Trennungs- und Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit, Zuflussprinzip und Schuldenabzug
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zu Kindes- und Trennungsunterhalt. Das OLG bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin trotz Forderungsübergangs nach § 91 BSHG wegen Rückübertragung. Für 1995 wurde das Einkommen unter Anwendung des Zuflussprinzips (Überstunden) bereinigt und Trennungsunterhalt zugesprochen; ab 01.01.1996 verneinte der Senat mangels Leistungsfähigkeit jeden Trennungsunterhalt und reduzierte den Kindesunterhalt auf insgesamt 600 DM. Nicht ansetzbar waren u.a. Girokonto-Überziehung, unsubstantiiert dargelegte Raten sowie Prozesskosten; notwendige Hausratsanschaffungen nach Trennung wurden nur begrenzt berücksichtigt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 1995 Unterhalt herabgesetzt, ab 01.01.1996 Trennungsunterhalt entfällt und Kindesunterhalt auf 600 DM begrenzt; im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Trotz gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 91 BSHG bleibt die unterhaltsberechtigte Person aktivlegitimiert, wenn der Sozialhilfeträger den Anspruch wirksam rücküberträgt.
Unterhaltsrechtlich sind Überstundenvergütungen dem Einkommen des Jahres zuzurechnen, in dem sie dem Verpflichteten tatsächlich zufließen (Zufluss- und Abflussprinzip).
Weitere Einkünfte sind nur dann unterhaltsrelevant, wenn sie substantiiert dargelegt und hinreichend belegt sind; pauschale Behauptungen „verdeckter“ Zusatzleistungen rechtfertigen keine weitere Sachaufklärung ohne konkrete Anhaltspunkte.
Schulden und laufende Verpflichtungen sind bei der Einkommensbereinigung nur zu berücksichtigen, soweit sie nachvollziehbar dargetan, belegt und unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind; bloße Kontosaldentilgungen oder unsubstantiiert behauptete Raten bleiben außer Ansatz.
Trennungsunterhalt setzt Leistungsfähigkeit oberhalb des notwendigen Selbstbehalts voraus; reicht das bereinigte Einkommen nur für den Mindestkindesunterhalt, scheidet Trennungsunterhalt aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 22 F 185/95
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurück-weisung der Berufung im übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 15. November 1995 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin mo-natlichen Unterhalt, zahlbar bis zum 3. Werktag ei-nes jeden Monats im voraus, wie folgt zu zahlen: 1. ab 01.03. - 31.12.1995 - für das Kind D. in Höhe von 375,00 DM, - für das Kind S. in Höhe von 310,00 DM, - für die Klägerin in Höhe von 586,00 DM (Trennungsunterhalt), 2. ab 01.01.1996 - für das Kind D. in Höhe von 329,00 DM, - für das Kind S. in Höhe von 271,00 DM, abzüglich für Kindesunterhalt bereits geleisteter Beträge. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Klägerin zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10, die Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat für den Zeitraum 01.03. bis 31.12.1995 teilweise Erfolg, für die Zeit ab 01.01.1996 in vollem Umfang. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
1.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist trotz gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 91 BSHG auf die Gemeinde K. gegeben; denn die Gemeinde hat ihre Ansprüche an die Klägerin rückübertragen (Schreiben vom 22.05.1995, Bl. 63 GA). Nach ständiger Rechtsprechung des Senates bestehen gegen eine solche Rückübertragung keine rechtlichen Bedenken.
Für den Umfang der nach §§ 1361, 1601 ff BGB grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin und den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien (3 und 9 Jahre alt) kommt es allein auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten an.
2. Einkommen des Beklagten
a) 1995
Nach der Gehaltsbescheinigung 12/95 (166 GA) errechnet sich unter Abzug von 52,00 DM vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung von 354,00 DM Krankenversicherungskosten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 4.038,00 DM.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die in den Gehaltsbescheinigungen für Januar und März 1995 ausgewiesenen Überstunden nicht herauszurechnen, auch wenn sie bereits im Jahre 1994 geleistet worden sein sollten. Denn da sie erst im Jahre 1995 bezahlt worden sind, erhöht sich nach dem im Unterhaltsrecht geltenden Zufluß- und Abflußprinzip das Einkommen des Jahres, in dem die Zahlungen geflossen sind.
Auf der anderen Seite sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weitere Überstunden als durch die Gehaltsbescheinigungen ausgewiesen dem Einkommen hinzuzurechnen bzw. bedarf es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die Klägerin behauptet zwar, der Beklagte könne "steuern", ob Überstunden in die Gehaltszettel Eingang finden oder ob ihm die Beträge anderweit ausgezahlt würden; die Gehaltsabrechnungen erfaßten Überstunden nur bis zu einer Größenordnung von 25 Stunden monatlich. Letzteres harmoniert schon nicht mit den Gehaltsbescheinigungen 12/94, 3/95 sowie 5 und 6/95, in denen monatlich zwischen 31,5 und 96 Stunden als Überstunden ausgewiesen sind (71 ff. GA). Darüber hinaus widerspricht die Behauptung der Klägerin auch der Auskunft der Arbeitgeberin des Beklagten, der Firma S.INTERNATIONAL. Das Amtsgericht hatte diese um Übersendung der Lohnabrechnung gebeten und um Mitteilung zu etwaigen Zusatzleistungen. Im Antwortschreiben vom 24.07.1995 (69 GA) hat die Firma S. sodann neben Übersendung der erbetenen Gehaltsbescheinigungen und Angaben zu Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ausdrücklich erklärt, daß weitere Zusatzleistungen nicht gewährt werden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Erklärung nicht richtig ist, sind weder dargetan noch ersichtlich, so daß es einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt nicht bedarf. Im übrigen hat der Beklagte im Senatstermin glaubhaft versichert, nicht weitere Überstunden geleistet zu haben.
Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.05.1996 außerdem auf Nebeneinkünfte des Beklagten hinweist, die dieser während seines Spanienurlaubs im Februar 1995 erzielt habe, kommt es darauf nicht an, weil etwaige Einkünfte dieser Art zu Unterhaltszwecken nicht heranzuziehen sind.
Steuererstattungen sind dem Beklagten im unterhaltsrelevanten Zeitraum nicht zugeflossen. Unstreitig hat er in den letzten Jahren keine Steuererklärungen abgegeben. Da weder dargetan noch ersichtlich ist, daß er zuviel an Steuern gezahlt hat, kommt eine fiktive Zurechnung etwaiger Steuererstattungen nicht in Betracht.
b) 1996
Nach den Gehaltsbescheinigungen 1 und 2/96 (183 und 244 GA) errechnet sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.980,00 DM, dies unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen von jetzt 384,00 DM monatlich und unter anteiliger Zurechnung von Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) in Höhe eines 13. Gehaltes. Wird statt dessen von dem Durchschnittseinkommen des Beklagten in 1995 (brutto) ausgegangen - insoweit dem Einwand der Klägerin Rechnung tragend, im Laufe des Jahres 1996 könnten, anders als in den ersten beiden Monaten, noch Überstunden anfallen - und werden die steuer- und abgabenrechtlichen Veränderungen ab 01.01.1996 gegenüber 1995 berücksichtigt, insbesondere der Wegfall des Kinderfreibetrages, errechnet sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 3.224,00 DM. Zu Gunsten der Klägerin legt der Senat der nachfolgenden Berechnung unter 4. den zuletzt genannten Betrag zugrunde, wobei dies im Ergebnis ohne Einfluß ist; denn der Beklagte ist - wie noch im einzelnen auszuführen ist - ab 01.01.1996 auch bei einem Nettoeinkommen von 3.224,00 DM zu höheren Unterhaltsleistungen als den von ihm akzeptierten 600,00 DM nicht in der Lage.
3. Bereinigung des Einkommens des Beklagten
a) Fahrtkosten
An Fahrtkosten sind monatlich 154,00 DM zu berücksichtigen. Dem liegen p.a. 128 Tage x 36 km x 0,40 DM zugrunde.
Soweit der Beklagte monatlich 207,00 DM ansetzt, geht er zum einen mit 0,50 DM/km von einem zu hohen km-Preis aus, zum anderen mit 138 Tagen von 10 Tagen zuviel:
Ein Vergleich seiner mit der Berufungsbegründung vorgelegten Aufstellung über Fahrten zur Arbeit (167 GA) mit seiner Reisekostenabrechnung (187 ff. GA) ergibt, daß er an 10 Tagen Fahrten zur Arbeitsstelle angegeben hat, an denen er laut Reisekostenabrechnung auswärts unterwegs war. Dieser Widerspruch geht zu seinen Lasten.
b)
Die Kreditrate von monatlich 323,28 DM, gerundet 324,00 DM bei der Kreissparkasse K. ist unstreitig, ebenso die monatliche Rate von 676,00 DM betreffend die Abzahlung des O.-Pkw. Soweit die Klägerin bezüglich der Ratenhöhe eine Herabsetzung fordert, steht dem entgegen, daß diese Raten schon über Jahre - seit 1992 und 1993 - eheprägend waren; ihre Laufzeit endet in beiden Fällen im Juli 1997.
c)
Nicht zu berücksichtigen ist die Rückführung des Negativsaldos auf dem Girokonto des Beklagten (Rückzahlung von ca. 2.800,00 DM in 1995). Der Beklagte hat weder dargetan, daß die Klägerin - von dieser bestritten - den Sollstand zum 30.02.1995 von 3.700,22 DM - so das Schreiben der Kreissparkasse vom 28.09.1995 (91 GA) - mitverursacht hat, noch, daß mit dem Betrag notwendige Ausgaben getätigt worden sind. Wie sich aus dem genannten Schreiben der Kreissparkasse ergibt, war der Kontostand zum 31.01.1995 plus 4.644,00 DM und trat ein Sollsaldo erstmals am 14.02.1995 auf. Mitte Februar 1995 aber haben sich die Parteien unstreitig bereits getrennt, und zwar auch räumlich. Ebenso unstreitig ist, daß die Klägerin schon seit Jahren Abhebungen nur mit der EC-Karte des Beklagten getätigt hat, weil sie die Geheimnummer ihrer eigenen Karte vergessen hatte. Davon, daß sie auch nach der Trennung der Parteien noch mit Hilfe der EC-Karte des Beklagten Geld abgehoben hat, ist vom Beklagten weder so vorgetragen worden noch sonst hinreichend substantiiert.
d)
Nicht zu berücksichtigen ist auch die vom Beklagten in Höhe von 85,00 DM monatlich geltend gemachte Rate, die nach seinen - von der Klägerin bestrittenen - Angaben den Kauf von Computerteilen beim O.-V. betrifft. Der Beklagte hat weder substantiiert zur Höhe der "ca. 1990" eingegangenen Verbindlichkeit vorgetragen, noch dazu, wieviel wann zurückgezahlt worden ist. Aus dem Schreiben des Inkasso-Dienstes vom 23.10.1995 (155 GA) geht hervor, daß jedenfalls bis dahin eine Zahlung der vereinbarten Raten von 85,00 DM nicht eingegangen ist.
e)
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die in Höhe von 46,00 DM monatlich geltend gemachte Rate für die Bezahlung eines B.-Lexikons. Zwar ist die Anschaffung während des Zusammenlebens der Parteien unstreitig; nach eigenen Angaben hat der Beklagte aber zeitweilig mit der Rückzahlung ausgesetzt, so daß nicht ersichtlich ist, wieviel monatlich im Jahresdurchschnitt zurückgezahlt worden ist. Im übrigen dürfte die Durchschnittsbelastung infolge der teilweisen Nichtbezahlung so gering geworden sein, daß sie dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen und von dem dafür zur Verfügung stehenden Betrag aufzubringen ist.
f)
Für die Anschaffung notwendigen Hausrates nach Trennung einschließlich der Leasingkosten für ein Fernsehgerät ist eine monatliche Rate von 250,00 DM zu akzeptieren.
Geltend gemacht sind vom Beklagten monatliche Raten von 500,00 DM für Hausratsanschaffung (Waschmaschine zu 2.199,00 DM, Trockner zu 1.549,00 DM, Staubsauger zu 549,00 DM, Mikrowelle zu 648,00 DM) sowie Raten von 151,32 DM bis 7/95 einschließlich plus einer sodann in Höhe von 900,00 DM gezahlten Ablösesumme für ein während des Zusammenlebens geleastes Fernsehgerät.
Was die Leasingkosten anlangt, so sind diese grundsätzlich zu berücksichtigen, da sie aus der Zeit des Zusammenlebens rühren und die Klägerin die zwei weiteren im Haushalt vorhandenen Fernsehgeräte bei der Trennung mitgenommen hat. Unklar und streitig sind indessen die vom Beklagten nach Trennung darauf geleisteten Zahlungen. Belegt sind im Jahre 1995 lediglich für die Zeit von 6 bis 11/95 je 500,00 DM monatlich (Hülle Bl. 250). Mit diesem Betrag sind indessen zugleich die nach Trennung bei derselben Firma, der Firma N., angeschafften Haushaltsgeräte abbezahlt worden. Von diesen Anschaffungen ist der Trockner als für einen Einpersonenhaushalt nicht notwendig anzusehen; die Anschaffungskosten für die übrigen Geräte, insbesondere für die Waschmaschine, sind angesichts der engen finanziellen Verhältnisse als zu aufwendig einzustufen. Unter Berücksichtigung dessen erscheint als monatliche Rate zur Abtragung dieser Schulden ein Betrag von 250,00 DM angemessen.
g)
Für die Nachzahlung von Mietnebenkosten in Höhe insgesamt 1.090,19 DM für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.03.1995 - also im wesentlichen während des Zusammenlebens der Parteien - sind im Jahre 1995 monatlich 63,00 DM vom Einkommen des Beklagten abzusetzen. Der Beklagte hat insoweit Bankunterlagen über die Rückzahlung von insgesamt 800,00 DM vorgelegt, davon 700,00 DM in 1995 (Bl. 154 und Hülle Bl. 250), die von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen sind. Die Rückzahlung in 1995 macht auf 12 Monate verteilt gerundet einen Betrag von 63,00 DM aus; der verbleibende Restbetrag ist im Jahre 1996 zu berücksichtigen, wobei es darauf im Ergebnis nicht mehr ankommt.
h)
Nicht zu berücksichtigen sind schließlich - dem Amtsgericht folgend - die vom Beklagten angegebenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Die im vorliegenden Unterhaltsverfahren entstandenen Anwaltskosten sind nicht berücksichtigungsfähig. Abgesehen davon sind Zahlungen darauf weder vorgetragen noch belegt. Dasselbe gilt für die zwei dem Beklagten vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren auferlegten PKH-Raten von je 450,00 DM (Beschluß vom 09.08.1995, 83 GA; weitere Raten sind durch Verfügung vom 01.12.1995 vorläufig aufgehoben, 115 GA).
i)
Soweit der Beklagte dem Unterhaltsbegehren der Klägerin entgegenhält, sie habe den Kauf von Möbeln, die bei Trennung bestellt, aber noch nicht geliefert waren, stornieren müssen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, denen der Senat sich anschließt. Darüber hinaus ginge es insoweit nur um einen Schadensersatzanspruch des Beklagten, mit dem er gegen die hier geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht aufrechnen kann, §§ 394 BGB, 850 b ZPO.
4. Abrechnung
1995:
4.038,00 DM Nettoeinkommen des Beklagten
- 154,00 DM Fahrtkosten
- 324,00 DM Rate Kreissparkasse
- 676,00 DM Pkw-Rate
- 250,00 DM Rate für Hausratanschaffung und TV-Kosten
- 63,00 DM Mietnebenkosten
2.571,00 DM bereinigtes Nettoeinkommen.
Danach hat der Beklagte nach der für 1995 geltenden Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt nach der 2. Einkommensgruppe (2.300,00 bis 2.600,00) zu zahlen, d.h. für D. in Höhe von 375,00 DM und für S. in Höhe von 310,00 DM. Da die Auszahlung des Kindergeldes für 1995 nach wie vor ungeklärt ist, kann ein Ausgleich des Kindergeldes durch anteilige Zu- oder Abrechnung nicht erfolgen und hat zwischen den Parteien stattzufinden.
Nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleibt ein Betrag von 1.886,00 DM. Dieser liegt um 586,00 DM über dem für 1995 geltenden notwendigen Selbstbehalt von 1.300,00 DM, so daß für Trennungsunterhalt ein Betrag von 586,00 DM zur Verfügung steht. Da der Beklagte die Zahlung von Kindesunterhalt der von Trennungsunterhalt voranstellt, bedarf es keiner Mangelfallberechnung. Das ist auch für die Klägerin nicht von Nachteil, da diese mit den Kindern "aus einem Topf" wirtschaftet.
Eine Erhöhung des notwendigen Selbstehaltes wegen höherer Mietaufwendungen des Beklagten als im Selbstbehalt mit 515,00 DM enthalten kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte seit seinem Umzug nach K. monatliche Mietkosten von 815,00 DM. Indessen ist von ihm nicht dargelegt, daß dieser Mietaufwand für eine Person erforderlich ist, dies unter Berücksichtigung, daß der Beklagte angesichts der insgesamt engen finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen zu sparsamer Lebensführung gehalten ist, wie bereits oben bei den Anschaffungskosten erörtert. Damit kommt es nicht auf die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nochmals - jetzt unter Beweisantritt - aufgestellte Behauptung an, der Beklagte bewohne die K.er Wohnung nicht allein, sondern mit seiner neuen spanischen Lebensgefährtin.
1996:
3.224,00 DM Nettoeinkommen des Beklagten
- 154,00 DM Fahrtkosten
- 324,00 DM Rate Kreissparkasse
- 676,00 DM Pkw-Rate
- 250,00 DM Rate für Hausratanschaffung und TV-Kosten
1.820,00 DM bereinigtes Einkommen des Beklagten.
Dieser Betrag übersteigt den ab 01.01.1996 geltenden Selbstbehalt von 1.500,00 DM für Berufstätige nur um 320,00 DM, wobei noch nicht die restlichen in 1996 zu zahlenden Mietnebenkosten berücksichtigt sind, worauf es aber im Ergebnis nicht ankommt, da sich der Beklagte nur gegen eine Verurteilung über 600,00 DM wehrt. Diese 600,00 DM sind anteilig auf die Kinder nach der Einkommensgruppe 1 der neuen Düsseldorfer Tabelle und der entsprechenden Altersgruppe aufzuteilen, was für D. einen Betrag von 329,00 DM und für S. einen Betrag von 271,00 DM ergibt. Die Anrechnung von Kindergeld, welches die Klägerin ab Januar 1996 erhält, findet hier auch nicht teilweise statt. Vielmehr hat der Beklagte der Klägerin, der er mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen kann, das Kindergeld in vollem Umfange zu belassen. Die Zahlung von Trennungsunterhalt scheidet mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten ab 01.01.1996 ganz aus, so daß die Berufung des Beklagten ab diesem Zeitpunkt vollen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
8 x (1.148,57 + 450,00 + 370,00) = 15.748,56 DM
4 x (1.148,57 + 450,00 + 370,00 - 600,00) = 5.474,28 DM
21.222,84 DM