OLG Köln: Berufung wegen Verjährung – beabsichtigte Zurückweisung gem. §522 Abs.2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch das LG Bonn ein. Der Senat hält die Berufung für zulässig, aber offensichtlich erfolglos, weil die Forderung verjährt ist und der Kläger seine grob fahrlässige Unkenntnis nach §199 Abs.1 BGB nicht substantiiert darlegt. Ein Vortrag zur Anwendung des §167 ZPO wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist beabsichtigt. Der Kläger erhält drei Wochen zur Stellungnahme oder Zurücknahme der Berufung.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; beabsichtigte Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung gemäß §522 Abs.2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§522 Abs.2 Nr.1 ZPO).
Eine Forderung verjährt nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB; für den Fristbeginn gelten die Vorschriften des §199 BGB, wobei eine behauptete Unkenntnis des Anspruchs substantiiert vorzutragen ist.
Zur Beurteilung der Verjährung ist auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei dem zuständigen Gericht abzustellen; nicht belegte oder willkürliche Bezugnahmen auf andere Daten sind unbeachtlich.
Die Voraussetzungen des §522 Abs.2 Nr.2-3 ZPO (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit sowie Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung) sind kumulativ zu prüfen; sind sie erfüllt, rechtfertigt dies die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17 O 124/19
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.09.2019 (Az.: 17 O 124/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2.
Nach der einstimmigen Überzeugung des Senats hat die Berufung jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Forderung des Klägers ist verjährt. Der Kläger bringt mit der Berufungsbegründung keine auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Gesichtspunkte vor, welche seine groß fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Zweifel ziehen könnten.
Die Verjährung endete daher mit dem Schluss des Jahres 2018, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Nicht nachzuvollziehen ist der ebenfalls mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwand, es sei hinsichtlich der Verjährungsfrage nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Klageeingangs bei Gericht im Dezember 2018 abzustellen. Die auf den 08.05.2019 datierende Klageschrift ist bei dem Landgericht am 17.05.2019 eingegangen.
3.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2-3 ZPO).
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von
3 Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb derselben Frist besteht Gelegenheit, die Berufung zur Kostenersparnis (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) zurückzunehmen.