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Oberlandesgericht Köln·26 UF 28/95·12.12.1995

Anwaltsvergütung nach Mandatskündigung: Verlust bei schuldhafter Falschberatung (§ 628 BGB)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte als Rechtsanwalt Honorar aus einer Gebührenabrechnung; der Beklagte wandte Pflichtverletzungen ein und erhob Widerklage auf Rückzahlung eines Vorschusses. Das OLG hielt die Klage wegen schuldhaft fehlerhafter Unterhaltsberatung für unbegründet, sodass der Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfiel. Das zuvor ergangene Versäumnisurteil wurde nach zulässigem Einspruch aufrechterhalten. Auf die Widerklage wurde der Kläger zur Rückzahlung von 829,82 DM nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Anwaltshonorar abgewiesen; Widerklage auf Rückzahlung des Vorschusses (829,82 DM) stattgegeben und Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt ein Rechtsanwalt schuldhaft seine Beratungspflichten im Mandat, kann der Vergütungsanspruch nach Kündigung gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB insoweit entfallen, als die Leistung für den Mandanten infolge der Kündigung ohne Interesse ist.

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Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten so aufzuklären, dass dieser eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; hierzu gehört die verständliche Erläuterung maßgeblicher Berechnungs- und Bewertungsalternativen, wenn diese für den Mandanten wirtschaftlich erheblich sind.

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Ein allgemeiner Hinweis, der Mandant zahle „zu viel“, genügt zur ordnungsgemäßen anwaltlichen Beratung nicht, wenn der rechtliche Grund der Überhöhung nicht nachvollziehbar dargelegt wird.

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Für die haftungsrechtliche Kausalität i.S.d. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ist es ausreichend, dass die Vertragswidrigkeit die Mandatskündigung veranlasst; der Zusammenhang fehlt nicht schon deshalb, weil der Mandant die konkrete Fehlberatung erst nach der Kündigung durch Dritte erkennt.

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Verhandelt der Kläger im Berufungstermin zur erhobenen Widerklage zur Sache, wird seine Einwilligung in die Widerklage gemäß §§ 523, 267 ZPO vermutet, sodass die Widerklage nach § 530 ZPO zulässig ist.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 Satz 1 GVG§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 606 ff ZPO§ 529 Abs. 3 ZPO§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 276 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 312 C 1/94

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. Juli 1995 - 26 UF 28/95 - wird aufrechterhalten. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 829,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Mai 1994 zu zahlen. Die weiteren Kosten des 2. Rechtszuges hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 5. Juli 1995 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf Grund der neuen Verhandlung bleibt das Versäumnisurteil, mit welchem auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen worden ist, aufrechterhalten. Die nach Einspruch erhobene Widerklage des Beklagten führt zur Verurteilung des Klägers nach dem Widerklageantrag.

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Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

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I.

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat das Rechtsmittel zutreffend bei dem Oberlandesgericht eingelegt, dessen Zuständigkeit sich aus § 119 Abs. 1 Satz 1 GVG ergibt. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Oberlandesgerichte unter anderem über Berufungen gegen Endurteile der Amtsgerichte "... in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen ...". Der vorliegende Rechtsstreit hat zwar keine Familiensache im Sinne der §§ 606 ff ZPO zum Gegenstand. Darauf kommt es aber nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob das Amtsgericht "als Familiengericht" entschieden hat (sog. formelle Anknüpfung). Dies ist hier jedenfalls dem äußeren Anschein nach der Fall. Die Bezeichnung "Familiengericht" ist im Eingang des angefochtenen Urteils enthalten. Daß die Entscheidung nicht das für Familiensachen vorgesehene F-Aktenzeichen, sondern ein C-Aktenzeichen (allgemeine Zivilsachen) trägt, ist demgegenüber ohne Bedeutung (in diesem Sinne bei gleichgelagerter Konstellation auch BGH MDR 1993,382).

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Mangels entsprechender Rüge - § 529 Abs. 3 ZPO - ist dem Senat auch eine Prüfung der Frage verwehrt, ob wegen Vorliegens einer Nichtfamiliensache das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an einen allgemeinen Zivilsenat abzugeben wäre.

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II.

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Das Rechtsmittel des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

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1. Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht die geltend gemachte Honorarforderung aus der Abrechnung vom 28. April 1994 (Bl. 32 f.) gegen den Beklagten nicht zu. Denn der Kläger hat den Beklagten in dem Rechtsstreit, auf den sich die Honorarforderung bezieht, fehlerhaft beraten und damit seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beklagten schuldhaft verletzt. Durch dieses vertragswidrige Verhalten des Klägers war die Mandatskündigung seitens des Beklagten veranlaßt. Demzufolge kann der Kläger gemäß § 628 Abs 1 Satz 2 BGB insoweit eine Vergütung nicht verlangen, als seine Leistungen infolge der Kündigung für den Beklagten kein Interesse mehr haben. Dies ist jedenfalls in dem Umfang, in welchem der Kläger noch Zahlung von dem Beklagten fordert, der Fall. Hierzu wird auf die Abrechnung in dem außergerichtlichen Schreiben des Beklagten vom 2.5.1994 (Bl. 34 f.) verwiesen.

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a) Eine fehlerhafte Beratung des Beklagten ist dem Kläger im Zusammenhang mit dem von der damaligen Ehefrau des Beklagten gegen diesen erhobenen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts anzulasten. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, den Beklagten im einzelnen über die Berechnung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf das von der damaligen Ehefrau des Beklagten erzielte Eigeneinkommen aufzuklären. Hierbei hätte der Kläger insbesondere deutlich machen müssen, daß nach der im Jahre 1993 erfolgten Ausweitung der Berufstätigkeit durch die damalige Ehefrau des Beklagten nur der ihrem bisherigen Arbeitsumfang entsprechende Teil ihres Einkommens als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend nach der sogenannten Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen war. Der darüber hinausgehende Teil des Einkommens war hingegen nicht eheprägend und daher nach der sogenannten Abzugs- oder Anrechnungsmethode zu behandeln, also (zu 6/7) auf die aus der Differenz der eheprägenden Einkünfte der Eheleute ermittelte (3/7) Unterhaltsquote anzurechnen. Einen Hinweis auf diese für den Beklagten günstige Mischung aus Differenz- und Anrechnungsmethode (vgl. dazu auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. 1993, Rdn. 444 mit Nachweisen aus der Rspr.) hat der Kläger dem Beklagten nicht erteilt, wie noch näher ausgeführt werden wird. Für den Beklagten bestand damit die Gefahr, daß er sich - aus Rechtsunkenntnis - auf eine überhöhte Unterhaltsforderung seiner damaligen Ehefrau einließ.

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Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, daß die gesamten Einkünfte der damaligen Ehefrau des Beklagten ohnehin nach der Differenzmethode zu berücksichtigen gewesen seien, weil die Ausweitung auf eine vollschichtige Tätigkeit im April 1993 bereits während des Zusammenlebens der Eheleute geplant gewesen sei und daher die Erwartung des künftigen höheren Einkommens schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe (Bl. 220 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß dahingehende Pläne tatsächlich bestanden. Denn andernfalls hätte nach Lage der Dinge für die damalige Ehefrau des Beklagten keine Veranlassung bestanden, auf den Scheidungsfolgenvergleich vom 8. November 1994 (Bl. 141, 56) mit der darin enthaltenen Unterhaltsregelung einzugehen. Im übrigen hatte sich die Ehefrau des Beklagten schon 1967 - zu diesem Zeitpunkt war der 2. Sohn der Eheleute noch nicht geboren - ihre Beiträge aus der Rentenversicherung auszahlen lassen (Bl. 231, 232), was dafür spricht, daß sie nach ihrer damaligen Lebensplanung nicht mehr davon ausging, noch einmal eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, daß sie in der Folgezeit, solange die Ehe intakt war, anderen Sinnes geworden sein könnte, sind nicht dargetan. Vielmehr hat die damalige Ehefrau des Beklagten sogar ihre Mitarbeit in der Firma des Beklagten im Jahre 1983 eingestellt, und der Kläger hat auch auf persönliche Befragung im Termin vom 8.11.1995 nicht sagen können, wann Frau L. ihre geringfügige Tätigkeit bei der Stadtsparkasse K. aufgenommen hat. Jedenfalls spricht auch dies nicht für eine Planung des Beklagten und seiner früheren Ehefrau dahingehend, daß diese nach dem 18. Geburtstag des jüngeren Sohnes der Parteien im Jahre 1987 eine mehr als geringfügige Tätigkeit aufnehmen oder beibehalten sollte. Auf dieser Linie liegt es auch, daß Frau L. nach dem Tode ihrer Mutter nicht ohne weiteres gedachte, ihre Berufstätigkeit auf einen vollschichtigen Umfang auszudehnen, daß dies vielmehr auf intensives Drängen des Beklagten hin geschah. Mit all diesen Tatsachen hat sich der Kläger bei seiner Behauptung, die frühere Ehefrau des Beklagten wäre nach gemeinsamer Lebensplanung ab 1987 vollschichtig berufstätig geworden, wenn sie sich nicht im Einverständnis mit dem Beklagten veranlaßt gesehen hätte, ihre kranke Mutter zu pflegen, nicht auseinandergesetzt. Der dahingehende Sachvortrag des Klägers ist daher ohne Substanz und gibt zu weiterer Aufklärung keinen Anlaß.

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b) Seiner Verpflichtung, den Beklagten im dargestellten Sinne umfassend aufzuklären, war der Kläger auch nicht deshalb enthoben, weil der Beklagte zunächst offensichtlich bereit war, seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf deren Leistungen in der Ehe und bei der Pflege ihrer schwerkranken Mutter in der Frage des Unterhalts entgegenzukommen und sich mit ihr unmittelbar - ohne Hinzuziehung der beauftragten Rechtsanwälte - zu einigen. Denn der Beklagte änderte seine Einstellung zu der Unterhaltsfrage um die Jahreswende 1992/1993 und drängte nunmehr auf eine gerichtliche Klärung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Dies machte er auch dem Kläger deutlich durch seine Notiz zum Schreiben der Anwälte seiner damaligen Ehefrau vom 2.12.1992 (Bl.92) und - nach weiteren gescheiterten Versuchen einer einvernemlichen Regelung - durch sein Schreiben an den Kläger vom 10.8.1993 (Bl. 95). Spätestens zu diesem Zeitpunkt, zu dem auch die damalige Ehefrau des Beklagten ihre Berufstätigkeit bereits ausgedehnt hatte, bestand für den Kläger Anlaß, den Beklagten über die Auswirkungen des von seiner damaligen Ehefrau erzielten Einkommens auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs aufzuklären. Dies galt erst recht, nachdem der Beklagte den Kläger darüber unterichtet hatte, daß er - der Beklagte - sich mit seiner damaligen Ehefrau bezüglich des Ehegattenunterhalts entsprechend dem Schreiben des Klägers vom 10. September 1993 (Bl. 98 f.) verständigt habe. Der danach ermittelte Unterhaltsanspruch der damaligen Ehefrau in Höhe von 1.400,-- DM monatlich war bei zugrundegelegten Nettoeinkünften des Beklagten von jährlich 64.000,-- DM und seiner damaligen Ehefrau von jährlich 24.000,-- DM nur nachvollziehbar, wenn das Einkommen der damaligen Ehefrau trotz der zwischenzeitlich erfolgten Ausweitung ihrer Berufstätigkeit fälschlicherweise in vollem Umfang nach der Differenzmethode behandelt wurde. Es hätte daher dem Kläger oblegen, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, daß diese Berechnungsweise nicht der Rechtslage entsprach und für ihn ungünstig war. Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, daß die fragliche Berechnung nicht von ihm selbst stammte, sondern ihm von dem Beklagten vorgegeben wurde (Bl. 197). Gerade deshalb war es seine Aufgabe als Anwalt, den Beklagten über die für ihn ungünstigen Auswirkungen der in Aussicht genommenen Regelung aufzuklären.

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Daß der Kläger auf die für seinen Mandanten vorteilhafte Anrechnungsmethode hinweisen mußte, gilt auch unabhängig davon, ob der Kläger - wie er behauptet - immer wieder vergeblich versucht hat, von dem Beklagten alle erforderlichen Informationen über die Höhe seines - des Beklagten - Einkommens zu erhalten. Denn das Einkommen der damaligen Ehefrau des Beklagten war in jedem Falle ein Faktor innerhalb der Unterhaltsberechnung, der sich je nach Berechnungsweg - reine Differenzmethode oder "Mischmethode" - mehr oder weniger günstig für den Beklagten auswirken mußte. Über diese Auswirkungen mußte der Kläger den Beklagten aufklären, auch wenn die genaue Höhe des Einkommens des Beklagten dem Kläger noch nicht bekannt war oder die Unterhaltsparteien - wie jedenfalls zeitweilig geschehen - insoweit nur von einem Einkommen in einer unterstellten Größenordnung ausgingen.

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c) Der in diesem Sinne konkretisierten Verpflichtung zur anwaltlichen Beratung des Beklagten ist der Kläger nicht nachgekommen. Sein wiederholtes Vorbringen, der Beklagte sei über alle Einzelheiten der Unterhaltsberechnung informiert worden, ist in dieser Allgemeinheit nichtssagend und daher unerheblich. Denn daraus wird nicht erkennbar, daß gerade die Frage der Anrechnungsmethode von dem Kläger angesprochen worden ist. Soweit der Kläger dies erstmals in der Einspruchsbegründung vom 17.8.1995 konkret behauptet, ergibt sich aus den hierfür als Beleg angeführten schriftlichen Unterlagen (Bl. 78 ff., 87) nicht, daß der Kläger seiner Beratungspficht genügt hat. Danach sind zwar der Kläger - in seinem Schreiben vom 19.11.1992 (Bl. 87 f.) -wie auch der Prozeßbevollmächtigte der damaligen Ehefrau des Beklagten zeitweilig davon ausgegangen, daß ein bestimmter Teil des Einkommens der damaligen Ehefrau "anrechnungsfrei" bleiben sollte. Aus diesem Begriff allein ist aber eine Berechnung des Unterhalts nach der oben dargestellten Anrechnungsmethode nicht zu erkennen. Allenfalls der rechtskundige Leser kann daraus im Wege der Schlußfolgerung - auch dies keineswegs zwingend - ableiten, daß der nicht anrechnungsfreie Teil des Einkommens auf die Unterhaltsquote angerechnet werden sollte. Für den Beklagten war hingegen der richtige Berechnungsweg aus dem genannten Schreiben des Klägers nicht zu erkennen, zumal der Kläger in seinem früheren Schreiben vom 14. September 1992 (Bl. 83) nur darauf hingewiesen hatte, daß der Beklagte 3/7 der Differenz zwischen den Einkünften der Eheleute als Unterhalt schulde, ohne auf die Möglichkeit einer Anwendung der Anrechnungsmethode einzugehen. Es kommt hinzu, daß auch die Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom 2.12.1992 (Bl. 89 ff.) auf das vorgenannte Schreiben des Klägers vom 19.11.1992 deutlich gemacht hatten, daß der den anrechnungsfreien Teil des Einkommens ihrer Mandantin übersteigende Betrag nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden sollte (Bl. 91). Dieser Berechnungsmethode widersprach der Kläger in seinem Erwiderungsschreiben vom 19. Januar 1993 (Bl. 93 f.) nicht, auch nicht in anderen Schreiben, so daß auch von daher der richtige Berechnungsweg bei Anwendung der Anrechnungsmethode für den Beklagten nicht deutlich wurde. Nach alledem ist der Umstand, daß der Kläger seine jetzt erstmals vorgetragene Behauptung auf die genannten Unterlagen stützt, - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - ein Indiz dafür, daß entgegen seiner Darstellung die - richtig verstandene - Anrechnungsmethode von ihm nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich und mit der angesichts der Erkenntnismöglichkeiten des Beklagten gebotenen Deutlichkeit, zur Sprache gebracht worden ist.

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Dem Beweisantritt des Klägers, zur Frage der Erörterung der Anrechnungsmethode den Prozeßbevollmächtigten der früheren Ehefrau des Beklagten, Rechtsanwalt v. als Zeugen zu vernehmen (Bl. 215), war nicht nachzugehen. Denn es ist nicht dargetan oder ersichtlich, was der Zeuge zu dieser Frage über den Inhalt der zwischen den damaligen Parteien gewechselten Korrespondenz hinaus sollte bekunden können.

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Es genügte auch nicht, den Beklagten nur allgemein - und sei es auch mehrmals - darauf hinzuweisen, daß er zuviel Unterhalt an seine Ehefrau zahle, worauf sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.1995 berufen hat. Um dem Beklagten die Möglichkeit einer sachgerechten Entscheidung in dieser Frage zu geben, war vielmehr eine Erläuterung erforderlich, aus welchem Grunde die Unterhaltszahlungen überhöht waren. Dem ist der Kläger - wie dargestellt - nicht nachgekommen.

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Seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung hat der Kläger schließlich auch nicht durch seine dem Beklagten mit Schreiben vom 13.8.1993 (Bl. 97) erteilte Empfehlung erfüllt, die Unterhaltszahlungen vollständig einzustellen, um damit die damalige Ehefrau des Beklagten zu veranlassen, eine gerichtliche Klärung der Unterhaltsfrage herbeizuführen. Denn es stand - auch aus der Sicht des Klägers - nicht in Frage, daß der Beklagte seiner damaligen Ehefrau überhaupt Unterhalt schuldete. Vielmehr ging es darum, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu klären. Unter diesen Umständen war mit der Empfehlung des Klägers ein unnötiges, erhebliches Prozeßrisiko für den Beklagten verbunden. Sinn der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe des Klägers war es aber nicht zuletzt, ein solches Risiko zu vermeiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Palandt/Hein-richs, BGB, 54. Aufl. 1995, Rdn. 42 zu § 276) ist es im übrigen Aufgabe des Rechtsanwalts, bei der Vertretung der Interessen seiner Partei den sichersten Weg zu wählen. Diesen Anforderungen wurde die genannte Empfehlung des Klägers nicht gerecht.

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d) Der Kläger kann nicht mit dem Einwand durchdringen, der Beklagte habe sich ohnehin ständig über seinen - des Klägers - anwaltlichen Rat hinweggesetzt und Aufklärungsversuche des Klägers schon im Ansatz abgeblockt. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die in dem Schreiben des Klägers vom 10.9.1993 (Bl. 98) skizzierte Unterhaltsregelung der Fall gewesen, die der Beklagte unbedingt habe durchsetzen wollen, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, insoweit Bedenken zu äußern. War dies tatsächlich so, hätte der Kläger den Beklagten zumindest - gegebenenfalls schriftlich - darauf hinweisen müssen, daß und aus welchen Gründen die Unterhaltsberechnung in dem Schreiben vom 10.9.1993 im Hinblick auf die darin zugrunde gelegten Einkünfte der Eheleute falsch war, und daß er - der Kläger -unter diesen Umständen eine Verantwortung für die Folgen der beabsichtigten Vereinbarung nicht übernehmen könne. Daß der Kläger sich so oder in ähnlicher Weise geäußert hätte, hat der Senat nicht feststellen können..

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Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte einer entsprechenden Empfehlung des Klägers gefolgt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung (Nachweise bei Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn 42 zu § 276 und Rdn. 15 zu § 282) spricht eine Vermutung dafür, daß sich der Mandant gemäß der Aufklärung durch den Rechtsanwalt ("aufklärungsrichtig") verhält. Diese Vermutung ist im vorliegenden Falle nicht widerlegt, sie wird im Gegenteil durch das spätere Verhalten des Beklagten nach Einschaltung seiner neuen Rechtsanwälte bestätigt.

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e) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch nicht an der in § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzten Kausalität zwischen der dem Dienstverpflichteten - hier dem Kläger - anzulastenden Vertragswidrigkeit und der Mandatskündigung durch den anderen Teil. Für die Kausalität - wie auch für die Vertragswidrigkeit - ist zwar der Beklagte darlegungspflichtig. Sie ergibt sich aber hier ohne weiteres aus dem Ablauf der Ereignisse. Der Beklagte war jedenfalls allgemein mit der Tätigkeit des Klägers unzufrieden und hat deshalb andere Anwälte eingeschaltet. Es kann dahinstehen, ob erst die seitens der neuen Anwälte dem Beklagten zuteil gewordene Aufklärung über die dem Kläger anzulastende Falschberatung zur Mandatsbeendigung führte, oder ob der Beklagte nur aufgrund seiner allgemeinen Unzufriedenheit und vor entsprechender Aufklärung durch die Nachfolgeanwälte das Mandatsverhältnis mit dem Kläger gekündigt hatte, wofür das Schreiben der Rechtsanwälte B. und Partner vom 25.4.1994 (Bl. 31) spricht. In beiden Fällen ist die Kausalität im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Wenn es um den Vorwurf mangelhafter Beratung durch einen Rechtsanwalt geht, kann der Mandant hierauf eine Kündigung des Anwaltsvertrages in aller Regel erst stützen, wenn er von anderer Seite entsprechende Aufklärung erfahren hat. Die Anwendung des § 628 Abs.1 Satz 2 BGB hängt nicht davon ab, daß der Mandant erst nach dieser Aufklärung die Konsequenzen zieht und das Mandat kündigt. Vielmehr muß die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auch dann zum Zuge kommen, wenn der Mandant zunächst kündigt, weil er allgemein mit der Arbeit des Anwalts unzufrieden ist, und erst durch nachträgliche Beratung von anderer Seite erfährt, daß seine Unzufriedenheit berechtigt war und hierfür konkreter Anlaß bestand.

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2. Zur Widerklage

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a) Die Widerklage ist gemäß § 530 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich, ohne daß es auf die Frage der Sachdienlichkeit der Rechtsverfolgung ankommt, schon daraus, daß der Kläger im Termin vom 8.11.1995 zur Widerklage in der Sache verhandelt hat, womit gemäß §§ 523, 267 ZPO seine Einwilligung vermutet wird.

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b) Die Widerklage ist auch begründet. Der Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses ergibt sich in der geltend gemachten Höhe aus §§ 347, 628 Abs.1 Satz 3 BGB. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Schreiben der Rechtsanwälte B. und Partner vom 2.5.1994 (Bl. 34 f.) verwiesen. Die Zinsforderung ist im Hinblick auf das vorgenannte Schreiben nach §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt, außerdem auch gemäß § 347 S. 3 BGB.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 (Kosten), 708 Nr. 10, 713 (Vorläufige Vollstreckbarkeit) ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

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a) bis zur Einreichung der Widerklage : 2.065,88 DM

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b) danach: 2.895,70 DM