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Oberlandesgericht Köln·26 U 5/98·08.12.1998

Berufung gegen Abrechnung im Bauvertrag (Skonto, Sicherheitsleistung, Versiegelung)

ZivilrechtWerkvertragsrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil des LG Bonn ein, das die Abrechnung eines Bauobjektes betraf. Streitpunkte waren Skonto auf eine Abschlagsrechnung, Kürzung wegen Versiegelung und ein behaupteter Sicherheitseinbehalt nach § 17 VOB/B. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Skontoanspruch entfällt bei erheblich zu geringer Zahlung; ein Einbehalt war nicht hinreichend mitgeteilt bzw. gesichert.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen; landgerichtliche Entscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Skontogewährung bei Abschlagsrechnungen setzt voraus, dass der Zahlungspflichtige den vereinbarten (um das Skonto verminderten) Betrag tatsächlich und innerhalb der Frist in der erforderlichen Höhe leistet; erheblich geringere Zahlungen schließen den Skontoanspruch aus.

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Macht der Auftraggeber eine Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B geltend, so hat er den Einbehalt dem Auftragnehmer mitzuteilen und das einbehaltene Geld entsprechend den VOB/B-Regelungen auf einem Sperrkonto zu hinterlegen; unterbleibt Mitteilung oder Einzahlung, kann der Auftragnehmer seine Gegenrechte nicht ausüben und der Auftraggeber darf die Beträge nicht als eigenes Vermögen behandeln.

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Bei der Auslegung von Bauverträgen mit Bezug auf die VOB/B sind Leistungsbeschreibung, Vertragsbestandteile und der jeweilige Empfängerhorizont maßgeblich; konkrete Angaben (z. B. doppelte Längenangaben) können als Indiz für einen spezifischen Abrechnungsmodus herangezogen werden.

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Wer sich auf einen Sicherheitseinbehalt beruft, hat in erster Instanz substantiiert vorzutragen und die Einhaltung der VOB/B-Voraussetzungen darzulegen; nachträgliche oder unaufgeklärte Hinweise rechtfertigen die Gewährung der Einbehaltseffekte nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 0 217/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.01.1998 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 0 217/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

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Das ohnehin nur beschränkt angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung in der Begründung und im Ergebnis stand. Der Senat kann daher - soweit die Beklagten ihr Berufungsbegehren nicht auf neues Vorbringen stützen - gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verweisen.

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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über zwei Fragen betreffend die Abrechnung des Objektes M.:

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1) Skontoabzug auf die Abschlagsrechnung

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vom 31.08.1996 über 203.895.- DM

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Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten für den auf diese Rechnung geleisteten Betrag von 181.901,25 DM rechnerisch nicht 191.475.- DM (= 181.901,25 DM + 9.573,75 DM [= 5 % von 191.475.- DM]) gutgebracht, weil die Beklagten mit ihrer tatsächlichen Zahlung den nach Abzug von 5 % der Abschlagssumme geschuldeten Betrag von 193.700,25 DM nicht annähernd erbracht und deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des vereinbarten Kontos nicht erfüllt haben.

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Die Beklagten können die in erster Instanz von ihnen trotz des Hinweisbeschlusses des Landgerichts (Bl.178 Ziff.1 GA) nicht aufgeklärte Differenz zwischen dem nach der Abschlagsrechnung geschuldeten und dem darauf überwiesenen Betrag auch nicht durch ihren nachträglichen Hinweis auf Ziff. 9.1 der Vorbemerkungen zum Vertrag rechtfertigen.

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Entgegen der Annahme des Klägers dürften diese Vorbemerkungen der Beklagten zwar wirksamer Vertragsbestandteil geworden sein, da der unterzeichnete Auftrag (Bl. 31 f GA) auf Blatt 2 den Hinweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen als Auftragsbestandteil enthält. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da der danach grundsätzlich zulässige Sicherheitseinbehalt von den Beklagten nicht richtig gehandhabt wurde.

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Ziffer 9 der Vorbemerkungen befaßt sich mit einer Sicherheitsleistung im Sinne von § 17 VOB/B. Ziffer 9.1 der Vorbemerkungen regelt die Höhe der Vertragserfüllungsbürgschaft mit 5 % der Gesamtauftragssumme (hier 249.988,61 DM), die nach § 17 Ziff. 6 VOB/B höchstens 10 % betragen darf. Im übrigen gilt die Regelung des § 17 VOB/B. Das folgt schon daraus, daß hier keinerlei weitere Einzelheiten zu der Einbehaltung des Sicherheitsbetrages vereinbart worden sind. Sofern aber in zusätzlichen Bedingungen lediglich vereinbart ist, daß der Auftraggeber einen bestimmten Teil der Auftragssumme einbehalten darf, gelten Teil B § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 f sowie Nr. 6 Abs. 3 der VOB gleichwohl; also ist der Auftraggeber auch hier bei Einbehaltung der Sicherheitsleistung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto verpflichtet, und er ist den in Nr. 6 Abs. 3 VOB geregelten Folgen unterworfen, falls er seiner Verpflichtung nicht nachkommt (Ingenstau/Korbion, 13. Aufl., § 17 Rn. 83). Der Auftraggeber hat daher insbesondere dem Auftragnehmer mitzuteilen, daß er den gekennzeichneten Betrag als Sicherheit einbehalten hat und wie hoch er ist. Dabei ist er verpflichtet, im Wege der empfangsbedürftigen Willenserklärung dem Auftragnehmer ein inhaltlich klares und zweifelsfreies Bild zu vermitteln. Dazu genügt an sich die mündliche Mitteilung, wenn auch aus Beweisgründen dringend die Einhaltung der Schriftform angeraten wird (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rn. 84). Keinesfalls ist der Auftraggeber berechtigt, das einbehaltene Geld weiterhin als zu seinem Vermögen gehörig zu betrachten und damit zu arbeiten. Es handelt sich vielmehr um Fremdgeld, das auf einem Geldinstitut einzuzahlen ist, welches den Auftragnehmer von der Einzahlung zu benachrichtigen und damit von der erfolgten Sicherheitsleistung zu unterrichten hat. Nur bei strenger Einhaltung dieser Voraussetzungen für die Einbehaltung des Sicherheitsbetrages durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer seine Anschlußrechte (Ersetzung durch eine andere Sicherheit oder Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto) wahrnehmen (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rn.83). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, daß sie ihrem Auftragnehmer Mitteilung von dem Sicherheitseinbehalt und der konkreten Höhe gemacht haben. Selbst in diesem Rechtsstreit haben die Beklagten in erster Instanz trotz des Hinweises des Gerichtes auf einen zu hohen Skontoabzug ihrer Abrechnungsweise nicht unter Berufung auf eine einbehaltene Sicherheitsleistung erklärt. Damit haben die Beklagten dem Auftragnehmer die Ausübung seiner Gegenrechte unmöglich gemacht. Folge dieses Verhaltens ist auch, daß die Beklagten nicht im Wege eines Berechnungsmodells mit Rücksicht auf § 17 VOB/B verlangen können, daß das ihnen zustehende Skonto von 5 % von 203.895.- DM (das 10.194,75 DM betragen würde) ihnen in Höhe von 9.573,75 DM zugute kommt, indem ihnen rechnerisch statt des tatsächlich gezahlten Betrages von 181.901,25 DM 191.475.- DM (= 203.895.- DM - [5 % von 249.988,61 DM =] 12.499,43 DM= 191.395,57) als Erfüllungsleistung gutgebracht werden.

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Bei richtiger Berechnung des den Beklagten zustehenden Skontos, das nach ihrer übereinstimmenden Auffassung auch auf Zahlungen innerhalb von 10 Tagen auf Abschlagsrechnungen gewährt werden sollte, hätten die Beklagten (203.895.- DM - 10.194,75 DM =) 193.700,25 DM zahlen müssen. Da sie jedoch nur 181.901,25 DM gezahlt haben und dabei weder bei der Anweisung noch im Rahmen der Aufklärung in erster Instanz auf den ihnen nach ihrer Auffassung zustehenden Sicherheitsbetrag hingewiesen haben, haben sie die um 5 % verminderte geschuldete Abschlagsrechnung auch nicht annähernd erfüllt. Es fehlen vielmehr 11.799.- DM, ein Betrag, der über denjenigen hinausgeht, um den die Versiegelungsrechnung nach ihrer Auffassung zu kürzen ist. Es erübrigt sich daher, weitere Erörterungen darüber anzuschließen, ob auch eine geringfügig verminderte Zahlung auf die Abschlagsrechnung den Skontoanspruch entfallen läßt. Denn da die Beklagten innerhalb der vereinbarten 10-Tages-Frist einen nur erheblich geringeren Betrag auf die Abschlagsrechnung gezahlt haben, als bei Berechnung des 5 %igen Skontos zu zahlen gewesen wäre, haben sie keinen Anspruch auf die Skontogewährung.

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2) Versiegelung

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Auch hier ist eine Kürzung im Sinne der Berufungsbegründung nicht geboten. Der Vereinbarung der Parteien zur Vergütung der Abdichtung und der zutreffenden Auslegung der Vereinbarung durch das Landgericht auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und dem dort angegebenen Umfang von 1.500 m Länge steht entgegen der Auffassung der Beklagten der von ihnen in der Berufung hervorgehobene Umstand nicht entgegen, daß nach dem Sachverständigen A. diese Leistung normalerweise nicht gesondert vergütet wird. Diesen Aspekt hat das Landgericht bereits zutreffend gewürdigt und in seine Auslegung, die zu Recht die besonderen Verhältnisse (besonders breite Fugen) berücksichtigt, einbezogen. Auch der Umstand, daß die Verfugung der zwischen Außenbauteilen und Baukörper entstehenden Fugen nach DIN 18 355 zur Einbauleistung der Fenster gehört und nach Auffassung der Beklagten schon deshalb die Verfugung innen und außen vorzunehmen sei, führt nicht dazu, daß das Verständnis der Kammer von "allseitig" als Leistungsbeschreibung unvertretbar wäre, weil die Parteien, die ihrer Vereinbarung die VOB und folglich auch die DIN-Vorschriften zugrunde gelegt hätten, dann etwas Überflüssiges vereinbart hätten. Denn die doppelte Längenangabe ist ein gewichtiges Indiz für den von den Parteien mit "allseitig" im Vertrag festgelegten Abrechnungsmodus für die Versiegelungsleistung. Schließlich ist auch aus dem Leistungsverzeichnis nichts anderes herauszulesen. Die spitzfindige Interpretation von Leistungseinheit "1 lfd. Meter Fuge allseitig" und Vordersatz (1.500 m Länge) ist kaum noch nachzuvollziehen und mit einer Vertragsauslegung auf der Grundlage des jeweiligen Empfängerhorizontes nicht vereinbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs.4 ZPO (vgl. Thomas-Putzo, 20. Aufl., § 100 ZPO Rn. 11 a.E.).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert

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für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für die Beklagten: 19.311,29 DM.