Berufung abgewiesen: Keine Haftung für aussteigenden Schüler nach Busstopp
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem sie beim Aussteigen aus einem Kleinbus die Bundesstraße überquerte und von einem Pkw erfasst wurde. Das OLG Köln verneinte eine Haftung der Beklagten trotz behauptetem Hineinragen des Busses in die Fahrbahn. Es fehlte am haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang und die Klägerin trug ein überwiegendes Mitverschulden. Auch eine (vertragliche oder erweiterte) Aufsichtspflicht des Beklagten zu 4. war nicht dargetan.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Fahrer und Verein abgewiesen; keine haftungsbegründende Kausalität bzw. überwiegendes Mitverschulden der Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße links in die Fahrbahn hineinragende Halten eines Fahrzeugs begründet nicht ohne weiteres eine Haftung nach §§ 7, 18 StVG oder § 823 BGB; entscheidend ist, ob die Normverletzung kausal für den Eintritt des Schadens war.
Für eine Haftung wegen Verletzung einer StVO-Vorschrift (§ 823 Abs. 2 BGB) muss die verletzte Norm den Schutzbereich für die konkret Geschädigten und das konkrete Risiko begründen und die Einhaltung der Vorschrift den Schaden verhindert haben.
Bei Verkehrsunfällen ist nach §§ 9 StVG, 254 BGB eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen; überwiegt das grobe Fehlverhalten des Geschädigten kann dies die Haftung ganz oder teilweise ausschließen.
Eine vertragliche oder stillschweigende Übernahme einer Aufsichtspflicht ist nur bei konkretem Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung oder Übung begründet; die allgemeine Aufsichtspflicht eines Übungsleiters verpflichtet nicht ohne Weiteres zur Begleitung über öffentliche Fahrbahnen.
Leitsatz
Hält der Fahrer eines Kleinbusses (verbotswidrig) links von einer Fahrbahnbegrenzung, so haftet er einem Schüler, der aussteigt, um die Straße zu überqueren nur dann, wenn der Kleinbus so weit in die Fahrbahn hineinragt, daß der Schüler sich nicht gefahrlos orientieren kann, ob ein gefahrloses Überqueren der Straße möglich ist.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG, 823 BGB und auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB gegen die Beklagten nicht zu. Der Senat schließt sich der überzeugenden rechtlichen Beurteilung des sachverständig beratenen Landgerichts an und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Das Vorbringen der Klägerin in dem Berufungsrechtszuge rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung des fraglichen Unfallgeschehens. Ergänzend und zusammenfassend weist der Senat auf folgendes hin:
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zu, wenn ihre im Berufungsverfahren unter erweitertem Beweisangebot wiederholte Behauptung zuträfe, der Kleinbus habe einen bis eineinhalb Meter in den Fahrbahnbereich der Bundesstraße 226 hineingeragt, als der Beklagte zu 1. unter Betätigung lediglich des rechten Blinklichtes angehalten habe, um die Klägerin aussteigen zu lassen. Ob dieses Verkehrsverhalten einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Ziffer 6 c StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Nr. 3 b, bb StVO (Zeichen 295) darstellen würde, kann dahinstehen. Zwar wäre ein ein bis eineinhalb Meter in die Fahrbahn ragendes Fahrzeug unzweifelhaft noch im Betrieb im Sinne von § 7 StVG (Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 5). Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals des § 7 StVG führt jedoch nicht ohne weiteres zur Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. und 3. und des Beklagten zu 1. nach § 18 StVG. Auch eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Ziffer 6 c StVO ist nicht gegeben. Selbst wenn § 12 Abs. 1 Ziffer 6 StVO ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB wäre, - ob diese Norm nach ihrem Inhalt und dem Willen des Gesetzgebers neben dem Zweck, den fließenden Verkehr zu gewährleisten, auch einem gezielten Individualzweck dient, kann dahinstehen - fehlt es für eine Schadensersatzpflicht aufgrund beider vorgenannten Vorschriften an einem haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang. Die Befolgung des Gebotes nach § 12 Abs. 1 Ziffer 6 c StVO hätte den Eintritt des Schadens nämlich nicht verhindert. Adäquat verursacht wäre die Nichteinhaltung des Halteverbots nur dann gewesen, wenn die Klägerin in der Sicht auf den von links herannahenden Pkw des Herrn Vicydal behindert worden wäre, oder wenn der von dem Beklagten zu 1. gefahrene Kleinbus die für den Pkw des Vicydal bleibende Fahrbahnbreite so eingeengt hätte, daß zwischen dem Kleinbus und diesem Pkw nur noch ein so geringer Abstand für die Vorbeifahrt verblieben wäre, daß die Klägerin bereits bei ihrem Versuch, sich zu orientieren, von dem vorbeifahrenden Pkw erfaßt worden wäre. Bei einer Fahrbahnbreite von 4 m verblieb jedoch für das Vorbeifahren des unfallbeteiligten Pkw auch dann ausreichend Raum, wenn der von dem Beklagten zu 1. gefahrene Kleinbus bis zu eineinhalb Metern in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte. Der unfallbeteiligte Pkw hat lediglich eine Fahrzeugbreite von 1,668 m, so daß noch ein Abstand von 0,83 m verblieb, ohne daß der unfallbeteiligte Pkw des Herrn Vicydal genötigt gewesen wäre die linke Fahrstreifenbegrenzung zu überschreiten. Der Sichtwinkel der Klägerin auf das herannahende Fahrzeug wäre bei der Notwendigkeit für den Fahrer des herannahenden Pkws, dem in die Fahrbahn ragenden Kleinbus auszuweichen und damit auf der Fahrbahn äußerst links zu fahren; bei einem möglichen Seitenabstand von 0,83 m nicht in einer Weise eingeschränkt gewesen, daß die Sicht der Klägerin auf den herannahenden Pkw bei der ihr obliegenden umsichtigen Orientierung, ob eine gefahrlose Überschreitung der Fahrbahn möglich war, behindert gewesen wäre. Insoweit bedarf es nicht der Einholung weiteren Sachverständigengutachtens.
Selbst wenn eine adäquate Verursachung des Unfalls entgegen obigen Ausführungen vorläge, wäre eine Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG und auch gemäß § 823 BGB ausgeschlossen, weil die nach §§ 9 StVG, 254 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kleinbusses und eines Verstoßes des Beklagten zu 1. gegen das Haltegebot nach § 12 StVO gegenüber dem groben Verkehrsverstoß der Klägerin - (§ 25 Abs. 3 StVO) - nicht ins Gewicht fällt. Die Klägerin hätte nämlich bei der zwingend gebotenen aufmerksamen Beobachtung des Fahrzeugsverkehrs auf der B 266 den Unfall vermeiden können. Das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen überzeugend dargestellt. Durch leichtes Vorbeugen - im "Schatten" des haltenden Busses stehend - hätte sie an diesem vorbei das von links herannahende Fahrzeug des Herrn Vycidal auch unter Berücksichtigung der im Unfallzeitpunkt herrschenden Licht- und Wetterverhältnisse ohne weiteres leicht erkennen können, ohne dazu in dessen Fahrspur hineintreten zu müssen. Nach den im übrigen ihr bekannten örtlichen Gegebenheiten, wie sie der Sachverständige Nyc im einzelnen festgestellt hat, hätte sich an der Möglichkeit, das herannahende Fahrzeug frühzeitig zu erkennen, auch dann nichts Entscheidendes geändert, wenn, wie oben ausgeführt, unterstellt wird, daß der Kleinbus in die Fahrbahn hineinragte. Die rechtzeitige Sicht auf das herannahende Fahrzeug von der linken Frontecke des Busses war der Klägerin bei diesem Fahrzeugstand ebenso möglich wie bei dem Fahrzeugstand, von dem im angefochtenen Urteil ausgegangen worden ist. Auch insoweit bedarf es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens.
2.) Auch der Beklagte zu 4. ist der Klägerin nicht schadensersatzpflichtig. Eine vertraglich vereinbarte Aufsichtspflicht des Beklagten zu 4. ist auch im Berufungsverfahren nicht dargetan. Aus dem üblichen Ablauf aus früheren Transporten zu Wettkampfplätzen des Schwimmvereins, wonach die Teilnehmer vom Rathausplatz in Mechernich wegfuhren und dort auch wieder ihre Fahrt beendeten, kann nicht auf eine stillschweigende Vereinbarung mit den Eltern der Klägerin des Inhalts, daß die Kinder nur am Rathaus erst ihre Fahrt mit dem Kleinbus beenden durften, und daß der Beklagte zu 4. eine dahingehende Verpflichtung übernommen hatte, gefolgert werden. Wie die Zeugin Spohr bekundet hat, sind nämlich nicht nur am Unfalltag, sondern auch bei früheren Fahrten Teilnehmer auf ihren Wunsch unterwegs auf der Rückfahrt ausgestiegen. Einen üblichen Ablauf für das Aussteigen der Teilnehmer hat es in der Vergangenheit mithin nicht gegeben, so daß eine stillschweigende Übereinkunft mit den Eltern der minderjährigen Teilnehmerinnen nicht dargetan ist. Eine konkrete Abrede zwischen dem Beklagten zu 4. und den Eltern der Klägerin ist nicht bewiesen.
Eine gesetzliche Aufsichtspflicht des Beklagten zu 4. ist zwar insoweit anzunehmen, als der Beklagte zu 4. als Schwimmeister betroffen ist, soweit er also als Ausbilder im Training und bei Wettkämpfen tätig ist. Diese Aufsichtspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch darauf, Kinder, die an auswärtigen Wettbewerben teilgenommen haben, auf ihrem Heimweg zu beaufsichtigen, jedenfalls dann, wenn die Heimfahrt in seiner Organisation liegt. Eine Verletzungs dieser Aufsichtspflicht liegt aber nicht darin, daß der Beklagte zu 4. der damals 15-jährigen Klägerin auf ihren Wunsch, wie anderen Teilnehmern zuvor auch, gestattete, in der Nähe ihres Elternhauses aus dem Kleinbus auszusteigen. Daß die Klägerin die B 226 - eine viel befahrene Umgehungsstraße - in strömendem Regen und bei Dunkelheit übequeren mußte, begründet die Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 4. auch dann nicht, wenn er diesen Umstand nicht bedacht hat. Denn auch, wenn ihm dies bewußt gewesen wäre, war von ihm nicht zu fordern, daß er die 15 Jahre alte Klägerin bei der Überquerung der Fahrbahn beaufsichtigte (BGH VR 60, 495, Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 25 Rdnr. 32). Daß die Klägerin nicht wettkampfbedingt übermüdet war - nur im Falle einer erkennbaren Übermüdung hätte sich die Frage einer erweiterten Aufsichtspflicht gestellt -, zeigt das Veranstaltungsprotokoll, wonach sie nur an einem Wettkampf teilgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 51.882,40 DM (= Beschwer der Klägerin)