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Oberlandesgericht Köln·26 UF 31/05·04.04.2005

Versorgungsausgleich: Ziffer II wegen neuer Auskunft teilabgeändert; Umrechnung in Entgeltpunkte

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versorgungsträger legte gegen den Versorgungsausgleich des Amtsgerichts Düren Beschwerde ein. Nach einer neuen Auskunft, die Pflegeleistungen berücksichtigte, waren die während der Ehe erworbenen Anwartschaften um 2,78 € geringer als zuvor berechnet. Das OLG Köln hat Ziffer II deshalb teilabgeändert und den monatlichen Ausgleich auf 76,79 € festgesetzt; die Umrechnung in Entgeltpunkte wurde angeordnet und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers teilweise stattgegeben; Ziffer II hinsichtlich der auszugleichenden Anwartschaften auf monatlich 76,79 € geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglich übermittelten Auskünften, die Abzüge für Pflegeleistungen enthalten, sind im Versorgungsausgleich die zuvor festgestellten Anwartschaften entsprechend zu korrigieren; hierdurch kann der auszuzahlende Ausgleichsbetrag geringfügig geändert werden.

2

Die Umrechnung eines in Euro angegebenen Monatsbetrags von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte erfolgt auf Grundlage des § 1587b Abs. 6 BGB.

3

Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die Kostenentscheidung nach § 93a ZPO analog heranziehen und die Kosten des Verfahrens gegenseitig aufheben (Kosten gegeneinander aufgehoben).

4

Geringfügige Differenzen in der Berechnung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften rechtfertigen eine teilweise Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung; sonstige Anwartschaften bleiben unberührt.

Relevante Normen
§ 1587 b VI BGB§ 93a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 21 F 163/04

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers zu 2) wird Ziffer II des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 11.1.2005 - 21 F 163/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung West (Personalnr. AA/000000-H-00000) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. 11111111 K 111 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 76,79 € bezogen auf den 31.5.2004 begründet. Der Monatsbetrag der Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

3

Auf die zulässige Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West war Ziffer II des Verbundurteils (Versorgungsausgleich) geringfügig abzuändern, weil nach der neuen, unter Berücksichtigung des Abzugs für die Pflegeleistungen erstellten Auskunft die von dem Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Ansprüche um 2,78 € geringer sind als ursprünglich berechnet ( statt 326,90 € nur 324,12 €). Bei ansonsten unveränderten Anwartschaften ermäßigt sich die Differenz der beiderseits erworbenen Anwartschaften von von 156,35 € auf 153,57 €, so dass 76,79 € monatlich auszugleichen sind.

4

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b VI BGB.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO analog.

6

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,- €