Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich für Betriebsrente trotz früherer VA-Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach Rechtskraft der Scheidung die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners. Das OLG gewährte Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung und gab der Beschwerde teilweise statt. Die frühere Versorgungsausgleichsentscheidung sperre den schuldrechtlichen Ausgleich nicht, weil die Betriebsrente damals nur nicht dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich unterfiel und ein ausdrücklicher Vorbehalt entbehrlich sei. Die Ausgleichsrente wurde aus der tatsächlich gezahlten Betriebsrente (inkl. dynamischer Steigerungen) berechnet und eine Abtretung künftiger Raten angeordnet.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Beschluss abgeändert und schuldrechtliche Ausgleichsrente nebst Abtretung künftiger Raten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung mangels finanzieller Mittel zur anwaltlichen Beauftragung unverschuldet unterblieben ist und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die gesetzlichen Nachholfristen eingehalten werden.
Die Rechtskraft einer früheren Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hindert den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht, wenn betriebliche Anrechte lediglich nicht in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen, aber nicht dem Grunde nach vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurden.
Ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bedarf keines ausdrücklichen Vorbehalts in der Ausgangsentscheidung, weil sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und ein Vorbehalt nur deklaratorische Bedeutung hätte.
Bei der Bemessung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus einer bereits laufenden Betriebsrente ist grundsätzlich von der tatsächlich gezahlten Versorgung auszugehen; nach Ehezeitende eingetretene Steigerungen sind zu berücksichtigen, soweit sie auf der Dynamik der Versorgung beruhen.
Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist eine Dynamisierung über Barwertumrechnung regelmäßig entbehrlich; die Abtretung nach § 1587i BGB kann nur künftige, ab Rechtskraft fällig werdende Monatsraten in bezifferter Höhe erfassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 23 F 281/07
Tenor
1) Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
2) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 16.6.2008 (23 F 281/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von mtl. 81,63 € vom 1.7.2007 bis 30.6.2008 und in Höhe von mtl. 87,65 € ab dem 1.7. 2008 zu zahlen, die Rückstände sofort und die künftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente von mtl. 87,65 € die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der J. Vereinigte Lebensversicherung a.G.(pbt-90630sa) zu erklären, soweit diese Ansprüche für die Zeit ab Rechtskraft dieses Beschlusses fällig werden.
3) Die Antragstellerin hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens zwischen Antragstellerin und Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
I. G r ü n d e :
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 24.7.1985 (21 F 246/84) geschieden worden. Durch Beschluss vom 22.10.1985 (21 F 246/84) wurde der öffentlich -rechtliche Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass von dem Konto des Antragsgegners bei der damaligen BfA (heute: Knappschaft Bahn-See) Rentenanwartschaften auf das Konto der Antragstellerin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (heute: Deutsche Rentenversicherung Rheinland) in Höhe von mtl. 206,35 DM übertragen wurden.
Bezüglich der Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung, die der Antragsgegner bei der J.- Vereinigte Lebensversicherung a.G. gem. deren Auskunft vom 16.1.1985 erworben hatte, führte das Amtsgericht in dem Beschluss vom 22.10.1985 aus, dass diese "bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs außer Ansatz (blieben), da eine Realteilung nicht vorgesehen" sei.
Die am 28.8.1944 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 1.4.2007 eine Altersrente für schwer behinderte Menschen, der Beklagte ist am 2.12.1939 geboren und erhält jedenfalls seit Januar 2005 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und eine Betriebsrente von der J. Vereinigte Lebensversicherung a.G..
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 26.6.2007 erstinstanzlich die Feststellung beantragt, dass bezüglich der Anrechte, die der Antragsgegner bei der J. Lebensversicherung a.G. erworben habe, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfinde.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 16.6.2008 (23 F 281/07) zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass über den Versorgungsausgleich und damit auch über die Anwartschaften des Antragsgegners bei der J.-Lebensversicherung a.G. durch Beschluss vom 22.10.1985 bereits rechtskräftig entschieden sei. Diese Anrechte hätten damals in den Versorgungsausgleich einbezogen werden können; dass dies unterblieben sei, hätte von der Antragstellerin mit einem Rechtsmittel gegen diesen Beschluss gerügt werden müssen. Da sie kein solches Rechtsmittel eingelegt habe, sei die Entscheidung des Amtsgerichts, diese Anrechte nicht einzubeziehen, rechtskräftig geworden. Dies stehe der nunmehr begehrten Feststellung und damit der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich dieser Anrechte entgegen.
Die Antragstellerin beabsichtigte, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen und hatte für deren Durchführung die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 17.3.2009, der ihr am 25.3.2009 zugestellt worden war, hat sie unter demselben Datum Beschwerde eingelegt, diese begründet und gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung beantragt.
Mit ihrer Beschwerde begehrt sie nunmehr die Aufhebung des Beschlusses vom 16.6.2008 (23 F 281/07) und die Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Ferner beantragt sie, dem Antragsgegner aufzugeben, in Höhe der danach geschuldeten Ausgleichsrente seine Ansprüche gegen den Versorgungsträger J. Vereinigte Lebensversicherung a.G. abzutreten,
hilfsweise für den Fall, dass das Verfahren 21 F 246/84 - AG Düren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, dieses Verfahren wieder aufzunehmen und zu ihren Gunsten den Ausspruch über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abzuändern und diesen anzuordnen.
Der Senat hat ergänzende und aktualisierte Auskünfte u.a. der J. Vereinigte Lebensversicherung a.G vom 27.4.2009 und 25.9.2009 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.
II. G r ü n d e :
1)
Der Antragstellerin ist gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert, da sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu beauftragen. Nach Gewährung von Prozesskostenhilfe hat sie innerhalb der Frist der §§ 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Beschwerde eingelegt und begründet.
2)
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO) und begründet; der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung zu, die der Antragsgegner bei der J. Vereinigte Lebensversicherung a.G. erworben hat (§§ 1587 f, § 1587 g BGB).
Der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht in seiner Erstentscheidung vom 22.10.1985 bereits rechtskräftig über den Versorgungsausgleich entschieden und dabei die betrieblichen Anrechte nicht in den Ausgleich einbezogen hat.
Zwar ist die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich (z. B. im Rahmen des § 10 a VAHRG) dann nicht möglich, wenn das Ausgangsgericht den Versorgungsausgleich ohne Ermittlung der Anrechte dem Grunde nach ausgeschlossen hat (vgl. BGH FamRZ 1996,282). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor: Das Amtsgericht hat bezüglich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, die der Antragsgegner bei der J. Vereinigte Lebensversicherung a.G. erworben hatte, die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ausgeschlossen, sondern sie lediglich (zutreffend) nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterworfen. Insoweit hat das Amtsgericht in der Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass die Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs außer Ansatz blieben. Damit hat es nicht zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Beteiligung der Antragstellerin an diesen ehezeitlich erworbenen Anrechten unterbleiben solle, sondern lediglich, dass sie nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen könne. Diese Entscheidung entspricht der damals geltenden Rechtslage. § 3 b VAHRG, der einen teilweisen Ausgleich derartiger Anrechte durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ermöglicht, ist erst durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8.12.1986 (BGBl I S. 2317) eingeführt worden.
Der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs steht auch nicht entgegen, dass er in dem Beschluss des Amtsgerichts nicht ausdrücklich vorbehalten worden ist. Dies ist deshalb ohne Belang, weil sich ein Anspruch auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und einem solchen Vorbehalt daher nur deklaratorische Bedeutung zukäme (BGH FamRZ 2008, 2263; OLG Karlsruhe vom 13.1.2009 - 18 UF 22/08 - zit. nach juris; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 f Rdn. 22).
Die weiteren Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegen vor:
So kann die Antragstellerin einen Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich dieser Anrechte gem. § 2 VAHRG, § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen, da beide Ehegatten bereits eine Versorgung beziehen.
Die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen gem. § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so dass der Antragsgegner der Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte seines auf die Ehezeit entfallenden Anspruchs auf Betriebsrente schuldet (§ 1587 g Abs. 1 BGB). Da er bereits eine Betriebsrente bezieht, ist zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs von der tatsächlich erworbenen Versorgung auszugehen und deren Ehezeitanteil zu ermitteln. Dabei sind auch die nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Steigerungen der Betriebsrente zu berücksichtigen, soweit diese - wie im vorliegenden Fall - auf der Dynamik der Versorgung beruhen (vgl. BGH FamRZ 2001, 25f; OLG Hamm FamRZ 2003, 32f; OLG Celle FamRZ 2004, 1215 ff).
Der Ehezeitanteil der Betriebsrente ist gem. § 1587 g Abs. II BGB entsprechend § 1587 a BGB zu ermitteln ; danach fällt in den Versorgungsausgleich der Teil der Betriebsrente, der sich aus dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Die Berechnung ist danach wie folgt vorzunehmen: Die J. Vereinigte Lebensversicherung a.G. hat dem Antragsgegner in ihrer Auskunft vom 25.9.2009 einen Versorgungsanspruch in Höhe von 5.850 DM jährlich bestätigt, der sich aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit vom 1.12.1968 bis zum 30.9.1979 berechnete. Dabei unterfällt jedoch nur der Teil der Versorgung dem Ausgleich, den der Antragsgegner während der Ehezeit erworben hat. Die Ehezeit der Parteien belief sich auf die Zeit vom 1.9.1972 bis zum 31.5.1984; damit fielen von der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit (130 Monate) 85 Monate in die Ehezeit. Der Ehezeitanteil der Versorgung betrug daher entsprechend der Auskunft des Versorgungsträgers vom 25.9.2009 zunächst 3.825 DM (= (5.850 DM x 85) : 130).
Tatsächlich erhält der Antragsgegner aber seit dem 1.1.2005 einen höheren Rentenbetrag ausbezahlt als sich aus dem ursprünglich zugesagten Versorgungsanspruch in Höhe von 5.850 DM jährlich ergäbe. Da dieser erhöhte Betrag, wie sich aus der Auskunft des Versorgungsträgers ergibt, lediglich auf der Dynamik der Versorgung beruht, ist er der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde zu legen. Der Antragsgegner erhält seit dem 1.1.2005 eine mtl. Rente von 230,50 € ausbezahlt. Bei einem von der J. Lebensversicherung a.G. angegebenen Bezug von 13 Zahlungen pro Jahr entspricht dies einer Jahreszahlung von 2.996,50 €; der Ehezeitanteil hiervon beläuft sich auf (2.996,50 x 85 : 130=) 1.959,25 €, mtl. 163,27 €. Der hälftige Ausgleichsanspruch der Antragstellerin beläuft sich daher für die streitgegenständliche Zeit vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008 auf mtl. 81,63 €.
Für die Zeit ab dem 1.7.2008 ist der mtl. Rentenbetrag erneut erhöht worden und beträgt nunmehr 247,50 €. Damit beläuft sich der Jahresbetrag auf 3.217,50 € und der Ehezeitanteil auf (3.217,50 € x 85 : 130 =) 2.103,75 €: 12 = mtl. 175,31 €. Der hälftige Ausgleichsanspruch beträgt daher ab dem 1.7.2008 mtl. 87,65 €.
Dieser Monatsbetrag, der auf der tatsächlich gezahlten Rente basiert, ist in der berechneten Höhe in die Abrechnung einzustellen und nicht mit Hilfe der Barwertverordnung zu dynamisieren. Einer derartigen Umrechnung bedarf es nach in Rechtsprechung und Schrifttum herrschender Ansicht deshalb nicht, weil sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vollzieht und etwaige Anpassungen der Renten nach § 1587 g Abs. 2 S. 2 oder Abs. 3 i. V. m. § 1587 d Abs. 2 BGB berücksichtigt werden können (vgl. BGH FamRZ 1997, 285,ff BGH FamRZ 1985, 263, 264). Eine Dynamisierung statischer oder teildynamischer Anrechte entsprechend § 1587a Abs. 3 BGB ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich regelmäßig nicht erforderlich (BGH FamRZ 1997, 285 ff). Die Dynamisierung soll lediglich das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen (BGHZ 85, 194, 198). Diese Notwendigkeit besteht im vorliegenden Fall nicht, da es nur noch um den schuldrechtlichen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung geht und damit keine Vergleichbarkeit mit dynamischen Anrechten hergestellt werden muss.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Abtretung der Ansprüche des Antragsgegners auf seine Betriebsrente in Höhe der monatlichen Ausgleichsrente folgt aus § 1587 i BGB; er ist auf die Abtretung künftig fällig werdender Monatsraten beschränkt (vgl. OLG Celle FamRZ 2004, 1215 ff m.w.N.). Mit Rechtskraft dieses Beschlusses gilt die Abtretungserklärung gem. § 894 i.V.m. § 53 g Abs. 3 FGG a.F. als erfolgt.
Die Abtretung kann nur in Höhe der derzeit gezahlten Ausgleichsrente erfolgen; mögliche künftige Anpassungen der Betriebsrente, die daraufhin von der J. Lebensversicherung a.G. regelmäßig alle drei Jahre überprüft wird, können dabei nicht berücksichtigt werden. Die Ausgleichsrente kann auch im Hinblick auf mögliche zukünftige Veränderungen nicht etwa nur als ein prozentualer Anteil an der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Gesamtversorgung tituliert werden. Da aus dem Titel gegebenenfalls vollstreckt werden soll, muss darin der zu zahlende Geldbetrag genau bezeichnet werden; diesen Anforderungen genügt die bloße Titulierung eines prozentualen Anteils an der Gesamtversorgung nicht (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1290; OLG Celle FamRZ 2004, 1215 f; a.A.: OLG München FamRZ 1999, 869; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 457) Die Antragstellerin ist daher - ähnlich der Rechtslage im Unterhaltsrecht - darauf zu verweisen, zu gegebener Zeit Auskunft über die Höhe der Betriebsrente (§ 1587 k Abs. 1 i. V. mit § 1580 BGB) und eine Anpassung der Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 3 BGB zu verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG i.V.m. § 238 Abs. 4 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 € ( § 99 Abs. III Nr. 2 KostO)