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Oberlandesgericht Köln·26 UF 18/01·27.02.2001

Ergänzungspflegschaft bei Zweitadoption: Ablehnung aufgehoben, Zurückverweisung

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt den Beschluss des AG Düren auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Der Familiensenat ist trotz vormundschaftsrechtlicher Prägung zuständig, weil keine ausdrückliche Zuständigkeitsrüge erhoben wurde. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus, das bei nicht völlig aussichtslosen Zweitadoptionsaussichten gegeben ist. Die bloße Beischreibung im Familienbuch begründet nicht zwingend die Anerkennung einer ausländischen Adoption.

Ausgang: Beschluss des AG aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine ausdrückliche Zuständigkeitsrüge, entscheidet der formell zuständige Familiensenat nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung auch über Angelegenheiten mit vormundschaftsrechtlichem Bezug.

2

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfordert ein Rechtsschutzinteresse; dieses ist gegeben, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft (z. B. Zweitadoption) nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheint.

3

Die Beischreibung einer ausländischen Adoption im Familienbuch begründet nicht automatisch die materielle Anerkennung der Adoption; das Fehlen eines Anerkennungsverfahrens kann die Notwendigkeit einer Zweitadoption verstärken.

4

Bei Zurückverweisung verbleibt die Auswahl und Bestellung des Ergänzungspflegers der sachnäheren Vorinstanz, die auch über Verfahrensformalitäten und Kosten zu entscheiden hat.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 FGG§ 23 b GVG§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 GVG§ Art. 22 EGBGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 22 FH 83/00

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Be-schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 20.11.2000 - 22 FH 83/00 - aufgehoben und die Sa-che zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen, dem auch die Ent-scheidung über die Kosten der Beschwerde vorbehalten bleibt.

Gründe

2

Die nach § 57 I Nr.3 i.V.m. § 20 II FGG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

3

Der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts angerufene Familiensenat ist nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung (§ 119 I Nr. 1,2 GVG) zur Entscheidung in der Sache berufen, obgleich es sich bei der mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Bestellung eines Ergänzungspflegers um eine vormundschaftsrechtliche Angelegenheit handelt (Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., vor § 1909 Rn 8), die dementsprechend auch nicht zu dem Zuständigkeitskatalog des Familiengerichts (§ 23 b GVG) sondern des Vormundschaftsgerichts gehört. Denn die Frage, ob es sich um eine Familiensache oder um eine Nichtfamiliensache handelt, kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf ausdrückliche Rüge geprüft werden. Da vorliegend eine Zuständigkeitsrüge nicht ausdrücklich erhoben worden ist, hat der Senat über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 64 Vorb 22 h).

4

Das Familiengericht hat die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu Unrecht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Das für die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist immer dann gegeben, wenn das vorzunehmende Rechtsgeschäft - hier die Zweitadoption nach deutschem Recht- nicht völlig aussichtslos erscheint (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1909 Rn. 6 a. E.). Davon kann vorliegend jedoch nach den aktenkundigen Zweifeln der Kommunalaufsicht der Personenstandsbehörde, die im Zusammenhang mit der beantragten Beischreibung des bereits nach vietnamesischem Recht adoptierten Kindes den Beschwerdeführern zunächst selbst eine Wiederholung der Adoption nach deutschem Recht empfohlen hatte, nicht ausgegangen werden. Denn die Beschwerdeführer sind trotz der inzwischen zwar erfolgten Beischreibung des Kindes in ihrem Familienbuch vor erneuten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Wirksamkeit und der rechtlichen Reichweite der Adoption nicht sicher, da ein Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionen nicht eingeführt wurde ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16 a Rn 2 und Fn 2 sowie Palandt/Heldrich, a.a.O., Art 22 EGBGB, Rn 12) und der vorgenommenen Beischreibung diese Wirkung auch nicht zukommt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass es bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses im Rahmen eines Zweitadoptionsverfahrens nach der einschlägigen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen gilt, dass es im öffentlichen und im privaten Interesse aller privaten Beteiligten ist, dem Grundsatz der Einheitlichkeit und der zweifellosen Wirksamkeit einer Adoption zur Geltung zu verhelfen (LG Köln, NJW 1983,1982 sowie die weiteren Nachw. bei Heldrich a.a.O.). Dazu gehört auch die namensrechtliche Komponente als Identifikationsmerkmal im Rahmen einer intakten Familie, die durch eine Adoption hergestellt werden soll. Vorliegend haben die Beschwerdeführer ein nachvollziehbares Interesse an einer Abänderung des Vornamens und des Nachnamens des Kindes. Wenn auch nach ihren eigenen Darlegungen bei der Beischreibung als Familienname der Nachname des Annehmenden , hier: F., sowohl nach vietnamesischem als auch nach deutschem Recht anstelle des von dem Kinderheim für das Findelkind erdachten Nachnamens P. hätte eingetragen werden müssen und eine Abänderung dieser Beschreibung möglicherweise noch im Beschwerdeweg erreichbar wäre, erscheint es doch unzumutbar, nach den bisher schon aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Beischreibung, die Beschwerdeführer auf diesen Weg zu verweisen, zumal sie auch ein berechtigtes Interesse des Kindes an der teilweisen Änderung des Vornamens dargelegt haben und dessen Änderungsmöglichkeit nach vietnamesischem Recht nicht zweifelsfrei feststeht.

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Die nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abzulehnende Bestellung eines Ergänzungspflegers überlässt der Senat dem Amtsgericht, da diesem

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wegen der größeren Sachnähe die Auswahl unter den in Betracht kommenden Personen und die mit der Bestellung verbundenen Formalitäten leichter möglich ist.