Versorgungsausgleich bei illoyaler Vermögensverschiebung nach § 27 VersAusglG grob unbillig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Scheidungssache ein, soweit das Amtsgericht den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen hatte. Streitpunkt war, ob trotz deutlich höherer Rentenanwartschaften des Antragstellers ein Ausgleich durchzuführen ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller erhebliche ehezeitliche Vermögenswerte durch illoyales Verhalten entzogen und den Verbleib nicht plausibel erklärt hatte. Der dadurch drohende Kapitalverlust aus dem Versorgungsausgleich wäre für den Antragsteller unzumutbar und widerspräche dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs.
Ausgang: Beschwerde gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versorgungsausgleich ist nach § 27 VersAusglG auszuschließen, wenn seine Durchführung in strengen Ausnahmefällen dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht.
Die grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu beurteilen; einzubeziehen sind insbesondere Umstände, die die Altersabsicherung beeinflussen.
Eine illoyale Vermögensminderung bzw. das Entziehen wesentlicher ehezeitlicher Vermögenswerte kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig machen, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch unzumutbar belastet würde.
Pauschale und wechselnde Angaben zum Verbleib erheblicher Vermögensbeträge können im Rahmen der Gesamtabwägung zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten berücksichtigt werden.
Bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG können auch die unterschiedlichen Möglichkeiten der Ehegatten berücksichtigt werden, nach der Trennung noch weitere Versorgungsanwartschaften zu erwerben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gummersbach, 23 F 159/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gummersbach vom 7.6.2013 (23 F 159/11) wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Rubrum
G r ü n d e :I.
Der Antragsteller (geboren am 00.00.1953) ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin (geb. am 00.00.1954) türkische Staatsangehörige. Beide haben am 5.2.1992 die Ehe geschlossen, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind.Sie haben sich jedenfalls im Februar 2010 räumlich getrennt. Zwischen beiden Eheleute waren in der Folgzeit mehrere Verfahren anhängig. Durch Beschluss vom 1.10.2010 (23 F 133/10) hat das Amtsgericht Gummersbach die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat nach Hinweis vom 15.11.2010 (26 UF 148/10) zurückgewiesen. Dabei hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hier deshalb geltend gemacht werden könne, weil zu befürchten stehe, dass die ANrtagsgegnerin Handlungen vornehme, die die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs gefährden könne. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschlusses in dem beigezogenen Verfahren 23 F 133/10 AG Gummersbach = 26 UF 148/10 OLG Köln Bezug genommen.Durch Beschluss vom 28.9.2012 ist die Antragsgegnerin durch das Amtsgericht verpflichtet worden, an den Antragsteller als Teilbetrag eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs 80.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu zahlen (23 F 133/10). Auf die Ausführungen dieses Beschlusses wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.In dem Scheidungsverfahren (23 F 159/11) haben die Versorgungsträger über die Anrechte der Beteiligten Auskunft erteilt. Danach hat der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland unter der Versicherungsnummer 1xxxxxx3 F xxx ein ehezeitanteiliges Anrecht auf Versorgung in Höhe von 21,6147 Entgeltpunkten erworben, das einem Ausgleichswert von 10,8074 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 65.096,56 € entspricht, während die Antragsgegnerin bei demselben Versorgungsträger unter der Versicherungsnummer 1xxxxxx4 C xxx ein ehezeitanteiliges Anrecht in Höhe von 4,0031 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 2,0016 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.056,30 € erworben hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Versorgungsträger vom 23. August 2011 für den Antragsteller und vom 3. September 2011 für die Antragsgegnerin Bezug genommen.Durch Beschluss vom 7.6.2013 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden; von der Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht wegen Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG abgesehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs erstrebt. Sie ist der Ansicht, dass diese nicht unbillig, sondern geboten sei, da sie im Gegensatz zu dem Antragsteller nur geringe eigene Anwartschaften habe. Sie könne diese angesichts ihres Alters auch nicht mehr erheblich aufstocken. Die Gelder, die sie und ihr Ehemann früher besessen hätten, habe sie zwar in der Türkei auf ihr eigenes Konto angelegt, sie könne darüber aber jetzt nicht mehr verfügen, denn sie habe sie infolge Missmanagements verloren.Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. II.Die gem. §§ 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, da dies unbillig wäre (§ 27 VersAusglG).Gem. § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist in strengen Ausnahmefällen nur dann anzunehmen, wenn die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfallen der Ausgleichspflicht soll danach nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs, sondern nur bei besonders groben Verstößen in Betracht kommen.
Die Beurteilung der groben Unbilligkeit einer Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen erfolgt durch eine Gesamtwürdigung der beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten, zu denen neben einem Vermögenserwerb sämtliche Umstände gehören, die für den gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand der Ehegatten erheblich sind. Da der Versorgungsausgleich letztlich die wirtschaftliche Absicherung der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Invalidität bezweckt, sind all die Lebensumstände heranzuziehen, die Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Ehegatten im Rentenalter erlangen werden. An diese Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben.Die erforderliche Gesamtabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist:Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller ausgleichspflichtig wäre, da er selbst ein ehezeitanteiliges Anrecht auf Versorgung in Höhe von 21,6147 Entgeltpunkten erworben hat,, das einem Ausgleichswert von 10,8074 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 65.096,56 € entspricht, während die Antragsgegnerin ein ehezeitanteiliges Anrecht in Höhe von 4,0031 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 2,0016 Entgeltpunkten erworben hat, dass einem Ausgleichswert von 12.056,30 € entspricht. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte der Antragsteller daher – wie das Amtsgericht bereits zutreffend berechnet hat – einen Kapitalverlust in Höhe von 53.040,26 €.Die Belastung mit einer derartigen Ausgleichssumme ist für den Antragsteller grob unbillig, weil die Antragsgegnerin Vermögenswerte, die diesen Betrag deutlich übersteigen, seinem Zugriff entzogen hat.Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das beigezogene Verfahren 23 F 133/10 = 26 UF 148/10, durch das die Antragsgegnerin letztlich zu einer Zugewinnausgleichszahlung von 80.000 € als Teilbetrag verpflichtet worden ist. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht zunächst die Zugewinngemeinschaft durch Beschluss vom 1.10.2010 vorzeitig aufgehoben. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 30.10.2010 gem. § 522 Abs. 2 ZPO analog zurückgewiesen. In dem dieser Entscheidung vorausgehenden Hinweisbeschluss hat der Senat insbesondere dargelegt, dass die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft deswegen zu erfolgen habe, weil die Gefahr bestehe, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller erhebliche Vermögenswerte entziehen werde.Der Senat hat damals bereits ausgeführt:
„Die Antragsgegnerin stützt ihre Beschwerde unter anderem darauf, dass sie im Verlauf des Verfahrens unstreitig gestellt habe, dass sie noch während des ehelichen Zusammenlebens am 10.9.2005 in der Türkei einen Betrag von 133.231,80 € auf ihren Namen auf einem Festgeldkonto angelegt habe, dessen Laufzeit später bis zum 10.9.2011 verlängert worden sei. Sie hat nunmehr allerdings bestritten, dass diese Beträge noch vorhanden seien und darauf verwiesen, dass sie davon Schulden ihres Vaters beglichen und Autokäufe getätigt habe. Dieses prozessuale Verhalten lässt jedoch – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – befürchten, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller Vermögenswerte entziehen will. So hat sie im Verlauf des Verfahrens erst eingeräumt, dass sie Vermögen in dieser Höhe in der Türkei auf ihren Namen angelegt hatte, als der Antragsteller einen entsprechenden Kontoauszug vorgelegt hatte. Dass sie den erheblichen Betrag von 133.231,80 € für verschiedene Zwecke, insbesondere für Autokäufe, ausgegeben haben will, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2010 gegenüber dem Gericht erklärt hat, ist auch dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Vortrags nicht nachvollziehbar. So hat sie die vorzeitige Auflösung dieses Kontos, auf dem die Beträge doch bis zum 10.9.2011 festgelegt waren, nicht belegt und keine nachvollziehbaren Angaben dazu gemacht, wozu im Einzelnen sie das Geld verwendet haben will. Auf den Einwand des Antragstellers, dass ihr verstorbener Vater keine Schulden gehabt habe, die sie beglichen haben könnte, sondern sie im Gegenteil erhebliche Vermögenswerte (Grundbesitz) von ihm geerbt habe, hat sie nicht Stellung genommen. Auch die Behauptung, sie habe das Geld „insbesondere für Autokäufe“ ausgegeben, hat sie nach Vorlage eines einzigen Vertrages über den Kauf eines PKW auf ihren Namen zum Kaufpreis von 10.400 €, der die in der Türkei angelegten Beträge jedenfalls nicht annähernd aufgezehrt haben kann, nicht näher substantiiert. So hat sie weder vorgetragen, wie viele Fahrzeuge sie darüber hinaus, wann und zu welchem Preis erworben haben will. Es ist auch wenig überzeugend, dass die Antragstellerin als Privatperson, die nicht im Autohandel tätig ist, Autokäufe in der Größenordnung der angelegten Beträge getätigt haben will.“
Die dort aufgeführten Gründe haben weiterhin Bestand. Es ist darüber hinaus jetzt davon auszugehen, dass sich die in dem Beschluss dargelegte Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers realisiert hat und die Beträge dem Antragsteller tatsächlich entzogen sind, denn die Antragsgegnerin hat nunmehr die eidesstattliche Versicherung abgegeben und lässt sich hinsichtlich der Verwendung und des Verbleibs der Gelder nur pauschal dahingehend ein, dass sie darüber nicht mehr verfügen könne, weil sie einem „Missmanagement“ zum Opfer gefallen seien. Diese Darstellung zum Verbleib dieser Ersparnisse ist allerdings vor dem Hintergrund ihres bisherigen, oben näher dargelegten prozessualen Verhaltens nicht überzeugend: schließlich hatte sie zunächst abgestritten, dass die Gelder auf einem ihrer Konten in der Türkei gewesen seien, dies dann aber nach Vorlage der entsprechenden Belege durch den Antragsteller eingeräumt und sich anschließend darauf zurückgezogen, sie besitze sie nicht mehr, weil sie „Autoverkäufe“ getätigt bzw. Schulden ihres Vaters getilgt habe. Auch dieses Vorbringen hat sie dann auf entsprechende Vorhalte nicht näher präzisiert, sondern nur erklärt, die Gelder seien einem „Missmanagement“ zum Opfer gefallen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Teilhabe an diesen Geldern, die nach dem beiderseitigen Vorbringen das wesentliche Vermögen der Beteiligten darstellten, entzogen hat und auch künftig nicht ermöglichen wird. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass sich dies nicht nur auf den erheblichen Betrag von 133.231,80 € bezieht, sondern dass - entsprechend der Entscheidung des Amtsgerichts im Zugewinnausgleich –der dem Zugriff des Antragstellers entzogene Betrag weitere 81.602,50 € und 17.366,00 € aus dem gemeinsamen Vermögen umfasst, die sie ebenfalls auf einem ihrer Konten in der Türkei angelegt und im Dezember 2008 abgehoben hatte, ohne dass sie nachvollziehbare und überzeugende Angaben zu ihrer Verwendung bzw. ihrem Verbleib gemacht hat.Darüber hinaus ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass die am 15.6.1964 und damit derzeit 49 Jahre alte Antragsgegnerin noch Versorgungsanwartschaften erwirtschaften kann, während dies dem deutlich älteren Antragsteller( geboren am 7.12.1953 und damit 60 Jahre alt) nicht in gleicher Weise möglich ist.Die illoyale Vermögensminderung durch die Antragsgegnerin, durch die dem Antragsteller letztlich alle wesentlichen Ersparnisse aus der Ehezeit entzogen worden sind, wiegt derart schwer, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn eine solche Härte darstellen würde, die dem Gedanken des Versorgungsausgleichs, einen gerechten Ausgleich an den in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.III.Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich machen (§ 70 FamFG).Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.380 € (§ 50 FamGKG).