Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·26 UF 136/96·14.01.1997

Beschwerde gegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ein. Strittig war, ob der notarielle Verzicht nach § 1408 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder als im Zusammenhang mit der Scheidung stehend unwirksam ist. Das OLG Köln bestätigt die Wirksamkeit des Verzichts, da die Einjahresfrist überschritten ist und keine besonderen sittenwidrigen Umstände vorliegen. Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 97 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nach § 1408 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig und kann bis zu einem entschädigungslosen Ausschluss führen.

2

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) eines Verzichts setzt zusätzliche Umstände voraus (z. B. Ausnutzung einer Zwangslage oder erhebliche intellektuelle Überlegenheit) und ist nicht schon wegen einer insgesamt vermögensnachteiligen Verteilung gegeben.

3

Vereinbarungen über den Verzicht auf den Versorgungsausgleich, die mehr als ein Jahr vor Stellung des Scheidungsantrags getroffen werden, unterliegen nicht der Genehmigungspflicht des § 1587o BGB und sind grundsätzlich wirksam nach § 1408 Abs. 2 BGB.

4

Bei der Inhalts- und Wirksamkeitsprüfung eines Verzichts sind die Gesamtleistung der Gegenpartei, überlassene Vermögenswerte sowie die Erwerbs- und Versorgungsperspektive des Verzichtenden zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1408 Abs. 2 BGB§ 138 BGB§ 1587 o Abs. 1 und 2 BGB§ 1408 Abs. 2 S. 1 BGB§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 11 F 97/96

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs unter Ziff. 2 im Verbundurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler vom 11. Juli 1996 (11 F 97/96) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht begründet.

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zutreffend mit der Begründung ausgeschlossen, daß die Parteien gemäß § 1408 Abs. 2 BGB wirksam auf dessen Durchführung verzichtet haben, wobei dem Verzicht nicht § 138 BGB -Verstoß gegen die guten Sitten- entgegensteht. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts unter II. in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

4

Die Darlegungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Beurteilung:

5

Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, daß sie für ihren Verzicht auf den Versorgungsausgleich keine adäquate Gegenleistung bekommen habe. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich knüpft indessen nicht daran an, ob die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwaltschaften gleichmäßig auf beide Parteien verteilt sind derart, daß sich aus der Vereinbarung nicht für einen Teil bleibende Nachteile ergeben. Denn Sinn der nach § 1408 BGB zugelassenen Regelung ist es gerade, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit vom gesetzlichen Leitbild des Versorgungsausgleichs abweichende Vereinbarungen zuzulassen. Diese können dabei bis zu einem entschädigungslosen Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen (vgl. u. a. OLG Koblenz NJW-RR 1996, 901 m. w. N.). Wo die Grenze im Hinblick auf § 138 BGB zu ziehen ist, etwa wenn die Gefahr besteht, daß der Verzichtende als Folge seines Verzichtes auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu BGH NJW 1997, 126, 127 und näher Eichenhofer, Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag, DNotZ 1994 213, 222 ff.). Denn die Antragsgegnerin kann hier mit Hilfe der ihr vom Antragsteller überlassenen Beträge und im Hinblick auf ihre seit 1994 wieder vollzeitig ausgeübte berufliche Tätigkeit noch eine eigene Versorgung aufbauen.

6

Es trifft auch nicht zu, daß sich die von den Parteien getroffenen Regelungen bei einer Gesamtbetrachtung, wie sie die Antragsgegnerin zu Recht für erforderlich hält, als ein rein einseitiger Verzicht ausschließlich zu ihren Lasten darstellen:

7

Soweit die Antragsgegnerin meint, die Zahlungen des Antragstellers an sie lägen -unter Berücksichtigung der von ihm übernommenen Schulden- um 70.000,00 DM unterhalb des Wertes des von ihr übernommenen Grundbesitzes, ist in ihre Berechnung nicht eingegangen, daß sie neben dem Ausgleichsbetrag von 250.000,00 DM weitere 54.000,00 DM an Bargeld erhalten hat und außerdem einen Pkw, der in demselben Jahr für 31.000,00 DM angeschafft worden war. Dies ergibt sich aus der privatschriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 10.12.1992 (48 GA). Zu berücksichtigen ist ferner, das der Antragsteller die Antragsgegnerin von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Sohnes, der im Zeitpunkt der Trennung und des Abschlusses der Vereinbarungen Schüler war und jetzt Student ist, freigestellt hat. Angesichts der Tatsache, daß die Antragsgegnerin wieder vollschichtig berufstätig ist und der Sohn erst am Beginn der Ausbildung steht, fällt diese Freistellung entgegen ihrer Auffassung durchaus ins Gewicht, auch wenn ihr Einkommen nicht das des Antragsgegners erreicht.

8

Zuzugeben ist der Antragsgegnerin, daß die Vermögensaufteilung insgesamt zugunsten des Antragstellers erfolgt ist. Gleichwohl erhält der Verzicht auf den Versorgungsausgleich allein dadurch noch nicht ein sittenwidriges Gepräge. Dazu bedürfte es weiterer Umstände wie z. B. die Ausnutzung einer Zwangslage des Verzichtenden oder der intellektuellen Überlegenheit der Gegenseite (vgl. dazu näher von Hornhardt, Anm. zu einer Entscheidung des OLG Köln vom 5.2.1981 in DNotZ 1981, 449 m. w. N.). Dafür besteht hier keine Anhalt, worauf schon das Amtsgericht näher hingewiesen hat.

9

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichtes ergeben sich auch nicht daraus, daß sich die Ehe der Parteien bei Abschluß der notariellen Vereinbarung vom 17.12.1992 schon in der Krise befand und das möglicherweise eine oder beide Parteien schon damals Scheidungsabsichten hatten; ebensowenig daraus, daß der Antragsteller den Scheidungsantrag, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat, dann am 29.3.1996, am 1.4.1996 bei Gericht eingegangen, also 1 1/4 Jahr nach Abschluß der notariellen Vereinbarung gestellt hat. Zwar sind nach § 1587 o Abs. 1 und 2 BGB Verträge "im Zusammenhang mit der Scheidung" vom Familiengericht zu genehmigen, wobei hierbei auch zu prüfen ist, ob die Vereinbarung zu einem angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Hintergrund dieser Regelung ist u. a., daß ein völlig freies Dispositionsrecht der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens die Gefahr in sich birgt, den Versorgungsausgleich als Tauschobjekt zu mißbrauchen, insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung des Sorgerechtes, aber auch bezüglich Unterhaltsleistungen und anderer Wirtschaftsgüter (vgl. BVertG NJW 1982, 2365, 2366). Indessen gilt diese Genehmigungspflicht nur für Verträge, die binnen 1 Jahres vor Stellung des Scheidungsantrages geschlossen worden sind bzw. danach, nicht aber für eine Vereinbarung wie hier, die mehr als ein Jahr zurück liegt. Dies folgt aus § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach grundsätzlich -in den durch § 138 BGB gesetzten Grenzen- frei über den Versorgungsausgleich disponiert werden kann, ohne daß es einer gerichtliche Genehmigung bedarf, sofern eben nicht binnen eines Jahres Scheidungsantrag gestellt wird. Ist die Jahresfrist zwischen notarieller Vereinbarung und Scheidungsantrag überschritten, ist es für den Ausschluß nach § 1408 Abs. 2 BGB unbeachtlich, ob der Vertrag tatsächlich schon in Scheidungsabsicht -verdeckt oder offen- geschlossen worden ist (h. M. -vgl. u. a. Johannsen-Henrich-Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 1587 o, RZ 6; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 1005; OLG Bamberg FamRZ 1984, 483, 484). Die Berücksichtigung der Jahresfrist auch im Rahmen des § 1587 o BGB begründet sich zum einen in den Nachweisschwierigkeiten, wann von einem "Zusammenhang mit der Scheidung" auszugehen ist; diese wollte der Gesetzgeber mit der schematisierten Frist von einem Jahr vermeiden (vgl. Gaul, die Unwirksamkeit des Ehevertrages über den Versorgungsausgleich infolge der "Rückschlagsperre" des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB, FamRZ 1981, 1134, 1136). Ein weiterer Grund liegt darin, daß die richterliche Inhaltskontrolle bei weiter als ein Jahr zurückliegenden Zeiträumen nicht sinnvoll erscheint, da sich die Versorgungs- und Vermögenslage der Ehegatten in der Regel ändert (vgl. Johannsen-Henrich-Hahne, a. a. O., § 1587 o RZ 7). Es ist grundsätzlich Sache des Betroffenen, wäre hier also Sache der Antragsgegnerin gewesen, sich auf diese -ihr durch den Notar auch bekannt gemachte- gesetzliche Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVertG, a. a. O. S. 2367).

10

Schließlich ist auch die Ehedauer von hier 26 Jahren kein Umstand, der den Verzicht der Antragsgegnerin als sittenwidrig erscheinen lassen könnte. Dieser Umstand vergrößert bei einem umfassenden Anspruchsverzicht der Ehefrau zwar die Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein solches Ergebnis verstößt aber nur dann gegen die guten Sitten, wenn -wie oben schon dargelegt- weitere Umstände hinzukommen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkender verstoßen, wovon hier nicht auszugehen ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.