Kostenaufhebung nach Zurücknahme einer Beschwerde in Sorgerechtsangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf, nachdem die Beschwerde gegen die im Verbundurteil getroffene Sorgerechtsregelung zurückgenommen wurde. Das Gericht erörtert Meinungsstreit zur Anwendbarkeit von § 515 Abs. 3 ZPO versus § 13a FGG bzw. § 93a ZPO. Unter Berücksichtigung der Billigkeit und des Kindeswohls kommt es zur Kostenaufhebung; der Streitwert wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.
Ausgang: Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben; Streitwert auf 1.500,00 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde gegen eine im Verbund ergangene Sorgerechtsentscheidung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die analoge Anwendung von § 515 Abs. 3 ZPO zugunsten der Kostenlast des Beschwerdeführers.
Sind besondere familienrechtliche Belange (z.B. Kindeswohl) maßgeblich für die Zurücknahme, ist die elastische Regelung des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG oder die entsprechende Anwendung von § 93a ZPO zur billigen Kostenaufhebung heranzuziehen.
§ 93a ZPO findet bei Erledigung oder Rücknahme eines Rechtsmittels entsprechend Anwendung, soweit die Ausnahmetatbestände des Abs.1 S.3 nicht vorliegen und eine Abwägung der Billigkeit geboten ist.
Die Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit einschlägig, nach § 12 Abs. 2 S. 3 GKG und kann bei familiengerichtlichen Folgesachen konkret bemessen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 16 F 131/94
Tenor
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gegeneinander aufzuheben, nachdem der Antragsgegner seine Beschwerde gegen die im Verbundurteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 07.07.1995 getroffene Sorgerechtsregelung betreffend das Kind F. zurückgenommen hat. Dies begründet sich wie folgt:
In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wonach sich die Kostenentscheidung richtet, wenn eine isolierte Beschwerde gegen eine im Verbund erlassene Entscheidung über eine FGG-Folgesache zurückgenommen wird.
Nach einer Meinung ist § 515 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden mit der Folge, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (so BGH FamRZ 1983, 154 - ohne Begründung; OLG München, FamRZ 1979, 734; OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 1052; OLG Karlsruhe, MDR 1984, 59; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 586; Johannsen-Henrich-Sedemund-Treiber, Eherecht, 2. Aufl., § 93 a Rz. 14; Keidel-Zimmermann, FG, 13. Aufl., § 13 a Rz. 42 c; Keidel-Kuntze, a.a.O., § 64 Rz. 131). Nach anderer Meinung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG (so OLG Hamburg, FamRZ 1979, 326; OLG Oldenburg, FamRZ 1980, 1135; OLG Saarbrücken, JB 1982, 1092; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 939; OLG Hamm, JB 1982, 1744; Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 629 a Rz. 13), oder nach § 93 a Abs. 1 ZPO analog (so OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 1093).
Die Anwendung von § 515 Abs. 3 ZPO wird damit begründet, die kostenrechtliche Behandlung von Folgesachen einer Scheidungssache richte sich nach der ZPO, wie sich aus §§ 97 Abs. 3, 93 a, 626 Abs. 1 i.V.m. 269 Abs. 3 ZPO ergebe. Danach sei die kostenrechtliche Behandlung solcher Scheidungsfolgesachen eindeutig zivilprozessual ausgerichtet ohne Unterscheidung, ob es sich um eine Folgesache nach der ZPO oder nach dem FGG handele (OLG München a.a.O.). Die ZPO regele insoweit den Kostenpunkt erschöpfend (OLG Karlsruhe a.a.O.). Es sei auch wenig sinnvoll, für den Fall der Beschwerderücknahme zwischen ZPO- und FG-Folgesachen aufzuspalten (Keidel-Zimmermann a.a.O.).
Dem wird von der Gegenmeinung - nach Auffassung des Senats zu Recht - entgegengehalten, daß es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, die die Anwendung von § 515 Abs. 3 ZPO vorschreibt. § 97 Abs. 3 ZPO sagt gerade nichts zu dem Fall der Rücknahme einer Beschwerde, sondern regelt nur den Fall einer Entscheidung über Folgesachen im Zusammenhang mit der Scheidung, und zwar speziell den Fall des Unterliegens des Rechtsmittelführers. Offen ist also, wie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden ist, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
Für eine entsprechende Anwendung von § 93 a ZPO spricht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Falle der Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren (FamRZ 1983, 683 unter Bezugnahme auf KG FamRZ 1981, 381). Danach ist § 91 a ZPO als eine auf die Erfolgsaussichten abstellende Regelung nicht anwendbar, sondern § 93 a ZPO: Die zuletzt genannte Bestimmung sei eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Regelung, die wegen grundsätzlicher Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet auch im Rechtsmittelverfahren gelte, sofern nicht § 97 Abs. 3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers bei erfolglosem Rechtsmittel anordne. Diese Grundsätze lassen sich ebenso auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels übertragen.
Für die Anwendung von § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG spricht § 621 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller-Philippi a.a.O.), wobei als zusätzliches Argument und zugleich als Gegenargument gegen die starre Regelung nach § 515 Abs. 3 ZPO hinzu kommt, daß es gerade im Bereich des Sorgerechts typische Fälle gibt - um einen solchen handelt es sich auch im vorliegenden Fall -, in denen weniger die Einsicht in die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels, sondern verständliche und nicht sanktionswürdige Erwägungen, etwa Rücksicht auf die Belange des Kindes, zu dem Entschluß führen, das Rechtsmittel nicht weiter zu verfolgen. Für solche Fallgestaltungen gibt die elastische Vorschrift des § 13 a Abs. 1 FGG auch nach Rücknahme des Rechtsmittels Raum zu einer interessengerechten und billigen Entscheidung.
Ob sich die Kostenentscheidung im vorliegenden Fall nach § 93 a ZPO in entsprechender Anwendung oder nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG begründet, kann hier dahingestellt bleiben. Denn beide Bestimmungen gelangen hier zu dem selben Ergebnis:
Nach § 93 a Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, da keiner der Ausnahmefälle gemäß Abs. 1 S. 3 vorliegt. Zu dem selben Ergebnis gelangt man über § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, da - wie bereits dargelegt - eine Kostenaufhebung hier der Billigkeit entspricht: Der Antragsgegner hat die Beschwerde, wie ihm dies vom Senat im Termin nahegelegt worden ist - vorrangig im Interesse des Kindes F. zurückgenommen.
2.
Die Streitwertfestsetzung begründet sich aus § 12 Abs. 2 S. 3 GKG.