Trennungs- und Kindesunterhalt: tatsächliches Einkommen aus Selbständigkeit maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalts für Januar bis April 1994. Streitig war u.a., ob für die Unterhaltsbemessung fiktive Einkünfte aus früherer Anstellung oder das tatsächliche Einkommen aus späterer Selbständigkeit anzusetzen ist. Das OLG stellte auf das tatsächliche Einkommen ab, weil die Einkommensentwicklung nicht als unerwartet und außergewöhnlich anzusehen sei und zudem beim Kindesunterhalt das Kind an Einkommensveränderungen der Eltern teilnimmt. Die Berufung wurde zurückgewiesen; eine bindende Unterhaltsvereinbarung aus langjähriger Zahlung verneinte das Gericht mangels Rechtsbindungswillen.
Ausgang: Berufung gegen Verurteilung zur Zahlung rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beim Kindesunterhalt richtet sich die Bemessung nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB) und nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen; das Kind nimmt an Einkommensänderungen der Eltern teil.
Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse beim Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen; Einkommensänderungen nach der Trennung sind regelmäßig zu berücksichtigen.
Einkommenssteigerungen nach der Trennung bleiben bei der Unterhaltsbemessung nur dann außer Betracht, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden außergewöhnlichen Entwicklung beruhen.
Ein Wechsel in eine selbständige Tätigkeit mit Einkommenssteigerung ist nicht schon deshalb als außergewöhnliche Entwicklung anzusehen, weil er erst Jahre nach der Trennung erfolgt; maßgeblich sind Vorprägung und Erwartbarkeit der Entwicklung aus den bereits angelegten beruflichen Möglichkeiten.
Aus der jahrelangen Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrags folgt eine Unterhaltsvereinbarung nur bei feststellbarem Rechtsbindungswillen; bloße tatsächliche Handhabung genügt nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 21 F 171/94
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 17. Mai 1994 - 21 F 171/94 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von rückständigem Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von 1.640,00 DM nebst Zinsen für den Zeitraum Januar bis April 1994 verurteilt. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren führt nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
1.
Der Unterhaltsberechnung ist, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist, das tatsächliche Einkommen des Beklagten aus seiner heutigen selbständigen Tätigkeit zugrundezulegen.
a)
Für den Unterhalt des Sohnes M. gilt dies ohnehin und unabhängig davon, ob die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien bereits durch die Erwartung von Einkünften des Beklagten aus seiner derzeitigen oder einer vergleichbaren selbständigen Tätigkeit geprägt waren oder nicht. Denn beim Kindesunterhalt bestimmt sich die Höhe des zu gewährenden Unterhalts nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach der Lebensstellung des bedürftigen Kindes - § 1610 Abs. 1 BGB -, die sich wiederum aus der beruflichen und sozialen Lebensstellung seiner Eltern ableitet. In diesem Rahmen nimmt das Kind auch an Einkommensveränderungen bei seinen Eltern teil (Palandt/Diederichsen, BGB, 53. Aufl. 1994, Randnote 21 zu § 1610).
b)
Aber auch für die Bemessung des Ehegattenunterhalts ist das tatsächliche Einkommen des Beklagten aus seiner jetzigen selbständigen Tätigkeit heranzuziehen und nicht mit fortgeschriebenen fiktiven Einkünften aus der früheren abhängigen Beschäftigung des Beklagten als Elektromeister bei der Firma D. oder als technischer Leiter im St. M.-H. in D. zu rechnen. Denn die Einkünfte aus der jetzigen Tätigkeit des Beklagten haben bereits die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt.
Grundsätzlich kommt es für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft - im vorliegenden Fall der 18.10.1994 (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 26 UF 149/94) - an. Veränderungen nach der Trennung, also auch Einkommenssteigerungen des einen oder anderen Ehepartners, sind grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, sie beruhen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung (vgl. dazu und zum Nachfolgenden Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. 1993, Randnoten 64 - 70; Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht/Unterhalt und Versorgungsausgleich, 7. Aufl. 1992, Randnote 135 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche außergewöhnliche Entwicklung ist auf Seiten des Beklagten entgegen seiner Auffassung nicht gegeben. Zwar erfolgte der Schritt in die Selbständigkeit und die damit verbundene erhebliche Steigerung des Einkommens erst im Jahre 1991, also rund 11 Jahre nach der Trennung der Parteien, dies allerdings, nachdem der Beklagte bereits ab 1988 nebenberuflich selbständig im Planungsbereich tätig geworden war. Der Beklagte hatte aber auch während des Zusammenlebens der Parteien im Jahre 1975 seine Prüfung als Elektromeister abgelegt und damit die Berechtigung zur selbständigen Führung eines Elektroinstallationsbetriebes erworben. Daß der Beklagte die ihm hiermit eröffneten beruflichen Perspektiven nicht nur als theoretische Möglichkeiten ansah, ergibt sich aus dem im Parallelverfahren 26 UF 173/94 (dort Bl. 18) vorgelegten Schreiben des Elektromeisters P. vom 30. März 1981 und den Erklärungen des Beklagten hierzu im Termin vom 02.11.1994. Das besagte Schreiben des Herrn P. bezieht sich auf eine Anfrage des Beklagten betreffend die Übernahme des von Herrn P. betriebenen Elektroinstallationsgeschäfts. Der Beklagte hat dazu zwar erklärt, seine Anfrage habe eigentlich nur Informationszwecken gedient und sei aus einer spontanen Idee heraus erfolgt. Diese Erklärung ändert aber nichts daran, daß der Beklagte sich offensichtlich damals immerhin mit dem Gedanken beschäftigt hat, sich selbständig zu machen. Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte diese Überlegungen auch schon während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien angestellt hat. Zum einen spricht dafür der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der besagten Anfrage und der erst Mitte 1980 erfolgten Trennung der Parteien. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.1994 unwidersprochen vorgetragen, daß die Parteien nach der an Herrn P. gerichteten Anfrage noch einmal vorübergehend, nämlich zwischen Juni und Oktober 1991 zusammengelebt haben, wobei auch damals davon die Rede gewesen sei, daß der Beklagte sich möglicherweise selbständig machen könnte. Von daher war die spätere berufliche Entwicklung des Beklagten hin zu seiner selbständigen Tätigkeit schon während des Zusammenlebens der Parteien angelegt; Sie stellte sich als eine Option für den Fall eines günstigen Übernahmeangebots oder aber für den hier konkret gewordenen Fall dar, daß die Tätigkeit in abhängiger Stellung einen unbefriedigenden Verlauf nehmen würde, und kam von daher nicht unerwartet.
Daß die selbständige Tätigkeit des Beklagten sich nicht auf einen Elektroinstallationsbetrieb bezieht, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das von dem Beklagten betriebene Planungsbüro im elektrotechnischen Bereich ist im Vergleich zu einem Elektroinstallationsbetrieb nichts Ungewöhnliches; beide Sparten der beruflichen Betätigung waren bereits in der von dem Beklagten erworbenen Qualifikation als Elektromeister angelegt. Hierzu war weder eine Weiterbildung erforderlich - dies wird von dem Beklagten selbst nicht behauptet - noch besonderer Kapitaleinsatz, wie der Beklagte selbst einräumt.
Eine unerwartete, vom Normalfall erheblich abweichende Entwicklung, welche nicht mehr als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden könnte, ist im vorliegenden Falle auch nicht allein durch das Ausmaß der Einkommenssteigerung des Beklagten gegeben. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß im Einzelfall schon das Ausmaß der Einkommensentwicklung zu der Annahme führen kann, daß es sich nicht mehr um eine als dem Normalverlauf entsprechende allgemein günstige Fortentwicklung der durch die Ehe begründeten Lebensverhältnisse handelt (BGH NJW 1982, 1870 ff. (1872)). Es ging dabei um einen Fall, in dem der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehemann während des Zusammenlebens gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Pelzgeschäft betrieben und daraus monatliche Nettoeinkünfte von unter 1.000,00 DM erwirtschaftet hatte. Rund 10 bis 15 Jahre nach der Trennung der Parteien entwickelte sich der von dem Ehemann weitergeführte Pelzhandel und Kürschnereibetrieb zu einem gutgehenden Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von etwa 1 Million DM und durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften des Ehemannes von über 7.000,00 DM. Im vorliegenden Fall ist eine auch nur annähernd vergleichbare Situation nicht gegeben. Der Beklagte selbst geht davon aus, daß er heute, hätte er seine Tätigkeit als angestellter Elektromeister oder als technischer Leiter im Krankenhaus weitergeführt, ein Nettogehalt von bis zu 3.600,00 DM monatlich erzielen würde. Das ist zwar erheblich weniger als die derzeitigen Einkünfte des Beklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit, die in den verschiedenen Parallelverfahren mit 5.800,00 bis 6.000,00 DM monatlich angegeben worden sind. Gleichwohl ist die Einkommensdifferenz nicht so erheblich, als daß schon allein daraus eine außergewöhnliche Entwicklung hergeleitet werden könnte.
c)
Die nach alledem maßgebenden Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit - ohne die Einkünfte aus der im Jahre 1988 aufgenommenen nebenberuflichen Tätigkeit - hat der Beklagte - wie erwähnt - in den verschiedenen Parallelverfahren selbst mit 5.800,00 bis 6.000,00 DM angegeben. Wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen werden, ist die Berufung im vorliegenden Verfahren selbst dann unbegründet, wenn der Unterhaltsberechnung entsprechend dem insoweit von den Parteien auch nicht angegriffenen Urteil des Amtsgerichts monatliche Nettoeinkünfte des Beklagten von 5.850,00 DM zugrundegelegt werden.
2.
Bei einem Einkommen in dieser Höhe fällt der Beklagte in die 8. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Da diese Tabelle von einer Unterhaltslast gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern ausgeht, der Beklagte aber nur seiner Ehefrau und seinem Sohn unterhaltspflichtig ist, erfolgt eine Höherstufung in die 9. Einkommensgruppe. Dies ergibt für den in die 3. Einkommensgruppe einzuordnenden Sohn M. der Parteien einen Tabellenunterhalt von 860,00 DM, also erheblich mehr, als die Klägerin im vorliegenden Verfahren gefordert und ihrer Unterhaltsberechnung zurundegelegt hat (Bl. 4 d.A.: Tabellenunterhalt von 720,00 DM + anteiliges Kindergeld = insgesamt 755,00 DM). Der von der Klägerin verlangte Betrag von 755,00 DM ist nicht zu überschreiten und für die Gesamtberechnung zugrunde zu legen.
3.
Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das oben mit 5.850,00 DM monatlich zugrundegelegte Nettoeinkommen des Beklagten vorab um den Tabellenkindesunterhalt zu bereinigen. Anzusetzen ist hierbei der Tabellenunterhalt entsprechend dem von der Klägerin tatsächlich geforderten Unterhaltsbetrag, also ein Betrag von 720,00 DM.
4.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil ein Eigeneinkommen der Klägerin von monatlich 1.825,47 DM bei der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt. Demgegenüber meint der Beklagte, es sei von einem Nettoeinkommen von 2.070,00 DM auszugehen (Bl. 53 unten). Entgegen der Berechnung des Beklagten ergeben jedoch die in dem Parallelverfahren 26 UF 149/94 (nachehelicher Unterhalt) vorgelegten Verdienstbescheinigungen der Klägerin für den Zeitraum von September 1993 bis August 1994 (Bl. 93 ff. der genannten Akten) ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.892,00 DM. Dieses ist für den hier streitigen Unterhaltszeitraum (Januar bis April 1994) zugrundezulegen.
Die Klägerin erzielt dieses Einkommen aus einer nicht ganz vollschichtigen Tätigkeit (31,5 Wochenstunden zuzüglich Überstunden). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - der Sohn M. war in dem hier streitigen Unterhaltszeitraum 15 Jahre alt - hat die Klägerin damit ihrer Erwerbsobliegenheit Genüge getan. Auch der Beklagte geht im vorliegenden Verfahren wie in der Parallelsache 26 UF 173/94, die den weiteren Trennungsunterhalt ab Mai 1994 zum Gegenstand hat, nicht von einer weitergehenden Erwerbsobliegenheit der Klägerin aus.
Für das vorliegende Verfahren kann der Streit der Parteien darüber, ob das Eigeneinkommen der Klägerin in vollem Umfang im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen oder zur Hälfte die Differenz- und im übrigen die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, dahinstehen. Denn, wie die nachfolgende Berechnung zeigen wird, ergibt sich auch bei Anwendung der für die Klägerin ungünstigeren Mischmethode ein Unterhaltsbetrag, der über dem von der Klägerin geforderten Klagebetrag liegt:
Einkommen des Beklagten 5.850,00 DM
abzüglich Tabellenkindesunterhalt 720,00 DM
verbleiben 5.130,00 DM
Hiervon ist bei der Mischmethode die Hälfte des Eigeneinkommens der Klägerin, also 946,00 DM
in die Differenzberechnung einzustellen. Es ergibt sich dann eine Differenz von 4.184,00 DM,
woraus sich eine Unterhaltsquote (3/7) von 1.793,00 DM
errechnet. Hierauf ist die andere Hälfte des Eigeneinkommens der Klägerin zu 6/7, also mit 811,00 DM
anzurechnen, so daß ein Unterhaltsanspruch der
Klägerin von 982,00 DM
verbleibt. Zusammmen mit dem im vorliegenden Verfahren geforderten und nach den obigen Berechnungen mindestens geschuldeten Kindesunterhaltsbetrag von (einschließlich Kindergeldanteil) monatlich 755,00 DM würde sich danach ein Gesamtunterhaltsbetrag von 1.737,00 DM ergeben. Das sind 127,00 DM monatlich mehr als von der Klägerin verlangt und bei dem ausgeurteilten Rückstand für die Monate Januar bis April 1994 zugrundegelegt. Der für die Rückstandsberechnung zugrunde gelegte monatliche Gesamtunterhalt von 1.610,00 DM setzt sich nach alledem entsprechend den Darlegungen in der Klageschrift aus Kindesunterhalt von monatlich 755,00 DM und Trennungsunterhalt von monatlich 855,00 DM zusammen.
5.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß durch die jahrelange Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1.200,00 DM für die Klägerin und den Sohn M. eine entsprechende Unterhaltsvereinbarung der Parteien zustandegekommen sei. Für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Klägerin sind keine konkreten Anhaltspunkte dargetan.
6.
Nach alledem war die Berufung mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1 (Kosten) und 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) zurückzuweisen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.640,00 DM.