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Oberlandesgericht Köln·26 UF 31/97·15.07.1997

Berufung gegen Scheidungsurteil: Abtrennung der Folgesache und Ausschluss des Versorgungsausgleichs

ZivilrechtFamilienrechtEherecht/ScheidungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Berufung gegen das Scheidungsurteil und die Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt ein. Das OLG Köln prüfte, ob der Verbund wiederherzustellen und ob der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden durfte. Die Berufung wurde zurückgewiesen, da der Unterhaltsanspruch offensichtlich unbegründet ist und wegen fehlender Versorgungsgemeinschaft der Versorgungsausgleich ausgeschlossen bleibt. Kosten des Verfahrens wurden der Berufungsklägerin auferlegt.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen das Scheidungsurteil und die Wiederherstellung des Verbundes als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung gegen ein Scheidungsurteil ist auch zulässig mit dem Ziel der Wiederherstellung des Verbundes mit einer abgetrennten Folgesache (§ 511 ZPO).

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Die Abtrennung einer Folgesache begründet keinen Aufhebungsgrund, wenn die Wiederherstellungsrüge rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere weil in der abgetrennten Folgesache offensichtlich kein Erfolg zu erwarten ist.

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Die Scheidung kann ohne Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt erfolgen, wenn nach § 1579 Abs. 1 BGB der Unterhaltsanspruch wegen kurzer Ehedauer und fehlender ehelicher Gemeinschaft als grob unbillig anzusehen ist.

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Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn eine Versorgungsgemeinschaft nicht entstanden ist (z. B. sehr kurze Ehe, keine gemeinsame Lebensführung) und besondere Umstände (z. B. Motiv der Eheschließung) eine Beteiligung unangemessen erscheinen lassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 511 ZPO§ 539 ZPO§ 565 Abs. 2 ZPO§ 565 Abs. 1 ZPO§ 1579 Abs. 1 BGB§ 1587c Nr. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 12 F 191/96

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 15.01.1997 - 12 F 191/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung ist zulässig und zwar nicht nur gegen die im Verbund mit dem Scheidungsausspruch erfolgte Abweisung des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern auch gegen das Scheidungsurteil als solches allein mit dem Ziel der Wiederherstellung des Verbundes mit der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt (§ 511 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, 20. Auflage, § 628 Rn. 13; BGH, NJW 1979, 1603).

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II.

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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

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1.

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Die Abtrennung der Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt stellt in dem hier gegebenen Ausnahmefall keinen wesentlichen Vefahrensmangel des erstinstanzlichen Urteils dar, der nach den §§ 539, 565 Abs. 2, 565 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Scheidungsurteils führt. Der Senat läßt offen, ob in Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung zum "Heraufziehen" einer in der ersten Instanz noch anhängigen, aber entscheidungsreifen Folgesache der Verbund im Ergebnis auch im Berufungsverfahren durch gleichzeitige Entscheidung über die abgetrennte, aber entscheidungsreife Folgesache hätte hergestellt werden können (vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 459 und 890 sowie OLG Hamm, FamRZ 1990, 1255; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Auflage, § 628 Rn. 18, Zöller/Philippi, a.a.O. § 628 Rn. 14 und Klauser in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 628 Rn. 15). Denn es ist jedenfalls rechtsmißbräuchlich, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Berufung mit dem Ziel der Wiederherstellung des Verbundes rügt, daß mit dem Scheidungsurteil eine Folgesache nicht beschieden worden sei, in der sie - wie bereits jetzt feststeht - in der Sache unterlegen wäre. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Im wesentlichen gilt insoweit folgendes: Die Eheleute sollen sich einem neuen Lebensweg zuwenden, ohne ständige Auseinandersetzungen wegen ihrer früheren Ehe hinsichtlich offengebliebener Ansprüche befürchten zu müssen. Sie sollen vor übereilten Scheidungen, bei denen häufig die Konsequenzen nicht hinreichend übersehen werden, abgehalten werden. Der Verbund soll schließlich dem sozial schwächeren Ehegatten, der an der Ehe festhalten will, schützen (so Diederichsen, NJW 1977, 649, 652 m.w.N.). Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes nicht die Herbeiführung einer einheitlichen Entscheidung als inhaltsleeres Prinzip, sondern die Vermeidung der Rechtsfolge, die dadurch eintreten kann, daß ein Ehepartner seine Rechtsstellung als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne daß eine Regelung der Scheidungsfolgen getroffen ist. Dieser Schutzmechanismus macht jedoch nur dann Sinn, wenn in der mit dem Verbundurteil zugleich zu treffenden Entscheidung über die Folgesache inhaltlich eine mindestens teilweise zusprechende Entscheidung zu erwarten ist. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Denn es steht bereits jetzt fest, daß der Berufungsklägerin gemäß § 1579 Abs. 1 BGB wegen der kurzen Ehedauer von nur 14 Monaten ein Unterhaltsanspruch nicht zusteht, weil die Gewährung von Unterhalt nach Abwägung sämtlicher Umstände des Falles grob unbillig wäre. Die für diese Abwägung maßgebenden Umstände sind unstreitig. Die Parteien haben weder vor noch nach der Eheschließung jemals zusammengelebt. Sie haben sich nach der Eheschließung unstreitig nicht einmal mehr gesehen. Die Antragsgegnerin hat niemals vor Anhängigmachung ihrer Auskunftsklage nebst Prozeßkostenhilfeantrag drei Tage vor dem Termin zur letztmündlichen Verhandlung in der Scheidungssache dem Antragsteller gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Die kurze Ehedauer und der Umstand, daß niemals eine eheliche Gemeinschaft stattgefunden hat, genügt für die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die es wiederum rechtfertigt, im gegebenen Fall den Scheidungsausspruch auch ohne Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt zu treffen, weil dieser Anspruch nicht begründet ist.

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2.

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Die Berufung ist auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB wendet.

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Der Versorgungsausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und der damit begründeten Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die dazu führt, daß beim Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen sind (vgl. BGH FamRZ 1981, 944, 945 und 1979, 477, 479). Es ist deshalb auch anerkannt, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs dann nicht zu beanstanden ist, wenn z.B. die Ehedauer so ungewöhnlich kurz war, daß eine Versorgungsgemeinschaft der Partner nicht hat entstehen können (BGH a.a.O.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß es weniger darauf ankommt, daß die Parteien nur 14 Monate verheiratet waren. Entscheidungserheblich für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist vielmehr, daß die Parteien niemals eine Versorgungsgemeinschaft aufgenommen haben und ihre Ehe darauf auch nicht angelegt gewesen ist.

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Damit ist der Ausschluß des Versorgungsausgleichs bereits gerechtfertigt. Es kommt hinzu, daß das eigentliche Motiv der Eheschließung der Parteien die "ausländerrechtliche Problematik" war, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Auch dieser Gesichtspunkt läßt es grob unbillig erscheinen, daß der Berufungsbeklagte der während der Ehezeit aufgrund seines unwidersprochen geringen Verdienstes allenfalls eine geringe Alterssicherung erworben hat, hieran die Berufungsklägerin noch beteiligen müßte.

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3.) Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 5.000,-

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Dr. Nierhaus Drzisga von Olshausen