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Oberlandesgericht Köln·26 U 52/91·07.07.1992

Urkundenbeweis durch Strafurteil im Deliktsprozess nach Sprengstoffanschlag

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Sprengstoffanschlags auf eine Grenzschutzunterkunft. Streitpunkt war u.a., ob die Beklagtenbeteiligung im Zivilprozess allein anhand des Strafurteils bewiesen werden kann und ob weitere Beweise (Strafakten, Zeugen, neues Gutachten) nötig sind. Das OLG Köln hielt den Urkundenbeweis durch Vorlage eines hinreichend detaillierten Strafurteils für zulässig und ausreichend, sofern das Zivilgericht eigenständig kritisch würdigt. Neue Beweiserhebungen lehnte der Senat mangels substantiierter Einwendungen ab und wies die Berufung gegen das zusprechende Schadensersatzurteil zurück.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zum Schadensersatz wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem deliktsrechtlichen Schadensersatzprozess kann der Kläger den Beweis der unerlaubten Handlung durch Urkundenbeweis mittels Vorlage eines Strafurteils führen, wenn dieses eine eigenverantwortliche Überzeugungsbildung des Zivilgerichts trägt.

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Das Zivilgericht darf strafgerichtliche Feststellungen nicht schematisch übernehmen, sondern muss den Inhalt des Strafurteils eigenständig und kritisch würdigen; Voraussetzung ist eine hinreichend detaillierte Darstellung von Tatsachen und Beweiswürdigung im Strafurteil.

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Eine Beiziehung der Strafakten ist entbehrlich, wenn das Strafurteil selbst ausreichende Grundlagen für die zivilgerichtliche Beweiswürdigung enthält; weiterer Beweis ist nur bei erheblichen, beweisbewehrten Gegenbehauptungen veranlasst.

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Ist eine im Strafverfahren behandelte Sachverständigenfrage im Zivilprozess identisch, ist ein neues Gutachten regelmäßig erst bei konkretisierten, substantiellen Einwendungen gegen die strafprozessuale Begutachtung geboten.

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Beruht die zivilgerichtliche Überzeugungsbildung auf im Strafurteil dokumentierten, naturwissenschaftlich eindeutigen Gutachterfeststellungen, kann deren Verwertung auch dann zulässig sein, wenn das Gutachten selbst nicht vorliegt, sondern nur über das Strafurteil erschlossen wird.

Relevante Normen
§ ZPO § 286§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 StGB§ 830 BGB§ 840 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 509/89

Leitsatz

1. In einem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis im Wege des Urkundenbeweises durch die bloße Vorlage des Urteils des vorangegangenen Strafverfahrens führen, wenn dieses hinreichende Feststellungen für eine eigenverantwortliche Überzeugungsbildung durch das Zivilgericht enthält. Einer Beiziehung der Strafakten bedarf es in diesem Fall nicht. Eine weitergehende Beweisaufnahme kann allerdings erforderlich werden, wenn der Beklagte seinerseits für erhebliche Behauptungen Beweis antritt. 2. Zur Verwendung eines im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens im Zivilrechtsstreit, wenn das Gutachten nicht selbst vorliegt sondern sich sein Inhalt allein aus dem Strafurteil ergibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Okto-ber 1991 - 13 O 509/89 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klä-gerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten - die Beklagten zu 2) und 3) ursprünglich in dem durch Beschluß vom 4. April 1991 mit der vorliegenden Sache verbundenen Rechtsstreit 13 O 416/90 LG Bonn - auf Schadensersatz wegen eines Sprengstoffan-schlages in Anspruch, der am 11. August 1986 auf die Grenzschutzunterkunft S. verübt worden ist. Die Beklagten wurden we-gen dieses Anschlags durch Urteil des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1989 wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ter-roristischen Vereinigung in Tateinheit mit gemein-schaftlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplo-sion zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar die Beklagten zu 1) und 3) von jeweils 9 Jahren und der Beklagte zu 2) von 10 Jahren. Dieses Urteil wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1989 aufgehoben, die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen jedoch nur insoweit, als sie Äußerungen der Beklagten in der Hauptverhandlung sowie die verhängten Freiheitsstrafen betrafen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesge-richts Düsseldorf zurückverwiesen.

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Die Klägerin hat den an der Grenzschutzunter-kunft entstandenen Sachschaden unter Vorlage von Rechnungskopien, auf deren Inhalt (vgl. u.a. Bl. 108-120 GA) Bezug genommen wird, zunächst mit 68.939,30 DM geltend gemacht, die Klage im Ver-lauf des Rechtsstreits aber wegen eines Betrages von 8.466,63 DM (Rechnung der Firma W. vom 07.05.1987 betreffend Erd- und Zaunarbeiten, vgl. B. 116 GA) nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen. Sie hat die Beklagten jeweils durch Schreiben vom 21. Juni 1989 ergebnislos zur Zahlung des Betrages von 68.939,30 DM aufgefordert. Sie nimmt ständig Bankkredit in einer die Klageforderung überstei-genden Höhe in Anspruch, für den sie den als Ver-zugsschaden geltend gemachten Zins aufwenden muß.

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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten zu den Angehörigen der "Rote Armee Fraktion" gehört, die den Sprengstoffanschlag vom 11. August 1986 in S. gemeinschaftlich vor-bereitet und ausgeführt hätten. Sie seien deshalb zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet, für dessen Behebung die sich aus den vorgelegten Rechnungskopien ergebenden Aufwen-dungen erforderlich gewesen seien, von denen auch kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen sei.

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Nachdem die Klägerin in den hier verbundenen Sachen jeweils eine Hauptsumme von 68.939,30 DM nebst Zinsen geltend gemacht hatte, hat sie nach teilweiser Klagerücknahme im Termin vom 4. April 1991 noch beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei-len, an sie 60.472,67 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 %, seit dem 10. Juli 1989 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben bestritten, an Vorbereitung, Durchführung oder in sonstiger Weise an dem Anschlag vom 11. Au-gust 1986 beteiligt gewesen zu sein. Des weiteren haben sie sich gegen die Darstellung der Klägerin zum Hergang des Sprengstoffanschlages gewendet und die Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendun-gen zur Schadensbeseitigung in Abrede gestellt, die auch unter dem Gesichtspunkt einer Wertverbesserung (Abzug neu für alt) nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden könnten.

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Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Par-teien im übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 5-8 vorletzter Absatz UA = Bl. 406-409 GA) Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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Das Landgericht hat den vor der Verbindung der Rechtsstreite in der Sache 13 O 509/89 verkündeten Beweisbeschluß vom 3. Juli 1990 (Bl. 128 ff. GA) - demzufolge die Zeugin S. über die Behauptung der Klägerin hat vernommen werden sollen, die Beklagte zu 1) habe in der zweiten Hälfte Juni 1986 an einem Vormittag das Gelände des Bundesgrenzschutzes zur Vorbereitung des Anschlags ausgekundschaftet - nicht ausgeführt. Vielmehr hat es in dem Termin vom 12. September 1991 das oben näher bezeichnete Strafurteil des OLG Düsseldorf vom 20.01.1989 zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, und zwar in seinen S. 1-44, 88-152, 185-243, 286-342, 345 und mit 2 Seiten Gliederung.

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Durch Urteil vom 8. Oktober 1991 (Bl. 385-400 GA; Ausfertigung Bl. 401-418 GA) hat das Landgericht die Beklagten gemäß dem nach Teilrücknahme ein-geschränkten Klageantrag als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.472,67 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 %, seit dem 10. Juli 1989 verurteilt. Es hat sich auf der Grundlage des Strafurteils des OLG Düsseldorf davon überzeugt, daß die Beklagten gemeinschaftlich den Sprengstoffanschlag auf das Gelände des Bundesgrenzschutzes in S. verübt haben. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Verwertung des strafgericht-lichen Urteils sei im Wege des Urkundenbeweises zulässig. Ihr stehe im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, daß es durch Beschluß des Bundesgerichts-hofs vom 29. November 1989 teilweise aufgehoben worden sei, da sich die Aufhebung nicht auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts bezüglich des hier in Rede stehenden Sprengstoffanschlags sowie das damit in Tateinheit stehende Delikt der mit-gliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi-schen Vereinigung beziehe. Eine eigene verantwort-liche Würdigung des Inhalts des Strafurteils durch die Kammer begründe aber bei dieser die Überzeu-gung, daß der Sprengstoffanschlag vom 11. August 1986 sich auf die Art und Weise zugetragen habe, wie von dem Düsseldorfer Strafsenat festgestellt, und daß die Beklagten an der Vorbereitung und Durchführung dieses Anschlags in der vom Oberlan-desgericht festgestellten Art und Weise beteiligt gewesen seien, nämlich durch Auskundschaften der Örtlichkeit (Beklagte zu 1)), durch das Herstellen des Bekennerbriefs (Beklagte zu 1) und Beklagter zu 2)) sowie durch Herstellung des verwendeten Explo-sivstoffes (Beklagter zu 3)). Die Beklagten hätten daher gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 311 StGB und §§ 830, 840 BGB für den Schaden einzustehen, der in der noch geltend gemachten Höhe begründet sei.

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Gegen dieses am 16. Oktober 1991 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 15. November 1991 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. November 1991 Berufung eingelegt. Sie haben ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. Februar 1992 durch Schriftsatz vom 17. Februar 1992, eingegangen bei Gericht am glei-chen Tag (= Montag), begründet.

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Die Beklagten greifen ihre Verurteilung in vollem Umfang an und beanstanden insbesondere das Verfah-ren des Landgerichts. Es sei nicht zulässig, ein Strafurteil derart zu verwenden, wie das Landge-richt es getan habe. Dieses erbringe lediglich Beweis dafür, daß die Beklagten in öffentlicher Hauptverhandlung wegen bestimmter Delikte verur-teilt worden seien, nicht aber dafür, was nach Mitteilung des Urteils die Beweisaufnahme im Straf-verfahren, nämlich die dortige Verwertung anderer Beweismittel erbracht habe. Hierzu sei des weiteren darauf zu verweisen, daß dem Landgericht nicht ein-mal die Strafakten zur Verfügung gestanden hätten. Allein die Kenntnisnahme von dem Inhalt des Straf-urteils könne - wie auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter ausweise - für das Zivilge-richt, das die Pflicht zu einer unabhängigen Würdi-gung des Geschehens habe, aber keinesfalls hinrei-chende Grundlage für ein verurteilendes Erkenntnis sein; insoweit sei insbesondere darauf zu verwei-sen, daß das Zivilgericht auf der Grundlage allein des Strafurteils nicht in der Lage sei, persönliche Eindrücke des Strafsenats von vernommenen Zeugen verantwortlich nachzuvollziehen.

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Was die Verurteilung der Beklagten zu 1) anbelange, habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unter-lassen, den Beweisbeschluß vom 3. Juli 1990 auszu-führen und sei stattdessen - ebenso verfahrensfeh-lerhaft - auf den Urkundsbeweis übergegangen.

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Gerade in bezug auf die Zeugin S. - insbesondere im Hinblick auf die Vorlage einer Lichtbildmappe mit Bildern von weiblichen Personen, unter denen die Zeugin die Beklagte zu 1) zweimal erkannt haben solle, im Hinblick auf die folgende Wahlgegenüberstellung und die zweimalige Verneh-mung der Zeugin in der Hauptverhandlung - zeige sich die Unrichtigkeit der landgerichtlichen Ver-fahrensweise. Bei einer neuerlichen Vernehmung der Zeugin, die beantragt werde, werde diese bekunden, nicht zu wissen, ob die Beklagte zu 1) tatsäch-lich von ihr am Zaun des Grenzschutzkommandos in S. beobachtet worden sei. Über-dies werde die Vernehmung der damaligen Arbeitge-berin der Zeugin S. , einer Frau T. , bean-tragt. Diese werde bekunden, die Zeugin S. sei in der damaligen Zeit immer nur montags zum Putzen zu ihr gekommen. Da aber bereits bewiesen sei, daß die Beklagte zu 1) in der damaligen Zeit an den "heißen Montagen" nicht an Ort und Stelle habe sein können, könne die Zeugin sie auch nicht beobachtet haben.

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Soweit den Beklagten zu 1) und 2) in dem Strafver-fahren die Herstellung des Bekennerschreibens zur Last gelegt worden sei, habe dies entscheidend auf der Aussage des Zeugen Sch. beruht. Dieser sei aber - wie mittlerweile durch eine Verurteilung dieses Zeugen feststehe - Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes (Hauptverwaltung Auf-klärung) der ehemaligen DDR gewesen. Es erscheine ausgeschlossen, daß die Verurteilung seinerzeit auf die Angaben dieses Zeugen gestützt worden wäre, wäre bekannt gewesen, daß dieser für den Staatssi-cherheitsdienst arbeite. Darüber hinaus liege auch nicht fern, von einer Verwicklung östlicher Geheim-dienste in den Sprengstoffanschlag und eine Tätig-keit des Zeugen Sch. zu ihren Lasten im Sinn eines Unterschiebens des Anschlags auszugehen.

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Was den angeblichen Tatbeitrag des Beklagten zu 3) betreffe, werde weiterhin bestritten, daß an den sichergestellten Handschuhen Anhaftungen von Natriumchlorat vorhanden gewesen seien und diese Verbindung lediglich in "Unkraut-Ex" enthalten sei und nicht in anderen Haushaltsmitteln. Der hierzu zu vernehmende Gutachter werde auch bestätigen, daß gerade auch Spuren anderer Anhaftungen an den Hand-schuhen hätten gefunden werden müssen, falls mit ihnen der Sprengsatz hergestellt worden wäre. Sol-che Spuren seien aber nicht gefunden worden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn abzuweisen,

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hilfsweise,

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die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückzu-verweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten mit tatsäch-lichen und rechtlichen Ausführungen entgegen und vertritt insbesondere die Ansicht, die von den Beklagten erstmals in zweiter Instanz erhobenen Be-weisantritte seien verspätet.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1992 das oben genannte Strafurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Umfang zum Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gemacht, in dem das Landgericht es bereits zu Beweiszwecken zum Ge-genstand seiner mündlichen Verhandlung gemacht hat.

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Im übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. Dies alles ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sie durch das ange-fochtene Urteil zu Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB, 311 StGB i.V.m. §§ 830, 840 BGB zum Ersatz des Schadens verurteilt worden sind, der der Klägerin durch den Spreng-stoffanschlag vom 11. August 1986 auf dem Gelän-de des Bundesgrenz-schutzes in S. entstanden ist. Denn ebenso wie das Landgericht ist der Senat aufgrund einer eigenen Würdigung der oben genau-er bezeichneten Auszüge des Urteils des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1989 davon über-zeugt, daß die Beklagten zumindest in Gemeinschaft mit anderen Tätern handelnd an dem Sprengstoffan-schlag beteiligt gewesen sind.

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1.)

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Die Angriffe der Berufung dagegen, die rechtskräf-tigen Feststellungen des Strafsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf in dem genannten Urteil zu der Mitgliedschaft der Beklagten in einer terrori-stischen Vereinigung, zum Ablauf des Sprengstoffan-schlages und der Beteiligung der Beklagten hieran im Wege einer eigenen Würdigung zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung zu machen, gehen fehl. Denn nach übereinstimmender höchstrichterli-cher (vgl. BGH WM 1973, 560) und oberlandesgericht-licher Rechtsprechung (OLG Koblenz AnwBl. 1990, 215; OLG Köln - 19. ZS - FamRZ 1991, 580 m.w.N.), die der Senat für rechtlich zutreffend erachtet und der er sich anschließt, ist es im Zivilrechtsstreit zulässig, den Beweis für die Behauptung einer uner-laubten Handlung im Wege des Urkundenbeweises durch Vorlage des entsprechenden Strafurteils zu führen. Die Überzeugungsbildung des Zivilgerichts darf dann allerdings nicht in einer bloßen Übernahme der Feststellungen des Strafgerichts bestehen; sie erfordert vielmehr eine eigene kritische Würdigung des Inhalts des Strafurteils durch das Zivilge-richt, die bei einem zur zivilrechtlichen Verur-teilung führenden Erkenntnis in verantwortlicher Weise allerdings nur dann möglich sein wird, wenn das Strafurteil von seinem Inhalt her hinreichende Grundlagen für eine eigenverantwortliche Überzeu-gungsbildung des Zivilgerichts enthält.

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Der dagegen erhobene Hinweis der Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter und der diese einbeziehenden Entscheidung durch das Kolle-gium geht fehl. Denn im Unterschied zu dem etwa in BGH NJW 1991, 3284 behandelten Fall bestehen bei der hier in Rede stehenden Würdigung des Inhalts einer Urkunde für die Mitglieder eines Kollegiums, die den gleichen Zugang zu ihr haben, grundsätzlich keine unterschiedlichen Voraussetzungen.

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2.)

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Ist es nach alledem grundsätzlich zulässig, den Beweis für eine unerlaubte Handlung allein auf der Grundlage der Vorlage des entsprechenden Strafur-teils als geführt anzusehen, so ist im konkreten Fall nichts dagegen einzuwenden, daß das Landge-richt seine Überzeugung allein auf der Grundlage des Strafurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1989 gebildet hat. Denn die Beklag-ten haben in erster Instanz Zeugenbeweis, dessen Erhebung durch die Vorlage des Strafurteils aller-dings nicht obsolet wird, zu entscheidungserhebli-chen Beweisthemen nicht angetreten. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das in Rede stehende Strafurteil angesichts seiner detail-lierten Feststellungen und der bis ins einzelne ge-henden Beweiswürdigung eine hinreichende Grundlage für eine eigenverantwortliche Überzeugungsbildung in den hier streitigen Fragen beinhaltet. Insoweit sei - auch wenn der Senat seine Entscheidung bezüg-lich der Beklagten zu 1) letztlich nicht auf den Tatbeitrag eines Auskundschaftens der Örtlichkeit stützt - exemplarisch auf die intensive Befassung des Strafurteils mit allen Aspekten der Aussage der Zeugin S. hingewiesen (vgl. Bl. 299 ff. d. Strafurteils). Diese Intensität der Erörterungen und der Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Positionen und Gesichtspunkten kennzeichnet das Urteil des Oberlandesgerichts Düs-seldorf, das deshalb unbedenklich als Grundlage der Überzeugungsbildung dienen kann.

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3.)

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Die Würdigung, der das Landgericht das Strafurteil vom 20. Januar 1989 auf der Grundlage des Vorbrin-gens der Parteien in erster Instanz unterzogen hat, erscheint zutreffend und bedenkenfrei. Der Senat tritt ihr ausdrücklich bei. Es steht danach auch für den Senat fest, daß die Beklagten zu 1) - 3) entweder allein oder als Mitglieder einer personell umfassenderen Tätergruppe aufgrund eines gemeinsa-men Tatplans und gemeinschaftlich gewollter, auf-einander bezogener Tatbeiträge an dem Sprengstoff-anschlag vom 11. August 1986 auf das Gelände des in S. beteiligt waren. Zur näheren Begründung bezieht sich der Senat dabei auf die Ausführungen des Landgerichts (vgl. Bl. 11 unten bis 15 Mitte UA und Bl. 16 UA hinsichtlich des tatbezogenen Briefes = Bl. 412-416 und 417 GA), von deren erneuter Wieder-gabe zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Von dieser Bewer-tung nimmt der Senat allerdings im Hinblick auf die Beklagte zu 1) den dieser vorgeworfenen Tatbei-trag des Auskundschaftens der Örtlichkeit aus; die Beklagte zu 1) hat jedoch nach der Überzeugung des Senats ihren Tatbeitrag ebenso wie der Beklagte zu 2) dadurch erbracht, daß sie gemeinschaftlich mit diesem das am Tatort vorgefundene Bekennerschreiben verfaßt und gefertigt hat.

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4.)

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Die Ausführungen der Berufungsbegründung vermögen einen Erfolg des Rechtsmittels der Beklagten nicht zu begründen:

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a)

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Soweit die Beklagte zu 1) weiterhin bestreitet, das Gelände des Bundesgrenzschutzes an einem heißen Tag im Juni 1986 ausgekundschaftet zu haben und sie nunmehr die Zeuginnen S. und T. benennt, gilt folgendes:

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Der Senat teilt nicht die Bedenken der Berufung ge-gen die Möglichkeit einer eigenen verantwortlichen Würdigung der Aussagen der Zeugin S. im Straf-verfahren auf der Grundlage des Strafurteils, da sich dieses mit allen Gesichtspunkten der Aussage der Zeugin S. - Lichtbildvorlage und Erkennen der Beklagten zu 1), Wahlgegenüberstellung, Verneh-mungen durch den Strafsenat, Erörterungen zu dem Tag, an dem die Zeugen ihre Beobachtung gemacht haben kann - genau und eingehend befaßt und es auch wertend über Aussagedetails und eine Unwillig-keit der Zeugin anläßlich ihrer zweiten Vernehmung berichtet hat. Demgegenüber dürfte die nunmehrige Behauptung der Beklagten zu 1), die Zeugin S. werde bei einer neuerlichen Vernehmung erklären, sie wisse nicht, ob sie die Beklagte zu 1) tatsäch-lich am Zaun des Bundesgrenzschutzgeländes beobach-tet habe, spekulativ und ins Blaue hinein aufge-stellt sein. Aber selbst wenn von dieser Behauptung über den Inhalt einer neuerlichen Aussage der Zeugin S. abgesehen wird und dieses Vorbringen der Beklagten zu 1) im Sinn eines weiteren Bestrei-tens des Vorwurfs dieses Tatbeitrages gewertet wird, für das nunmehr, erstmals in der Berufungs-instanz, ein Gegenbeweisantritt erfolgt, und wenn sich hieraus ergebende Bedenken gegen die Recht-zeitigkeit dieses Beweisantritts überwunden werden können, so bedarf es der Erhebung dieses Beweises doch schon deshalb nicht, weil selbst dann, wenn sich der Vorwurf des Auskundschaftens des Tatorts nach einer Beweisaufnahme nicht mehr aufrechter-halten ließe, zu Lasten der Beklagten zu 1) der Tatbeitrag des Mitverfassens des Bekennerschreibens verbleibt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, in welcher Weise sich die Zeuginnen S. und T. in einer Vernehmung vor dem Senat äußern würden, da der Senat seine Entscheidung allein darauf stützt, daß die Beklagte zu 1) nach den auch den Senat überzeugenden Feststellungen des Düssel-dorfer Strafsenats das am Tatort zurückgelassene Bekennerschreiben gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) verfaßt und hergestellt hat. Diese Handlungen sind als integrierende Bestandteile des Gesamtplans der Täter als ausreichender Beitrag der Beklagten zu 1) und 2) zur Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 311 StGB, 830, 840 BGB anzusehen.

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Unentschieden bleiben kann nach alledem auch die Frage, ob das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, den Beweisbeschluß betreffend die Vernehmung der Zeugin S. auszuführen.

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Zu bemerken bleibt, daß es einer Vernehmung der Zeugin T. überdies auch deshalb nicht bedurft hätte, weil nach den Feststellungen des Straf-urteils (vgl. Bl. 317) durchaus "heiße Montage" ermittelt worden sind, an denen die Beklagte zu 1) nicht gearbeitet hat, nämlich der 16., 23. und 30. Juni 1986. Ihren dagegen in der Berufungsbegründung gerichteten Widerspruch, sie habe in der Hauptver-handlung durch Vernehmung ihres damaligen Arbeitge-bers den Nachweis geführt, daß sie an den in Frage kommenden heißen Tagen gar nicht an der entspre-chenden Stelle habe sein können, hat die Beklagte zu 1) nicht weiter substantiiert.

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b)

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Die Überzeugung des Senats dahingehend, daß die Beklagten zu 1) und 2) das am Tatort gefundene Be-kennerschreiben entworfen und gefertigt haben, wird nicht durch die Behauptung der Beklagten erschüt-tert, daß der Kriminalhauptkommissar Sch. , der die Durchsuchung der Wohnung der Beklagten am 13. August 1986 durchgeführt hat, Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der früheren DDR gewesen ist. Denn auch dann, wenn diese Behauptung als wahr unterstellt wird, ergibt sich hieraus keineswegs - wie die Beklagten meinen -, daß der Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sein Urteil nicht - auch - auf dessen Angaben gestützt hätte. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß westliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes bei Aus-sagen, die sie über ihre dienstliche Tätigkeit vor bundesrepublikanischen Gerichten gemacht haben und machen, grundsätzlich die Unwahrheit bekunden. Die-se Besorgnis mag allerdings im Einzelfall begründet sein, doch sind im hier vorliegenden Fall keine auch nur einigermaßen gewichtigen Anhaltspunkte da-für ersichtlich, daß die Stasi-Mitarbeit den Zeugen Sch. zu einer Falschaussage zu Lasten der Beklagten zu 1) und 2) bewogen haben könnte. Nach allem, was hierzu öffentlich bekannt geworden ist, und die Berufungsbegründung trägt hierzu weiteres nicht vor, ist nämlich eher von Gemeinsamkeiten zwischen dem Staatssicherheitsdienst und Angehöri-gen der Rote Armee Fraktion auszugehen. Als Teil-nehmer an einer terroristischen Vereinigung (RAF) sind die Beklagten aber durch das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt worden; nach der auf der Grundlage des Strafurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf gebildeten Überzeugung des Senats sind sie es zur Tatzeit auch tatsächlich gewesen. So ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, der Stasi-Mit-arbeiter Sch. könne die Beklagten zu Unrecht belastet haben.

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Kein auch nur entfernt tragfähiger Ansatzpunkt für eine hier vorliegende Aktivität des Staatssi-cherheitsdienstes der damaligen DDR ist die zeit-liche Nähe des Anschlags vom 11. August 1986 zum 13. August 1986, dem 25. Jahrestag des Mauerbaus in Berlin. Ungewöhnlich erscheint auch nicht, daß der Durchsuchungsbeschluß vom 17. Juli 1986 erst am 13. August 1986 zu Maßnahmen gegen die Beklagten geführt hat.

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Soweit die Beklagten sodann die Möglichkeit aufzei-gen, daß sie das Bekennerschreiben wegen eventuel-ler enger Verbindung zu den Tätern noch vor dem 13. August 1986 von Dritten erhalten haben können, stellt sich dies als eine allenfalls theoretische Konstellation dar, für die kein realer Hintergrund ersichtlich ist; der Senat folgt dabei der Würdi-gung, die der Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dieser Frage auf Bl. 324 ff. seines Urteils angestellt hat, dies allerdings mit Ausnah-me der Erwägung auf Bl. 325, die Beklagte zu 1) habe auch den Tatbeitrag durch das Auskundschaften des Geländes geleistet.

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c)

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Der Senat ist nach einer eigenen Würdigung des In-halts des Strafurteils - soweit dessen Feststellun-gen rechtskräftig geworden sind, dies allerdings, ohne auf die Erwägungen des Strafurteils zu dem Schreiben des Beklagten zu 3) an Frau H. abzustellen - schließlich zu der Überzeu-gung gelangt, daß die Klägerin dem Beklagten zu 3) zu Recht vorwirft, er habe das bei dem Sprengstoff-anschlag zur Explosion gebrachte Gemisch aus Natri-umchlorat und Zucker hergestellt.

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Die dagegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe gehen fehl. Der beantragten Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

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Soweit der Beklagte zu 3) in diesem Zusammenhang bestreitet, daß an den von den Ermittlungsbehörden aufgefundenen Haushaltshandschuhen Anhaftungen von Natriumchlorat vorhanden waren, geht dieses Be-streiten schon deshalb fehl, weil die Feststellun-gen des im Strafprozeß hierzu gehörten Sachverstän-digen Dr. K. (vgl. Bl. 328 f. d. Strafurteils) nicht besagen, er, der Sachverständige, habe die Substanz Natriumchlorat vorgefunden. Der Sachver-ständige hat vielmehr Anhaftungen von Chlorat und solche von metallischen Substanzen wie Natrium, Ka-lium und Zink in geringen Mengen nachweisen können und es war erst Gegenstand der vom Senat geteilten Überzeugungsbildung des Strafsenats, daß diese An-haftungen von der Beschäftigung des Handschuhträ-gers - des Beklagten zu 3) - mit einer Natriumchlo-rat enthaltenden Substanz wie Unkraut-Ex herrühren. Aber selbst dann, wenn das Vorbringen der Berufung dahingehend verstanden werden sollte, daß Anhaftun-gen von Chlorat und von Natrium bestritten werden sollen, bedarf es hierzu nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn es ist prozessual auch bei einem entsprechenden Beweisantritt der be-klagten Partei nicht ohne weiteres erforderlich, im Zivilprozeß um eine unerlaubte Handlung ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die Be-weisfrage Gegenstand eines Gutachtens des entspre-chenden Strafverfahrens gewesen ist (vgl. BGH NJW 1983, 122). Dieses ist dann, wenn - wie hier - die an den Gutachter zu richtende Fragestellung iden-tisch ist, vielmehr nur dann erforderlich, wenn die Einwendungen gegen das im Strafverfahren eingeholte Gutachten jedenfalls eine gewisse Konkretisierung erfahren haben, so daß das rechtliche Gehör des Beklagten als verletzt angesehen werden müßte, wür-de über diese Einwendungen ohne weiteres hinwegge-gangen.

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Nach diesen Grundsätzen bedarf es hier keines neuen Gutachtens.

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Mag auch zutreffen, daß der Senat für seine Überzeugungsbildung anders als in dem vom Bundes-gerichtshof entschiedenen Fall (a.a.O.) nicht auf ein schriftlich erstattetes Gutachten zurückgreifen kann, so führt dies hier doch nicht dazu, ein neues Gutachten als erforderlich anzusehen. Denn der Inhalt der gutachtlichen Äußerungen des Sachver-ständigen Dr. K. , die dieser in der Hauptver-handlung gemacht hat - es ist nicht bekannt, ob dem ein schriftliches Gutachten vorausgegangen ist -, ist in dem hier zu Beweiszwecken verwerteten Straf-urteil festgehalten, und zwar ebenso wie die Unter-suchungsmethoden des Sachverständigen. Der Beklagte zu 3) macht auch nicht geltend, die diesbezüglichen Darlegungen auf Bl. 328 f. des Strafurteils ent-sprächen nicht den Ausführungen des Sachverständi-gen. Darüber hinaus handelt es sich auch um inhalt-lich eindeutige Feststellungen naturwissenschaftli-cher Art, bei denen nicht gewärtigt werden muß, daß sie durch das eigene Verständnis oder aber eigene Bewertung des Strafsenats verändert zu urteilsmä-ßigen Feststellungen geworden sind. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß diese Feststellungen genau den Äußerungen des Sachverständigen Dr. K. in der Hauptverhandlung entsprechen. Jeden-falls unter diesen Umständen trägt der Senat aber keine Bedenken, die vom Bundesgerichtshof a.a.O. geprägten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn das im Strafverfahren erstattete Gutachten nicht selbst in schriftlicher Form als Teil der Strafakten son-dern allein mittels der Feststellungen des Strafur-teils vorliegt.

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Fragen zu dem Inhalt des Gutachtens oder Ausführun-gen substantieller Art, die dem Sachverständigen des Strafverfahrens gestellt oder vorgehalten wer-den könnten, die deshalb auch Anlaß zur ergänzenden Befragung des Sachverständigen des Strafverfahrens oder zur Einholung eines neuen Gutachtens geben könnten, hat der Beklagte zu 3) nicht aufgeworfen. Er hat sich in der Berufungsbegründung vielmehr darauf beschränkt, dasjenige zu bestreiten, was der Sachverständige Dr. K. festgestellt hat. Das schlichte Bestreiten, eine Position, die dem Sach-verständigen des Strafverfahrens mit Sicherheit be-reits bei seiner Gutachtenerstattung in der Haupt-verhandlung bekannt gewesen ist, läßt von Seiten des Gutachters aber nicht mehr zu als die bloße Wiederholung dessen, was er bereits in der Haupt-verhandlung ausgeführt hat. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte hat auch der Beklagte zu 3) nicht dargetan. Auf der Grundlage dieses Bestreitens, das dem Sachverständigen für eine neue und weitergehen-de Auseinandersetzung mit der Sache allein keine Veranlassung gibt, kommt deshalb eine ergänzende Aufklärung nicht in Betracht; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten zu 3) liegt hierin nicht. Da dieser schließlich auch nichts geltend gemacht hat, was gegen die Qualifikation des Sach-verständigen Dr. K. spricht - Anhaltspunkte gegen diese sind auch nicht erkennbar -, ist es nicht geboten, ein neues Gutachten einzuholen.

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Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Behauptung der Berufungsbegründung, Natriumchlorat sei nicht nur in Unkraut-Ex son-dern auch in anderen Haushaltsmitteln enthalten. Auch dieses bloße Bestreiten der Richtigkeit der Feststellung des im Strafverfahren tätig geworde-nen Sachverständigen gibt keinen hinreichenden An-haltspunkt für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer tatsächlichen oder wissenschaftlichen Gegenposition oder gar für weitere Ermittlungen des Sachverständigen. Im übrigen kommt es für die Überzeugungsbildung des Senats auch nicht darauf an, ob Natriumchlorat allein in Unkraut-Ex und nicht in anderen gebräuchlichen Haushaltsmitteln enthalten ist. Denn auch dann, wenn Natriumchlorat in gebräuchlichen Haushaltsmitteln vorkommen soll-te, änderte dies nichts an der oben dargestellten Überzeugung des Senats. Denn Natriumchlorat, auf das die von dem Sachverständigen Dr. K. festgestellten Substanzen Chlorat und Natrium hin-weisen und mit dem hier zur Überzeugung des Senats hantiert worden ist, ist - wie der Beklagte zu 3) nicht bestreitet - in dem Mittel Unkraut-Ex enthal-ten. Diese Tatsache begründet aber zusammen mit den übrigen Feststellungen des Strafsenats, denen der Senat folgt (Ausnahme: Schreiben an Frau H. ), die weitere Überzeugung des Senats, daß der Beklag-te zu 3) das Sprengmittel hergestellt hat.

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Soweit die Berufungsbegründung des weiteren her-vorhebt, es hätten auch andere Anhaftungen festge-stellt werden müssen, wenn mit den sichergestellten Handschuhen der Sprengsatz hergestellt worden wäre, fehlt es zunächst ebenfalls an der Darlegung, wel-che Substanzen gemeint sind. Diese Behauptung geht aber auch deshalb erkennbar fehl, weil der Sachver-ständige Dr. K. - insoweit von der Berufungs-begründung unangegriffen - festgestellt hat, daß die Handschuhen nach Gebrauch abgewaschen worden sind, so daß "andere Anhaftungen" auf diese Weise verlorengegangen sein können.

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5.)

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119

Nach alledem erweist sich die Berufung der Beklag-ten als unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist.

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121

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO.

122

Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Be-klagten: 60.472,67 DM.