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Oberlandesgericht Köln·26 UF 19/98·17.03.1998

Versorgungsausgleich: Kein Quasi‑Splitting bei Versorgung durch privatrechtlichen Schulträger

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht die Neubegründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ehemanns durch Quasi‑Splitting an. Streitgegenstand war, ob eine Anwartschaft gegenüber einem privatrechtlichen Schulträger dem § 1587b Abs. 2 BGB unterliegt. Das OLG Köln hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Antrag auf Durchführung des Quasi‑Splittings zurück, weil der Träger nicht öffentlich‑rechtlich ist. Es bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§ 1587g–1587k BGB.

Ausgang: Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Quasi‑Splitting stattgegeben; Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Neubegründung von Rentenanwartschaften durch Quasi‑Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Anwartschaft gegen einen öffentlich‑rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist oder der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter ist.

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Bei der Abgrenzung, ob ein Versorgungsträger öffentlich‑rechtlich ist, kommt es ausschließlich auf dessen Rechtsform an; privatrechtlich organisierte Träger sind keine öffentlich‑rechtlichen Versorgungsträger.

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Eine analoge Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn aufgrund fehlender öffentlich‑rechtlicher Trägerschaft Erstattungsrisiken gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nicht hinreichend ausgeschlossen werden können.

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Ist Quasi‑Splitting nicht anwendbar und eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vorgesehen, verbleibt für das Anrecht lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach den §§ 1587g–1587k BGB, der erst bei Eintritt des Versorgungsfalls geltend gemacht werden kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 225 Abs. 1 SGB VI§ 225 Abs. 2 SGB VI§ 6 Abs. 1 und 2 ESG NRW§ 20 Abs. 1 FGG§ 629a Abs. 2 ZPO§ 621e Abs. 1 und 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 12 F 224/95

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler zum Versorgungsausgleich in dem Verbund-urteil vom 15.12.1997 (12 F 224/95) - dort Ziffer 2.) - aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen Antragstellerin und Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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In der Ehezeit (01.11.1985 bis 30.06.1997) hat die Antragstellerin Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin in Höhe von DM 552,26 und daneben unverfallbare und nichtdynamische Versorgungsanwartschaften gegenüber der Beteiligten zu 2) erworben, die das Amtsgericht dynamisiert und umgerechnet mit DM 18,94 ermittelt hat.

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Der Antragsgegner ist im Ersatzschuldienst angestellter Lehrer an einem privaten Gymnasium unter der Trägerschaft des Beteiligten zu 3), der ihm Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt hat. Bei dem Beteiligten zu 3) hat er während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erlangt, deren Wert - bezogen auf das Ende der Ehezeit - das Amtsgericht mit DM 1.648,17 festgestellt hat.

4

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei dem Schulträger bestehenden Anwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 536,71 begründet hat.

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Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs hat die Beteiligte zu 1) mit der Begründung Beschwerde eingelegt, bei dem Beteiligten zu 3) handele es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger. Nur ein solcher biete jedoch hinreichende Sicherheit für Erstattungsleistungen nach § 225 Abs. 1 SGB VI oder für die Ablösung der Erstattungspflicht durch Beitragszahlung nach § 225 Abs. 2 SGB VI. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes sei lediglich auf die Rechtsform des Versorgungsträgers abzustellen. Unmaßgeblich sei dagegen, ob zwischen dem Versorgungsträger und dem Versicherten ein öffentliches oder privates Rechtsverhältnis bestehe.

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Der Beteiligte zu 3) ist der Beschwerde entgegengetreten. Er weist darauf hin, daß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Ersatzschulfinanzierungsgesetz Nordrhein-Westfalen der Schulträger und damit der Versorgungsträger im vorliegenden Fall nur 6 % der finanziellen Mittel des Schulbetriebes einschließlich der Personalkosten und Verwaltungslasten als Eigenleistung aufzubringen habe, während der verbleibende Betrag von 94 % vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet werde. Das Land Nordrhein-Westfalen stehe daher als Gewährträger im wesentlichen für die Finanzierung der Versorgungslasten und damit auch für das Verfahren nach § 225 SGB VI ein. Wegen des verbleibenden Eigenanteils von 6 % stehe hinter seiner Organisation faktisch das Bistum, also ebenfalls ein öffentlich-rechtlicher Gewährträger. Der Beteiligte zu 3) ist daher der Auffassung, daß er als Versorgungsträger trotz seiner nichtöffentlich-rechtlichen Organisation wegen der Besonderheiten des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes dieselbe finanzielle Gewähr für die Erfüllung eventueller Verbindlichkeiten aus § 225 SGB VI biete wie ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger. Daher seien die Vorschriften für öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Versorgungsausgleich entsprechend anwendbar.

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Die gemäß §§ 20 Abs. 1 FGG, 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 516 ZPO) eingelegte Beschwerde ist in der Sache begründet.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes findet der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich des zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Wertunterschiedes der Anwartschaften beider Ehegatten hier nicht gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durch sogenanntes Quasi-Splitting statt. Hierfür genügt nicht, daß nach den Bewertungsgrundsätzen des § 1587 a BGB bei dem ausgleichspflichtigen Ehepartner eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vorliegt (vgl. Palandt/ Diederichsen, 56. Aufl., § 1587 Rdn. 17). Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich nur um eine Bewertungsanordnung. Die Voraussetzung für die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften ist vielmehr durch § 1587 b BGB geregelt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift findet die Neubegründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (Quasi-Splitting) nur statt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter ist oder wenn die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten von beamtenrechtlich gleichgestellten Körperschaften und Verbänden gewährt wird. Keine Anwendung findet das Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB dagegen auf Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie auf die Versorgungen durch Privatschulen (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1587 b Rdn. 26). So hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1985 (FamRZ 85, 794) in einem Parallelfall entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte eine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger (hier: eingetragener Verein) erworben hat.

9

Als Grund für diese Entscheidung gibt der Bundesgerichtshof an, daß der Antragsgegner seine werthöhere Anwartschaft nicht gegenüber einer Körperschaft oder einem Verband des öffentlichen Rechts erworben hat. Einer entsprechenden Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB stünden die Belange der Beschwerdeführerin entgegen, denen der Gesetzgeber im System der Ausgleichsregelung Rechnung getragen habe. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eine eigenständige Rentenversicherung erwerbe, habe im Falle des Quasi-Splittings für die dadurch begründeten Rentenanwartschaften keine Gegenleistung durch Beiträge erhalten. Zum Ausgleich seiner Aufwendungen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Eintritt eines Versicherungsfalles sei er auf einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten angewiesen. Um jedes sich hieraus ergebende Risiko auszuschließen und die Erstattung sicherzustellen, habe der Gesetzgeber diese Ausgleichsform auf solche Anrechte beschränkt, die sich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richteten, weil deren Anzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar sei und ihnen gegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt werden könne. Allein der Umstand, daß nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen der Schulträger einer genehmigten Ersatzschule Anspruch auf Landeszuschüsse habe, die auch zur Sicherung der Altersversorgung der Lehrer zu verwenden und nach dem Haushaltsfehlbetrag der Schule abzüglich einer Eigenleistung zu bemessen seien, führe nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn die Fortdauer derartiger Zuschüsse für Privatschulen in unveränderter Höhe sei keineswegs gesichert.

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Da nach alledem die Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB auch nicht analog angewendet werden kann, und ein Ausgleich nach § 1 Abs. 2 VAHRG (Realteilung) für das Anrecht des Antragsgegners nicht vorgesehen ist, verbleibt lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG, den die Parteien erst bei Eintritt des Versorgungsfalls beantragen können.

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Die Frage, ob es sich bei dem Träger der Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt, richtet sich - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat - allein nach seiner Rechtsform. Auch dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen bereits mehrfach entschieden (vgl. BGH FamRZ 85, 56). Da der Schulträger als eingetragener Verein in einer Rechtsform des Privatrechts besteht, ist § 1 Abs. 3 FAHRG nicht anwendbar. Einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf Versorgungen, die gegen andere als öffentlich-rechtliche Versorgungsträger gerichtet sind, stehen die gleichen Gründe entgegen, die bereits eine analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 ausgeschlossen haben.

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Die Versorgung des Antragsgegners kann danach im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen werden. Sie unterliegt vielmehr dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO analog.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: DM 6.440,52