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Oberlandesgericht Köln·26 UF 139/02·14.11.2002

Beschluss zu elterlicher Sorge: Wiedererteilung für Sohn R.; Aufenthaltsrecht an Jugendamt übertragen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Entziehung der elterlichen Sorge, die das Amtsgericht wegen Tablettenabhängigkeit für mehrere Kinder angeordnet hatte. Der Senat hebt die Entziehung für den Sohn R. auf, da derzeit keine Kindeswohlgefährdung vorliegt und das Kind mit Billigung des Jugendamtes zurückkehrt. Für die Kinder K. und S. verbleibt die elterliche Sorge beim Vater; das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dem Jugendamt als Pfleger übertragen.

Ausgang: Beschwerden teilweise stattgegeben: Mutter erhält Sorge für Sohn R.; bei K. und S. verbleibt die elterliche Sorge beim Vater, das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dem Jugendamt als Pfleger übertragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der elterlichen Sorge nach §§1666, 1666a BGB setzt eine gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls voraus; bei Wegfall dieser Gefährdung ist die Entziehung aufzuheben.

2

Der Wille des Kindes und die Billigung durch das Jugendamt können für die Wiedererteilung der elterlichen Sorge erheblich sein, sofern keine Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung bestehen.

3

Bleibt die elterliche Sorge einem Elternteil erhalten, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Abwehr einer Gefährdung dem Jugendamt als Pfleger übertragen werden.

4

Wenn einem Elternteil die Sorge bereits entzogen worden ist, kann gegenüber den gemeinsamen Kindern der andere Elternteil gem. §1680 Abs.3 i.V.m. Abs.1 BGB als Alleinsorgeberechtigter festgestellt werden; zugleich können geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Pflegschaft des Jugendamtes) getroffen werden.

Relevante Normen
§ 1666, 1666a BGB§ 1666 BGB§ 1680 Abs. 3 iVm Abs. 1 BGB§ 13 a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 13 F 240/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 15.7.2002 (13 F 240/02) und vom 25.3.1998 (15 X 20/98) dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die alleinige elterliche Sorge über ihren Sohn R., geb. am 12.7.1988, erhält.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 2. 9.2002 (13 F 240/02) in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15.7.2002 dahinge-hend abgeändert, dass die elterliche Sorge über die Kinder K. und S. N. bei dem Vater, Herrn Q. N., dem Verfahrensbeteiligten zu 5) verbleibt; davon ausgenommen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht über diese Kinder, das dem Jugendamt des X.kreises als Pfleger übertragen wird.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten zu 4) und 5) je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

G r ü n d e : I.

2

Die Antragsgegnerin war nach dem Tod ihres ersten Ehemannes Inhaberin der alleinigen Sorge über die aus dieser Ehe stammenden vier Kinder O., N., R. und T. P.. Nach der Trennung von ihrem 2. Ehemann, dem Verfahrensbeteiligten zu 5), hatte sie zunächst gemeinsam mit diesem das Sorgerecht über die Kinder K. und S. N.. Durch Beschluss vom 25.3.1998 hat ihr das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht über alle Kinder entzogen, da wegen ihrer Tablettenabhängigkeit eine ordnungsgemäße Versorgung der Kinder nicht gewährleistet war. Dessen ungeachtet verblieben die Kinder R., T., K. und S. zunächst weiter in ihrem Haushalt. Nachdem sie infolge der Geburt eines weiteren Kindes D. am 16.6.1998 mit der Erziehung aller Kinder völlig überfordert war, wurde sie durch Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.4.2001 verpflichtet, die Kinder an das Jugendamt herauszugeben, das dann die Fremdunterbringung anordnete. Durch Beschluss vom 15.7.2002 bestätigte das Amtsgericht die in dem Beschluss vom 25.3.1998 ausgesprochene Entziehung der elterlichen Sorge für alle Kinder und bestellte für die Kinder R., T., K. und S. das Jugendamt der Stadt H. zum Vormund; letzteres wurde durch Beschluss vom 2.9.2002 bezüglich der Kinder K. und S. dahingehend geändert, dass das Jugendamt des X.kreises, in dessen Bezirk sich die Kinder aufhielten, zum Pfleger bestellt wurde. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses, soweit darin die Entziehung der elterlichen Sorge für das Kind R. bestätigt worden ist, da sich dieses Kind seit einigen Wochen auf seinen eigenen Wunsch und mit Zustimmung des Jugendamtes wieder in ihrem Haushalt befinde. Das Jugendamt des X.kreises hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 2.9.2002, durch den es bezüglich der Kinder K. und S. N. zum Vormund bestellt worden ist, darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Vormundschaft nicht gegeben seien, da dem Vater der Kinder, dem Verfahrensbeteiligten zu 5), das Sorgerecht nicht entzogen worden sei. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entziehung der elterlichen Sorge für das Kind R. ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge (§§ 1666, 1666 a BGB) liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Der Senat geht nach der Anhörung der Antragsgegnerin und des Vertreters des Jugendamtes davon aus, dass zur Zeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Aufenthalt des Kindes R. im Haushalt der Antragsgegnerin das Kindeswohl gefährdet. Der nunmehr 13 jährige R. hält sich dort auf eigenen Wunsch und mit Billigung des Jugendamtes auf. Die persönliche Situation der Antragsgegnerin hat sich gegenüber derjenigen, die bei der Beschlussfassung durch das Amtsgericht gegeben war, stabilisiert. Sie hat versucht, ihre Tablettenabhängigkeit zu bekämpfen und ist – wie sie selbst in Übereinstimmung mit dem Jugendamt ausgeführt hat - zur Versorgung von R. und dem jüngsten, im Sommer geborenen Kind, derzeit in der Lage, zumal sie dabei von ihrem Ehemann unterstützt wird. Einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für die übrigen Kinder hat die Antragsgegnerin in dem Anhörungstermin vor dem Senat nicht mehr gestellt, so dass es insoweit bei der vom Amtsgericht angeordneten Entziehung des Sorgerechts bleibt. Die Beschwerde des Jugendamtes des X.kreises gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 2.9.2002, soweit darin dem Jugendamt die Vormundschaft über die Kinder S. und K. N. übertragen wurde, ist begründet. Bezüglich dieser Kinder, für die nach der Trennung der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht bestand, steht dem Vater, Herrn N., das alleinige Sorgerecht zu (§§ 1680 Abs. 3 iVm Abs. 1, 1666 BGB), nachdem der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25.3.1998 die elterliche Sorge entzogen worden ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über diese Kinder ist jedoch auf das Jugendamt als Pfleger zu übertragen (§ 1666 BGB). Gegen den Vater ist ein Strafverfahren wegen Misshandlung Schutzbefohlener (betroffen sollen Kinder aus der 1. Ehe der Antragsgegnerin sein) anhängig, in dem – nach dem derzeitigen Verfahrensstand – von einer Anklageerhebung auszugehen ist, wenn seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat angezeigt, ihm derzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, um zu verhindern, dass das Wohl der Kinder durch die - von ihm bislang angestrebte - Unterbringung in seinem Haushalt gefährdet wäre. Vielmehr sollen die Kinder entsprechend den Vorstellungen des Jugendamtes weiterhin in der Einrichtung "U." bleiben, in der sie betreut und gefördert werden. Mit dieser Maßnahme haben sich der Vater der Kinder und die Vertreter des zuständigen Jugendamtes im Termin ausdrücklich einverstanden erklärt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG. Wert des Beschwerdeverfahrens: 6.000.-- €