei der Antragsgegnerin, die immerhin den Beruf einer technischen Zeichnerin erlernt hat, vorausgesetzt werden können, beinhaItete es einen offensichtlichen Grad von hoher Selbstgefährdung, den Versuch zu machen, die stromführende Lichterkette

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mit einer nicht isolierten Zange zu durchtrennen.

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Abgesehen davon, daß eine Sachbeschädigung nicht gebilligt werden kann, ist für das Verhalten der Antragsgegnerin auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich geworden. Sollte sie zu ihrer Handlungsweise durch den von Herrn C. der Polizei berichteten, bereits länger zurückliegenden Streit wegen des Parkens in der Straße bestimmt worden sein, so handelte es sich um einen Vorgang, der von seinem Gewicht her völlig außer Verhältnis zu dem von der Antragsgegnerin übernommenen Risiko gestanden hat.

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b)

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Im Zeitpunkt des Unglücks vom 15. Dezember 1988 war die Antragsgegnerin erst 33 Jahre alt. Sie war - wenn die vom Senat beigezogenen Krankenunterlagen auch keinen uneingeschränkten Gesundheitszustand ausweisen - doch jedenfalls insoweit gesund, daß sie, gegebenenfalls nach einer Behandlung insbesondere ihres psychischen Zustandes, mit fortschreitendem Alter des Kindes der Parteien bis zu einem

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vollschichtigen Umfang berufstätig hätte werden können. Dieser Beurteilung steht die Bescheinigung des Dr. med. T. vom 19. Oktober 1988 nicht entgegen. Sie stimmt vielmehr mit der damals eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin überein, die - wie die Zeugin Krumm und der Zeuge M. berichtet haben nach N. verzogen ist, weil sie meinte, dort leichte Arbeit zu finden. Jedenfalls bei vollschichtiger Anstellung, die zu finden nicht unmöglich war, hätte die Antragsgegnerin aber einen Verdienst in einer Höhe erzielt, die ausgereicht hätte, um ihren gesamten Bedarf entsprechend den

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ehelichen Lebensverhältnissen zu decken. Insoweit kann auf die späteren Ausführungen verwiesen werden. Für den Antragsteller hätte dies bedeutet, daß er mit fortschreitendem Alter des Kindes O. von Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin

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freigeworden wäre. Diese bis zum 15. Dezember 1988 für beide Parteien bestehende Perspektive hat sich durch das Verhalten der Antragsgegnerin von Grund auf verändert. Die Antragsgegnerin ist durch ihr Verhalten - hierin sind sich beide Parteien einig - auf Dauer völlig erwerbsunfähig und unterhaltsbedürftig geworden. Dies hat für den Antragsteller die Konsequenz, daß erahne die Anwendung des § 1579 BGB der Antragsgegnerin auf Dauer, gegebenenfalls lebenslang, zur Zahlung von Unterhalt

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verpflichtet ist, was bei seinen Einkommensverhältnissen, unter Berücksichtigung des vorerst noch zu leistenden Kindesunterhalts und der üblichen Unterhaltsquote von 3/7 bedeutet, daß der Antragsteller in seinen wirtschaftlichen, damit aber auch

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persönlichen Verhältnissen aufs äußerste eingeschränkt wird. Auch insoweit kann auf die späteren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers verwiesen werden, die aufzeigen, daß dem Antragsteller nach den gegenwärtigen Verhältnissen nach Bereinigung seines Einkommens ein Betrag von allenfalls 1.200,00 bis 1.300,00 DM verbleiben würde.

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c)

27

Zu bedenken ist desweiteren, daß die Parteien zur Zeit des Unfalls der Antragsgegnerin bereits gut 2 1/2 Jahre, nämlich seit April 1986, getrennt lebten, so gut wie kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestand und das Scheidungsverfahren bereits seit über einem Jahr von dem Antragsteller betrieben wurde. War auch die eheliche Mitverantwortung der Ehepartner nicht aufgehoben, so hatten sich beide doch voneinander entfernt. Der Antragsteller hatte demgemäß keinen unmittelbaren Einfluß auf das Verhalten der Antragsgegnerin, konnte es demgemäß auch nicht verhindern. Wird desweiteren berücksichtigt, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin bis zur

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Rechtskraft der Scheidung am 24. Mai 1991, mithin über einen Zeitraum von etwa 5 Jahren zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet gewesen ist und er nach diesem Urteil noch bis Ende 1992 nachehelichen Unterhalt in der Form eines fiktiv errechneten Aufstockungsunterhalts zahlen muß, so würde es nach der Überzeugung des Senats eine Überspannung der nachehelichen Solidarität vormaliger Eheleute bedeuten, den Antragsteller in Ansehung aller vorstehenden Erwägungen über 1992 hinaus auf unabsehbare Zeit zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Ein solches Ergebnis wäre grob unbillig, wobei die Beurteilung auch durch die noch folgenden Erwägungen nicht verändert wird.

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d)

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Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt einer am 15. Dezember 1988 etwa

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Eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Antragsgegnerin, von der nach Auffassung des Senats bereits nicht ausgegangen werden kann.

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Die Antragsgegnerin mag damals - hierfür spricht die ärztliche Bescheinigung ihres damaligen Hausarztes Dr. T. vom 19. Oktober 1988 – psychovegetativ hochgradig labil und phasenweise depressiv gewesen sein, so daß sie schon in der Zeit vor der

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Trennung der Parteien regelmäßig Beruhigungsmittel und Antidepressiva verschrieben erhalten hat. Hieraus läßt sich aber nicht ohne weiteres schließen, daß die Antragsgegnerin sich am 15. Dezember 1988 nicht mehr einsichtsgemäß verhalten konnte oder ihr gar die Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Verhaltens gefehlt hat. Eine weitere Aufklärung dieser Frage erscheint auch nicht möglich, da der Hausarzt

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der Antragsgegnerin, Herr Dr. T., aufgrund einer eigenen Erkrankung nicht mehr als verläßliche Auskunftsperson zur Verfügung steht und die beigezogenen Krankenunterlagen allein oder in Verbindung mit dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen auch für einen Sachverständigen schon deshalb nicht als Grundlage für ein Gutachten zu dieser Frage ausreichen, weil nicht bekannt ist, ob in welchem Umfang die Antragsgegnerin damals von den verschriebenen Medikamenten Gebrauch gemacht hat.

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Die weiteren Erkenntnisse über das Verhalten der Antragsgegnerin in der damaligen Zeit, die in der Beweisaufnahme haben gewonnen werden können, lassen die Annahme einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Antragsgegnerin am 15. Dezember 1988 eher fernliegen. So haben die Zeugen L. und M. bekundet, daß die Antragsgegnerin sich während ihres Zusammenseins "normal" verhalten habe und sie keinen Anhaltspunkt dafür gewonnen hätten, die Antragsgegnerin sei psychisch krank. Eine dem entgegenstehende Aussage hat auch die Zeugin P. nicht gemacht. Nach deren Aussage litt die Antragsgegnerin zwar unter der Trennung von dem Antragsteller und sprach am Telefon wiederholt dieselben Themen an. Dies ist jedoch kein ausreichender Hinweis auf eine Verminderung ihrer Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit.

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Für eine solche spricht auch nicht, daß die Antragsgegnerin im Jahr 1987 einmal der Wahrheit zuwider behauptet hat, das Kind der Parteien sei verunglückt und liege im Krankenhaus. Insoweit hat sich in der Vernehmung des Zeugen L. - die Zeugin

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P. konnte hierzu nur vom Hörensagen berichten - herausgestellt, daß die Antragsgegnerin einen solchen Unglücksfall erfunden hat, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit und erneute Zuwendung des Zeugen zu erringen, nachdem sich dieser von ihr getrennt hatte. Es handelte sich mithin um ein durchaus überlegtes Verhalten, daß einen Schluß auf Einbußen in der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Antragsgegnerin allein nicht zuläßt.

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Darüberhinaus fällt auf, daß die Antragsgegnerin sich bei anderer Gelegenheit - so bei ihrem Umzug nach N. im Jahr 1988 - durchaus vernunftgemäß verhielt. Denn sie nahm den Umzug nach N. außerhalb des gewohnten Wohnumfeldes, der ihr – wie der Zeuge M. bekundet hat - sehr schwergefallen ist, in Kauf, weil sie davon ausging, dort leichter Arbeit finden zu können, die sie mit fortschreitendem Alter des Kindes aufnehmen mußte.

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Nach Auffassung des Senats würde es der Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB in dem vorliegenden Fall aber auch nicht entgegenstehen, wenn davon ausgegangen

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werden müßte, daß die Antragsgegnerin am 15. Dezember 1988 in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in gewisser Weise beeinträchtigt gewesen ist. Es würde sich dann um die Folge psychischer Entwicklungen handeln, die sich – wie die von Dr. T. geführten Behandlungsunterlagen zeigen - bereits über viele Jahre hinweg noch vor der Trennung der Parteien angebahnt haben und von denen angesichts ihres zurückreichens bis in die Jahre 1980/1981 (psychische Erschöpfung - Verschreibung z.B. von Staurodorm und Limbatril) ohne konkreten Sachvortrag, der hierzu nicht vorliegt, nicht davon ausgegangen werden kann, daß er auf Entwicklungen der Ehe der Parteien oder gar auf einem Versagen des Antragstellers beruht. Es überschreitet

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aber unter den hier gegebenen und zuvor näher dargelegten Umständen die Grenze der zumutbaren nachehelichen Solidarität, den Antragsteller aufgrund von Entwicklungen, die in der Person der Antragsgegnerin angelegt sind, an einer Unterhaltsverpflichtung festzuhalten, die ihn wirtschaftlich und persönlich erdrückt (vgl. OLG Celle FamRZ 1986, 910; OLG Oldenburg FamRZ 1991, 827).

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Eine - möglicherweise auch teilweise - andere Beurteilung hätte angezeigt sein können, hätte sich ergeben, daß die Eheproblematik der Parteien in einer über das normale Maß hinausgehenden Form auf die Antragsgegnerin eingewirkt hat und allein

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oder zusammen mit persönlichen Entwicklungen bei der Antragsgegnerin diese am 15. Dezember 1988 in einen psychisch beeinträchtigten Zustand versetzt hat. Eine solche Feststellung kann nach der Beweisaufnahme, die der Senat durchgeführt hat, indessen nicht getroffen werden.

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Nach den Bekundungen der Zeugin Krumm, die ausgesagt hat, ihre Schwester, die Antragsgegnerin, habe unter der Trennung vom Antragsteller gelitten und viel geweint, sie habe insbesondere nicht verwunden, daß sich der Antragsteller nicht mehr

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um das gemeinsame Kind gekümmert habe, mag davon auszugehen sein, daß die Antragsgegnerin durch die vom Antragsteller herbeigeführte Trennung und sein Verhalten gegenüber der Tochter O. jedenfalls anfänglich stark betroffen war. Auch insoweit handelt es sich mangels eines weitergehenden substantiierten Vortrags aber um die eher normalen Folgen des Auseinandergehens von Eheleuten, deren Verarbeitung einem Erwachsenen auch bei Anerkennung der Belastung eines solchen Vorgangs abverlangt werden muß. Darüber hinaus kann nach den glaubhaften

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Aussagen der Zeugen L. und M. aber auch ausgeschlossen werden, daß die Antragsgegnerin durch die Trennungsproblematik über längere Zeit ungewöhnlich intensiv belastet worden ist. Denn sie ist bereits Anfang 1987 eine - auch geschlechtliche – Beziehung zu dem Zeugen L. eingegangen und allein um diesen zurückzugewinnen, nicht aber wegen der nicht verwundenen Trennung vom Antragsteller hat sie die unwahre Geschichte vom Unfall der Tochter erfunden. Neben dieser Beziehung, jedenfalls aber nach dieser unterhielt die Antragsgegnerin eine Bekanntschaft mit dem Zeugen M.. Nach der Aussage dieses Zeugen, der noch heute zu der Antragsgegnerin und ihrer Familie Kontakt pflegt und deutlich zurückhaltend ausgesagt hat, ist der Senat davon überzeugt, daß, wenn es damals schon nicht gemeinsame Zukunftspläne des Zeugen und der Antragsgegnerin gab, doch jedenfalls die Antragsgegnerin gegenüber dem Zeugen über solche gemeinsamen Zukunftsperspektiven gesprochen hat. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin weder zu dem Zeugen L. noch zu dem Zeugen N. über den von ihr getrennt leben Antragsteller gesprochen.

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Beide Zeugen haben zwar gewußt, daß die Antragsgegnerin von ihrem Ehemann getrennt lebte; trotz längerer Beziehung bzw. Bekanntschaft haben sie jedoch nicht beobachtet, daß die Antragsgegnerin unter der Trennung von dem Antragsteller litt. Der Zeuge M. hat vielmehr gemeint, er habe nur bei Telefongesprächen gelegentlich den Eindruck gewonnen, als habe die Antragsgegnerin geweint; das gelegentlich

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bedrückte Verhalten der Antragsgegnerin habe er aber darauf zurückgeführt, daß die Antragsgegnerin nach dem Umzug nach N. unter Heimweh gelitten habe.

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Nach alledem rechtfertigt es sich auch nicht aus Mitverantwortung des Antragstellers für die durch die Trennung verursachte psychische Lage der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Zahlung nachehelichen Unterhalts aufzuerlegen.

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e)

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Einem Unterhaltsausschluß gemäß § 1579 Nr. 7 BGB steht auch nicht das Wohl des Kindes der Parteien entgegen. Denn die Antragsgegnerin steht für dessen Betreuung in keinem Fall mehr zur Verfügung.

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3. )

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Die hier gebotene Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB führt jedoch nicht zu einem völligen Ausschluß nachehelichen Unterhalts. Vielmehr ist der Antragsgegnerin - soll nicht der Antragsteller von dem Vorfall vom 15. Dezember 1988 profitieren und es

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zu einer unbilligen Lösung zu Lasten der Antragsgegnerin kommen - der Unterhalt zu belassen, den der Antragsteller voraussichtlich zu zahlen gehabt hätte, wenn die Antragsgegnerin nicht erwerbsunfähig geworden wäre. Es handelt sich dabei um die im

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Tenor nach Höhe und zeitlicher Dauer genannten Beträge, die sich insbesondere daraus herleiten, daß die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Alter des Kindes bei der Rechtskraft der Scheidung (14 Jahre) zunächst eine Halbtagstätigkeit hätte ausführen und ab Anfang 1993 eine vollschichtige Tätigkeit hätte übernehmen müssen. Dieser Verdienst ist hier anzusetzen, zumal nicht ersichtlich ist, daß die Antragsgegnerin solche Anstellungen bei gehörigen Bemühungen nicht hätte bekommen können. Im übrigen sind für die Bemessung dieser der Antragsgegnerin verbleibenden Unterhaltsansprüche die folgenden Erwägungen maßgebend:

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a)

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Auf der Grundlage der Jahreszahlen der Verdienstabrechnung für Dezember 1990, unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung für 1991, aber auch des Anstiegs der Sozialversicherungsbeiträge zum 1. April 1991 und der Erhebung des Solidaritätszuschlages ab Juli 1991 mag der Antragsteller im Jahre 1991 auf monatlich ca. 4.000,00 DM brutto und unter Ausnutzung des eingetragenen Freibetrags von 7.520,00 DM jährlich auf ca. 2.725,00 DM netto gekommen sein. Bei einer geschätzten Tariflohnsteigerung von 5 % wird der Antragsteller im Jahr 1992 bei sonst unveränderten Verhältnissen monatlich auf etwa 2.850,00 DM netto kommen.

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Diese Einkünfte können um den Kindesunterhalt von 425,00 DM und die aus einem Strafverfahren herrührende monatliche Zahlung von 70,00 DM, die Ende 1991 bis auf eine Restratebeendet gewesen ist, bereinigt werden. Abzusetzen sind auch Fahrtkosten von arbeitstäglich 0,40 DM x 25 km x 2 = 20,00 DM, auf die Jedoch die Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers des Antragstellers von arbeitstäglich 10,50 DM anzurechnen ist, so daß Fahrtkosten von 9,50 DM pro Arbeitstag bzw. ca. 174,00 DM monatlich (9,50 DM x 220 Arbeitstage ./. 12) verbleiben. Die dem Antragsteller in erster Instanz auferlegten Prozeßkostenhilferaten werden von diesem nach ihrer

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Stundung derzeit nicht entrichtet. Prozeßkostenhilferaten aus Unterhalts verfahren sind grundsätzlich nicht absetzungsfähig.

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Es verbleiben daher bereinigte Einkünfte des Antragstellers wie folgt:

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1991 : 2.725, 00 – 425,00 – 70,00 – 174,00 = 2.056,00 DM.

62

1992: 2.850,00 - 425,00 - 174,00 = 2.251,00 DM.

63

b)

64

Da die Antragsgegnerin während des ehelichen Zusammenlebens nicht berufstätig gewesen ist, beträgt ihr Unterhaltsbedarf 3/7 des bereinigten Einkommens des Antragstellers, mithin im Jahr 1991 monatlich 881,00 DM und im Jahr 1992 monatlich 965,00 DM.

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Mit der von ihr zu leistenden Halbtagstätigkeit hätte die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktverhältnisse in dem Bereich der Eifel um N. monatlich 700,00 DM netto verdienen können. Im Hinblick auf die hier anzuwendene Anrechnungsmethode ist von diesem Verdienst 1/7 zu schonen, so daß ein Betrag von 600,00 DM anzurechnen ist und in 1991 ein offener Bedarf von 281,00 DM und in 1992 ein solcher von 365,00 DM verbleibt. Diese Beträge vermindern sich jedoch geringfügig auf 270,00 bzw. 350,00 DM, da der auf der Steuerkarte eingetragene Freibetrag von 7.520,00 DM jährlich noch auf dem höheren Trennungsunterhalt

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beruht und der Antragsteller durch die Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin nur geringere Steuervorteile haben wird als mit diesem Steuerfreibetrag bei den obigen Berechnungen zugrundegelegt.

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Die Beträge in Höhe von 270,00 DM bzw. 350,00 DM hätte der Antragsteller nach § 1570 BGB voraussichtlich zu leisten gehabt, wenn die Antragsgegnerin nicht erwerbsunfähig geworden wäre. Er hat sie nach den obigen Erwägungen nunmehr auf der Grundlage von § 1572 8GB zu leisten.

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c)

69

Bei vollschichtiger Tätigkeit ab dem 1. Januar 1993 wäre die Antragsgegnerin auch bei Schonung eines Siebtels des Mehrverdienstes in der Lage gewesen, ihren vollen Bedarf zu decken, da sie bei einer Ausweitung von halbschichtiger auf vollschichtiger

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Tätigkeit jedenfalls die im Vorstehenden festgestellten Beträge des noch offenen Bedarfs in Höhe von 270,00 DM bzw. 350,00 DM zusätzlich hätte verdienen können. Gemäß § 1579 Nr. 7 BGB kommt deshalb eine Unterhaltsverpflichtung über Dezember 1992 hinaus nicht in Betracht.

71

c)

72

Die Verpflichtung des Antragstellers, rückständige Unterhaltsbeträge zu verzinsen, beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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4. )

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a, 97, 620 g, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

75

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt und der Senat bei seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht.

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Wert des Berufungsverfahrens: 900,00 x 12 = 10.800,00 DM