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Oberlandesgericht Köln·26 UF 197/14·25.01.2015

Beschwerde gegen Aufhebung einer Gewaltschutzanordnung: Aufrechterhaltung mit Befristung

ZivilrechtFamilienrechtGewaltschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Aufhebung einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung durch das Amtsgericht Düren ein. Streitpunkt war, ob wiederholte SMS/Anrufe unzumutbare Belästigungen i.S.d. § 1 GewSchG darstellen und ob der Antragsgegner vom entgegenstehenden Willen Kenntnis hatte. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt, hob den späteren Beschluss auf und stellte die Anordnung vom 19.09.2014 mit einer Befristung von sechs Monaten wieder her. Begründet wurde dies mit der tatsächlichen Vermutung des entgegenstehenden Willens bei offensichtlich unerwünschten Kontaktaufnahmen und der unzureichenden Widerlegung durch den Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers erfolgreich; Aufhebung des Beschlusses vom 24.11.2014 und Wiederherstellung der Anordnung vom 19.09.2014 mit Befristung bis 19.03.2015

Abstrakte Rechtssätze

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Bei offensichtlich unerwünschten und wiederholten Kontaktaufnahmen besteht die tatsächliche Vermutung, dass die betroffene Person der Belästigung ausdrücklich widersprochen hat; diese Vermutung trägt der Täter zu widerlegen.

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Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz genügt im summarischen Verfahren die hinreichende Glaubhaftmachung bzw. die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Sachverhalte.

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Belästigungen sind nicht durch die Geltendmachung berechtigter Interessen gerechtfertigt, wenn der Rechtsweg offensteht und damit eine unmittelbare Kontaktaufnahme in dem erfolgten Umfang nicht erforderlich ist.

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Gewaltschutzanordnungen sind nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG zu befristen; im Eilverfahren kann eine Befristung von sechs Monaten angemessen sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 57 Nr. 4 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b GewSchG§ 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 25 F 256/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 08.12.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 24.11.2014 (25 F 256/14) aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 19.09.2014 (25 F 256/14) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Gewaltschutzanordnungen bis zum 19.03.2015 befristet werden.

Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Düren mit Beschluss vom 24.11.2014 die zuvor von ihm selbst am 19.09.2014 erlassene einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner verboten worden ist, den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln oder nachzustellen, sich der Wohnung und dem Arbeitsplatz des Antragstellers oder dem Antragsteller selbst näher als 50 Meter zu nähern sowie mit ihm Verbindung aufzunehmen, aufgehoben und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Begründung wird auf diese beiden Beschlüsse vom 19.09.2014 und 24.11.2014 verwiesen.

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Nach Zustellung am 26.11.2014 hat der Antragsteller mit einem am 08.12.2014 beim Amtsgericht Düren eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag gegen den Beschluss vom 24.11.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Antragsgegner sei den vorgetragenen Belästigungen selbst nicht entgegengetreten. Der Antragsgegner habe Kenntnis von seinem – des Antragstellers – entgegenstehenden Willen gehabt. Dieser dränge sich zudem geradezu auf und ergebe sich auch aus der Strafanzeige, die der Antragsgegner zur Kenntnis genommen habe. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsgegner keines seiner Schreiben zugegangen sein sollen. Der Antragsgegner hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 06.01.2015 vorgetragen, er habe nur eine Erinnerungs-SMS geschickt und Anfang Dezember 2014 zweimal angerufen, weil der Antragsteller ihm Geld schulde. Er sei vom 18.09. bis einschließlich 06.10.2014 im Urlaub gewesen und habe den Beschluss vom 19.09.2014 erst am 06.10.2014 erhalten.

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II.

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Die gemäß § 57 Nr. 4 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

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Im Rahmen der Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der zuvor ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss vom 19.09.2014 aufrechtzuerhalten und alleine im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG erforderliche Befristung der angeordneten Maßnahmen zu ergänzen. Der Senat erachtet insoweit eine Befristung der einstweiligen Anordnung auf 6 Monate ab ihrem Erlass für angemessen, um dem Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren den ihm durch das Gewaltschutzgesetz zustehenden Schutz zu gewähren.

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In der Sache selbst war der Beschluss vom 19.09.2014 zu Recht ergangen.

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Nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts hat der Antragsteller im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner ihn mit Nachrichten und Anrufen geradezu „bombardiert“ hat. Auf die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Lichtbilder bzw. Screenshots der Nachrichten und Anruflisten wird Bezug genommen. Im Rahmen der durchgeführten Anhörung der Beteiligten im Termin vom 17.11.2014 ist der Antragsgegner zudem der Erklärung des Antragstellers, er habe in der Vergangenheit wöchentlich 20 bis 30 Anrufe bzw. SMS vom Antragsgegner bekommen, nicht entgegengetreten und hat lediglich behauptet, er habe nie eine Aufforderung erhalten, dies zu unterlassen. Von den Strafanzeigen habe er jedoch Kenntnis. Dass die Anrufe und Nachrichten das Maß des Zumutbaren überschreiten, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Soweit der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, er habe nur eine Erinnerungs-SMS geschickt und den Antragsteller zweimal angerufen, steht dies im Widerspruch zu seiner persönlichen Anhörung und wird im Übrigen durch die zur Akte gereichten Lichtbilder und Screenshots widerlegt.

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Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b GewSchG weiter voraussetzt, dass die belästigte Person gegenüber dem Täter ausdrücklich die Unterlassung der Belästigungen verlangt hat, denn die Belästigungen müssen gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers erfolgt sein. Soweit das Amtsgericht vorliegend die Voraussetzungen des § 1 GewSchG mit der Begründung verneint hat, Zustellungsnachweise bezüglich der schriftlichen Unterlassungsaufforderungen des Antragstellers lägen nicht vor und es sei nicht ersichtlich, ob und wann der Antragsgegner von den Strafanzeigen Kenntnis erlangt habe, vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen.

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Sind Belästigungen – wie hier – tatsächlich erfolgt, besteht bei solchen Belästigungen, deren Unerwünschtheit offensichtlich ist, eine tatsächliche Vermutung, dass das Opfer diese nicht wünscht und dies dem Täter zu erkennen gegeben hat; es obliegt sodann dem Täter, die Vermutung zu widerlegen (MüKo/Erbarth, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 210 Rn. 37, zitiert nach juris; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 14). Dass der Antragsteller nicht wünschte, vom Antragsgegner mit Erinnerungs-SMS und –anrufen in dem festgestellten Ausmaß „bombardiert“ zu werden, drängt sich geradezu auf. Vor dem Hintergrund des glaubhaft gemachten Vortrags des Antragstellers, wonach er den Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 28.11.2013 und in der Folgezeit weitere drei Male schriftlich aufgefordert hat, die SMS-Nachrichten und Anrufe zu beenden, vermag die pauschale Behauptung des Antragsgegners, er habe nie eine Aufforderung erhalten, die tatsächliche Vermutung des entgegenstehenden Willens nicht zu widerlegen. Gleiches gilt hinsichtlich der insgesamt sechs Strafanzeigen, die der Antragsteller seit dem 26.06.2014 bei der Polizei Düren gegen den Antragsgegner erstattet hat. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, von den Strafanzeigen habe er Kenntnis, so gehen etwaige Unsicherheiten betreffend den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu seinen Lasten. Unabhängig von der Beweiserleichterung bei offensichtlich unerwünschten Belästigungen sieht es der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung darüber hinaus auch als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Antragsgegner tatsächlich von dem entgegenstehenden Willen des Antragstellers Kenntnis erlangt hat, sei es durch die Briefe des Antragstellers oder aufgrund der Strafanzeigen. Zwar besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch tatsächlich erreicht. Soweit jedoch die Wahrscheinlichkeitsfeststellung im einstweiligen Anordnungsverfahren keinen Vollbeweis, sondern ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit erfordert, ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner keinen der mindestens vier Briefe erhalten und auch sonst keine Kenntnis vom entgegenstehenden Willen des Antragstellers erlangt hat.

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Schließlich erfolgten die Erinnerungs-SMS und –anrufe auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, der Antragsteller schulde ihm Geld aus einer Leistung aus Januar 2008, steht ihm der Rechtsweg offen. Es ist daher für den Antragsgegner nicht unumgänglich, zur Wahrnehmung seiner Rechte unmittelbar Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen, jedenfalls nicht in dem erfolgten Maße.

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Das Vorbringen des Antragsgegners im Rahmen seines Schriftsatzes vom 06.01.2015 rechtfertigt nicht die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dem Antragsgegner ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014 ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Auch im Rahmen seines Schriftsatzes vom 06.01.2015 zeigt er keine Umstände auf, die geeignet wären, die tatsächliche Vermutung des entgegenstehenden Willens zu widerlegen. Der entgegenstehende Wille drängt sich – wie ausgeführt – aufgrund des Ausmaßes der Kontaktaufnahmen geradezu auf. Es kann außerdem dahinstehen, ob der Antragsgegner tatsächlich in der Zeit vom 18.09. bis einschließlich 06.10.2014 urlaubsabwesend war. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er den Antragsgegner bereits seit Ende 2013 schriftlich und mündlich aufgefordert hat, die SMS-Nachrichten und Telefonanrufe zu unterlassen. Von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung sind daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Aufgrund dessen hat der Senat von der Durchführung eines Termins im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel Erfolg gehabt hat. Die Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung um die Befristung wirkt sich hierbei nicht aus.

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt den §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.