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Oberlandesgericht Köln·26 U 39/94·08.06.1999

Wandlung beim Kfz-Kauf: Garantiefall entfällt bei Mangelursache in Käufersphäre

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Leasingabwicklung aus abgetretenem Recht die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines BMW wegen behaupteter Mängel. Streitentscheidend war, ob die Störungen (Airbaganzeige, Motorelektronik) einen Garantiefall begründen oder auf äußeren Einwirkungen in der Verantwortungssphäre der Käuferin beruhen. Nach Zurückverweisung durch den BGH erhob das OLG Beweis zur Mangelursache. Es sah Nagetierverbiss als Ursache der Airbagstörung und unfachmännische Eingriffe/Überspannung als Ursache des Steuergeräteausfalls an; beides liege in der Käufersphäre. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung des auf Rückabwicklung gerichteten Zahlungsbegehrens wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Zurückverweisung ist die Tatsacheninstanz im Umfang der Aufhebung wiedereröffnet; Parteien können neuen Tatsachenvortrag und Beweismittel einführen, und das Berufungsgericht darf hierzu erneut Beweis erheben.

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Treten während einer Garantiezeit Mängel auf, spricht dies regelmäßig für einen Garantiefall; der Garantiefall ist jedoch ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Mängel auf äußeren Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Käufers beruhen.

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Bei einer selbständigen Garantiezusage, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist übersteigt, trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass ein gerügter Mangel nicht vom Garantieversprechen erfasst ist, weil er auf äußeren Einwirkungen in der Sphäre des Käufers beruht.

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Führt das Beweisergebnis dazu, dass als Ursachen nur Varianten in der Sphäre des Käufers in Betracht kommen und ein technischer Spontanausfall ausgeschlossen ist, muss der Verkäufer nicht zusätzlich die konkrete Variante der Verursachung im Einzelnen nachweisen.

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Ein durch Nagetierverbiss nach Übergabe verursachter Defekt stellt eine äußere Einwirkung dar und begründet keinen Anspruch auf Rückabwicklung aus Garantie/Wandlung gegenüber dem Verkäufer.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 250/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1994 - 13 O 250/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschliesslich des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin, die ein Serviceunternehmen auf dem Gebiet des Personen- und Objektschutzes betreibt, bestellte am 11. August 1989 bei dem Beklagten einen Pkw BMW .. Der Bestellung lagen die "Verkaufsbedingungen für fabrikneue BMW-Fahrzeuge" (künftig: AGB) zugrunde. In ihnen heisst es u.a.:

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"VII. Gewährleistung

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1.

8

Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung.

10

2.

12

Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).

14

...

16

3.

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Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. ..."

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In der Folgezeit schlossen die Klägerin und die D. Auto- Leasing GmbH (künftig: Leasinggeberin) zum Zwecke der Anschaffung und Finanzierung des Fahrzeugs einen Leasingvertrag. Die Leasinggeberin schloss mit dem Beklagten unter allseits einvernehmlicher Aufhebung des zwischen diesem und der Klägerin getroffenen Kaufvertrages einen neuen Kaufvertrag "wie zwischen ... (den Prozessparteien) vereinbart"; die "Gewährleistungs- und Garantieregelungen" des ursprünglichen Vertrages sollten auch Bestandteil der neuen Vereinbarung werden. Die Leasinggeberin wies darauf hin, dass sie in dem Leasingvertrag die Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten habe, die Zahlungsansprüche jedoch nur zur Leistung an sie, die Leasinggeberin, geltend machen könne.

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Am 26. Oktober 1990 wurde das Fahrzeug zugelassen und der Klägerin übergeben. Am selben Tage stellte der Beklagte der Leasinggeberin den Kaufpreis von 140.491,20 DM in Rechnung. Nachdem die Klägerin den Pkw zunächst ohne Beanstandungen gefahren hatte, blieb er am 29. November 1990 stehen und wurde bei einem Kilometer-Stand von 2114 zu der BMW-Niederlassung B. abgeschleppt. Beim Öffnen der Motorhaube huschte eine Maus über die Abdeckung der Zylinderköpfe und verschwand. Es wurde festgestellt, dass der Motorraum mit Mäusedreck verschmutzt war und Kunststoffummantelungen von Kabelsträngen angeknabbert waren. In der Werkstatt wurden das Steuergerät, das EML und der Luftmassenmesser erneuert. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1990 rügte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den "vermutlich an der Elektronik" aufgetretenen Schaden. Anlässlich einer am 4. oder 5. Dezember 1990 bei dem Beklagten vorgenommenen Einfahrkontrolle wurden als Mängel ein zeitweises Aufleuchten der Airbag-Anzeige, ein Defekt am Radio und Wassereintritt am vorderen linken Blinker angegeben. Wenige Tage nach Abholung des Wagens rügte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 1990, dass nach wie vor die Airbag-Anzeige aufleuchte. Vom 14. bis 20. Dezember fand eine erneute Überprüfung des Fahrzeugs bei dem Beklagten statt. Nach Überführung des Wagens durch die Klägerin zum Ort ihrer Niederlassung traten wiederum Störungen auf. Noch am 20. Dezember 1990 wurde das Fahrzeug - bei einem Kilometer-Stand von 2943 - erneut zum Beklagten verbracht, wo es sich seither befindet. Mit Schreiben vom selben Tage erklärte die Klägerin die Wandelung des Kaufvertrages. Unter dem 27. Dezember 1990 schlug der Beklagte die Erneuerung des gesamten Kabelstranges einschliesslich Motorsteuerung vor und bot der Klägerin für die Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug an; mit Schreiben vom 3. Januar 1991 stellte er klar, dass das BMW-Werk den Schaden auf dem "Kulanz- bzw. Gewährleistungsweg" übernehmen wolle. Die Klägerin hielt an ihrer Wandelungserklärung fest.

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Mit der Klage hat sie aus abgetretenem Recht Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung von insgesamt 155.305,40 DM an die Leasinggeberin, nämlich des Kaufpreises von 140.491,20 DM sowie eines Betrages von 14.814,20 DM, der sich aus den bisher von der Klägerin an die Leasinggeberin gezahlten Zinsen (2.933,92 DM) und den auf die kalkulierte Laufzeit des Leasingvertrages entfallenden Refinanzierungszinsen der Leasinggeberin (11.880,28 DM) zusammensetzt, verlangt. Die Klägerin hat geltend gemacht, auf Nagetierbisse sei allenfalls die Beschädigung des Airbag-Systems zurückzuführen, nicht aber der Totalausfall der Motorelektronik, dE. Ursache in einem Defekt elektronischer Bauteile liege; wegen der mehrfachen vergeblichen Nachbesserungsversuche sei ein weiteres Festhalten an dem Kaufvertrag nicht zumutbar. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, ein etwaiger Ausfall der Motorelektronik beruhe ebenso wie die Störungen im Airbag-System allein auf Nagetierbissen, beides falle nicht unter die Gewährleistung; zumindest müsse ihm die Möglichkeit zu weiterer Nachbesserung eingeräumt werden.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt hat, hat die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

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Der Bundesgerichtshof hat das Senatsurteil vom 22. März 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in einer den Betrag von 14.814,20 DM nebst anteiliger Zinsen übersteigenden Höhe abgewiesen worden ist. Im übrigen hat er die Revision der Klägerin zurückgewiesen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.

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Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Wandelungsbegehren der Klägerin scheitere nicht an der Klausel Nr. VII 2. 3 AGB, da diese Bestimmung wegen Verstosses gegen die §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz unwirksam sei. Ferner trage auch bei der die Gewährleistungsfrist übersteigenden unselbständigen Garantievereinbarung nicht die Klägerin als Käuferin, sondern der Beklagte als Verkäufer die Beweislast dafür, dass abweichend von der bei Vorliegen eines Mangels anzunehmenden Regel kein Garantiefall vorliege, sondern der betreffende Mangel auf äussere Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Käufers zurückzuführen sei.

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Zu einer eigenen Sachentscheidung sah sich der Bundesgerichtshof trotz Fehlens einer Gegenrüge des zur Frage der Mangelursache beweisbelasteten Beklagten wegen mangelnder Feststellungen zur Höhe des Nutzungsersatzanspruchs und des Verbotes eines Teilurteils mit Rücksicht auf den Zug-um-Zug-Antrag im Rahmen der begehrten Rückabwicklung nicht in der Lage.

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Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und vertritt die Auffassung, der Bundesgerichtshof habe das Bestehen ihres Wandelungsanspruchs festgestellt und sich nur aus den dort näher ausgeführten anderen Gründen an einer abschliE.den Sachentscheidung gehindert gesehen.

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Ihr stehe die Rückzahlung des vollen Kaufpreises zu, da die Leasinggesellschaft auch den vollen Kaufpreis an den Beklagten gezahlt habe. Der Beklagte habe von ihr zum Preis von 97.000,00 DM ein früher geleastes Fahrzeug Daimler-Benz .... in Zahlung genommen, weiterverkauft und mit dem Erlös den bestehenden Leasingvertrag abgelöst.

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Der Beklagte könne keine Nutzungsentschädigung beanspruchen, da sich das Fahrzeug als äusserst störanfällig erwiesen und sich mehr in der Werkstatt des Beklagten befunden, als ihr zur Verfügung gestanden habe.

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Mit Rücksicht auf die endgültige Teilklageabweisung durch den Bundesgerichtshof und den Umstand, dass sich das Fahrzeug unstreitig seit dem 20.12.1990 bei dem Beklagten befindet, beantragt die Klägerin nunmehr,

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das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die D. A.-Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H.-He. K. und Ho. R., F.strasse15-31, ..... Ba. Hom. vor der Höhe, 140.491,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1990 zu zahlen.

32

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er behauptet, die Störungen der Motorelektronik und im Airbag-System seien allein auf Beschädigungen durch Nagetierbisse zurückzuführen und beruhten nicht auf Mängeln des Fahrzeugs. Nagetiere hätten erst nach Übergabe des Wagens am 26.10.1990 das Fahrzeug befallen und durch Bisse an Kabeln und Elektronikteilen die Ausfälle verursacht. Bei der Übergabekontrolle durch seine Leute seien keine Unregelmässigkeiten, insbesondere keine Mäuserückstände im Fahrzeug oder Motorraum festgestellt worden. Gegen das Eindringen von Mäusen oder anderen Nagetieren vor Übergabe des Fahrzeugs spreche, dass das Fahrzeug vom 26.10. bis 29.11.1990 eine Fahrleistung von mehr als 2.700 km zurückgelegt habe, und Tiere die unter der Motorhaube herrschenden Temperaturen von 60 bis 80° Celsius nicht überlebten. Gegen das Eindringen von Mäusen vor Übergabe spreche auch der Umstand, dass das Fahrzeug vier Wochen nach Übergabe beanstandungsfrei gelaufen habe. Erst am 29.11.1990 sei beim Öffnen der Motorhaube eine Maus gesichtet worden.

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Der Senat hat Beweis gemäss den Beschlüssen vom 20.11.1996 (Bl. 373) und vom 05.03.1997 (Bl. 414) durch Vernehmung der Zeugen N. und Ha. sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Ny. erhoben, das dieser im Termin vom 05.05.1999 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 05.03.1997 (Bl. 403) und vom 05.05.1999 (Bl. 529 ff) und das Gutachten des Sachverständigen nebst Anlagen vom 14.10.1998 (Bl. 476 ff) verwiesen.

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Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens ergänzt der Beklagte sein Vorbringen dahin, dass die von dem Sachverständigen als mögliche Ursache für die festgestellte Zerstörung des Motronic-Steuergerätes beschriebenen unfachmännischen Handlungen nicht durch ihn oder seine Mitarbeiter und auch nicht durch die BMW-Niederlassung in B. an dem Fahrzeug vorgenommen worden seien.

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Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine zu hohe Spannung am Steuergerät auch durch andere spannungserzeugende Geräte verursacht worden sein könne, gebe ihm Veranlassung, jetzt auch vorzutragen, was ihm der Zeuge Ha. nach seiner Vernehmung am 05.03.1997 vor dem Senat berichtet habe. Der Inhaber der Klägerin, Herr Ro. S., habe ihn ca. einen Monat nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs aufgefordert, die Elektronik durch ein Hochspannungsschockgerät zu zerstören. Auf die Weigerung des Zeugen Ha. habe der Inhaber der Klägerin erklärt, dann werde er es eben selbst tun, er "wolle die Karre nicht mehr, sondern einen Ferrari kaufen".

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Die Klägerin bestreitet die Behauptungen des Beklagten dazu, dass er und seine Leute nicht unfachmännisch gearbeitet hätten, nicht. Dagegen bestreitet sie die Äusserungen des Zeugen Ha. und deren Inhalt und weist zugleich darauf hin, dass dieser Zeuge die Telefonanlage unqualifiziert eingebaut habe und bereits in der ersten gutachterlichen Stellungnahme vermutet worden sei, dass dies auch eine Schadensursache sein könne.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in allen Instanzen gewechselten Schriftsätze und dazu eingereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der ergangenen Urteile - einschliesslich ihrer Verweisungen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Ursache des Mangels an dem streitigen Fahrzeug nicht gerechtfertigt.

43

1.

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Die Klägerin kann sich für die Begründetheit des von ihr geltend gemachten Wandelungsanspruchs nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs als abschliE.de Entscheidung in dieser Frage stützen. Denn in ihm ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Garantiehaftung des Beklagten als Voraussetzung des Wandelungsbegehrens nicht bindend festgestellt. Soweit der Bundesgerichtshof auf Bl. 16 sub III seines Urteils ausführt, weshalb er keine eigene Sachentscheidung treffen könne, obwohl von einem Wandelungsrecht der Klägerin auszugehen sei und der beweisbelastete Beklagte in der Revisionserwiderung keine Gegenrüge hinsichtlich etwa übergangenen Vorbringens oder Beweiserbietens für die Mangelursache erhoben habe, so hat er damit lediglich die insoweit gegebenen revisionsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer eigenen Sachentscheidung bejaht, die allerdings im vorliegenden Fall an dem Fehlen weiterer hierfür erforderlicher Gegebenheiten scheiterte. Aus der Prüfung des Sach- und Streitstandes betreffend die Mangelursache unter rein revisionsrechtlichen Gesichtspunkten folgt aber nicht, dass über die Mangelursache nach Zurückverweisung kein Beweis mehr erhoben werden darf. Denn die Zurückverweisung bewirkt, dass die untere Instanz wiedereröffnet wird, soweit das Berufungsurteil aufgehoben wird (RG 158, 196). Deshalb verhandelt und entscheidet der Senat den Rechtsstreit nach den für diese Instanz geltenden Normen neu in Fortsetzung der früheren Verhandlung, die mit der jetzigen eine Einheit bildet (BGH NJW 63, 440; 89, 170 aE, Zöller/Gummer, 20. Aufl., § 565 Rdnr. 2). In der neu eröffneten Tatsacheninstanz können die Parteien neue Behauptungen, Beweismittel sowie Beweiseinreden vorbringen und das Instanz- (Berufungs-) Gericht darf und muss unter Umständen aufgrund dieses Vorbringens ein dem siegreichen Revisionskläger ungünstiges Urteil fällen (so noch Rosenberg, Zivilprozessrecht, 5. Aufl., S. 688). Eine abschliE.de Beurteilung durch das Revisionsgericht ist nur dann denkbar, wenn dem Revisionsgericht ein abgeschlossener, das heisst in der neuen Tatsachenverhandlung nicht mehr änderbarer Tatbestand vorliegt.

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Dass das Instanzgericht an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden ist, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegt, hindert daher nicht die Beweiserhebung über die neuen Behauptungen des Beklagten zur Ursache des Mangels an der Motorelektronik, auch wenn der Beklagte im Revisionsverfahren eine Gegenrüge nicht erhoben hat, und das Revisionsgericht deshalb bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen im übrigen für eine eigene Sachentscheidung eine Verurteilung des Beklagten vorgenommen hätte.

46

2.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Wandlungsanspruch ist nicht bereits aufgrund der unstreitigen Mängel des von ihr erworbenen Fahrzeugs gerechtfertigt.

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Zwar führen in der Garantiezeit auftretende Mängel in der Regel zur Annahme des Garantiefalls und damit zu einem Wandlungsanspruch des Käufers. Ein Garantiefall ist aber dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass der Mangel auf äusseren Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Käufers beruht.

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.06.1996 (dort Bl. 12) die Frage der Beweislastverteilung bei der hier vorliegenden selbständigen Garantiezusage, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist übersteigt, in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zu einer die gesetzliche Verjährungsfrist nicht übersteigenden Garantie dahin entschieden, dass der Verkäufer (hier der Beklagte) zu beweisen hat, dass ein vom Käufer gerügter und zu beweisender Mangel auf äussere Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Käufers zurückzuführen ist.

50

Diesen ihm obliegenden Beweis hat der Beklagte geführt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in der Wandlungserklärung vom 20.12.1990 (Bl. 20) angeführten Mängel an dem Fahrzeug wie das unmotivierte Aufleuchten der Airbaganzeige und die mangelnde Startbereitschaft nach dem Betanken des Fahrzeugs weder in der Anlage bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am 26.10.1990 vorlagen noch durch nachträgliche unfachmännische Arbeiten seitens der Leute des Beklagten verursacht wurden und auch nicht auf einen Spontanausfall der Motorelektronik zurückzuführen sind.

52

a)

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Das Aufleuchten der Airbaganzeige ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Ny. eindeutig eine Folge des Nagetierverbisses (Bl. 532), der am 29.11.1990 bei einem Kilometerstand 2.114 bei der BMW-Niederlassung in B. an Werkstoffummantelungen und Kabelsträngen festgestellt wurde, nachdem das Fahrzeug liegengeblieben war.

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Dieser Nagetierverbiss war bei der Auslieferung des Fahrzeugs an die Klägerin am 26.10.1990 noch nicht vorhanden. Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugen N. (Bl. 404) und Ha. (Bl. 405). Der Zeuge N. ist Kfz-Meister bei der Beklagten und hat in seiner Eigenschaft als Werkstattleiter bei der Beklagten auch die Endkontrolle an dem streitbefangenen Fahrzeug verantwortlich durchgeführt. Dabei hat er seiner glaubhaften Angaben zufolge ein besonderes Interesse an diesem Fahrzeug gehabt, weil es auch in der Niederlassung des Beklagten nicht täglich verkauft wird. Der Zeuge hat nachvollziehbar beschrieben, dass er vor der von ihm selbst durchgeführten Probefahrt auch die Motorhaube des Fahrzeugs geöffnet habe und dort keine Mäuserückstände, Nagerbisse o. ä. wahrgenommen hat.

55

Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Allein die Tatsache, dass er bei dem Beklagten angestellt ist, gibt dazu keine hinreichende Veranlassung.

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Ausserdem werden seine Bekundungen dadurch bestätigt, dass das Fahrzeug in der Folgezeit über 2.000 Kilometer beanstandungsfrei gefahren ist, ohne dass die Airbaganzeige unmotiviert aufgeleuchtet hätte. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass ein Nagetierverbiss oder lediglich das diesen Verbiss verursachende Tier nicht bereits bei der Fahrzeugübergabe im Fahrzeug vorhanden waren.

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Die Aussage des Zeugen N. wird ferner durch die Bekundungen des Zeugen Ha. gestützt. Der Zeuge Ha. hat wenige Tage nach Übernahme des Fahrzeugs durch die Klägerin in deren Auftrag eine Telefonanlage in das Fahrzeug eingebaut. Er hat ebenfalls anschaulich geschildert, dass ihm als früheren Mitarbeiter einer BMW-Niederlassung in E. Mäusefrass und Nagetierbisse an BMW-Fahrzeugen bekannt sei und dass er aufgrund seines technischen Interesses an diesem Fahrzeug bei seinen Arbeiten auch die Motorhaube geöffnet habe, dass ihm aber nicht aufgefallen sei, dass dort Mäuse Leitungen angenagt oder ihre Spuren hinterlassen hätten. Da er selbst schon entsprechende Schäden am eigenen Wagen gehabt habe, wäre ihm ein Nagetierverbiss an diesem Fahrzeug sicher aufgefallen, wenn er damals vorhanden gewesen wäre.

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Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung des Sachverständigen Ny. aus ihr (Bl. 406) davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Übergabe keine Nagetierbisse vorlagen. Damit steht fest, dass das unmotivierte Aufleuchten der Airbaganzeige, das durch den Nagetierverbiss ausgelöst wurde - so die eindeutige Feststellung des Sachverständigen Ny. (Bl. 532) -, ein Mangel ist, der auf einer äusseren Einwirkung im Verantwortungsbereich der Klägerin beruht und deshalb nicht Grundlage für den geltend gemachten Wandlungsanspuch sein kann.

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b)

60

Der weitere, weitaus schwererwiegende Mangel an der Motorelektronik ist ebenfalls kein Garantiefall. Vielmehr ist auch insoweit der Senat nach dem Ergebnis der Untersuchungen der Bo. GmbH vom 19.05.1998 (Bl. 495 f.), nach dem Sachverständigengutachten Ny. (Bl. 476 ff.) sowie nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen vom 05.05.1999 (Bl. 529 ff.) zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Ausfall der Motorelektronik nicht um einen Spontanausfall, also ein Versagen des technischen Mechanismus handelt, sondern um einen Schaden, der auf nachträgliche unfachmännische Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen ist.

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Das von der Bo. GmbH an dem Motronic-Steuergerät festgestellte Schadensbild (defekter Zündungspfad, Riss in der Moldmasse und Aufschmelzung über dem Leistungsemitter lässt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf eine elektrische Bauteilüberlastung schliE., die infolge unzulässig hoher Spannungen eingetreten ist. Als Ursache für diese zu hohe Spannung kommen unsachgemässe Arbeiten, Reinigungsvorgänge oder andere Eingriffe im Bereich der Motorelektronik in Frage. AuszuschliE. ist dagegen, dass der Nagetierverbiss zu dem Ausfall des Motroniksteuergerätes geführt hat. Abgesehen davon, dass der Beklagte bewiesen hat, dass der Nagetierverbiss erst nach der Fahrzeugübergabe erfolgt ist (s. o. Sub a) lassen die Versuche des Sachverständigen vor Ausbau des Kabelbaumes darauf schliE., dass der Nagetierverbiss für den Ausfall des Pkw nicht ursächlich gewesen sein kann; zum einen, weil vom Nagetierverbiss nur Leitungen mit vergleichsweise geringer Spannung betroffen sind, zum anderen, weil im Rahmen der Schadensfeststellung durch den Sachverständigen vor Ausbau des Kabelbaums die defekten elektronischen Teile ersetzt worden sind und danach das Fahrzeug - so hat es der Sachverständige erläutert - in vollem Umfang gelaufen sei, d. h. auch auf der rechten Zylinderbank, die vorher nicht gelaufen sei. Aufgrund dieses Versuchsablaufs ist mit den Erläuterungen des Sachverständigen (Bl. 531) auch davon auszugehen, dass der Einbau des Telefons (der im übrigen auch in die Verantwortungssphäre der Klägerin fiele) für den Ausfall des Motronic-Steuergerätes nicht ursächlich gewesen ist.

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Der an dem Motronic-Steuergerät festgestellte Schaden ist vielmehr nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen und Erläuterungen des Sachverständigen auf zu hohe Spannungen zurückzuführen, die durch unfachmännische Arbeiten an dem Fahrzeug ausgelöst worden sind. Die in Betracht kommenden unfachmännischen Arbeiten sind solche an der Zündanlage bei laufendem Motor oder eingeschalteter Zündung oder auch eine Motorwäsche bei laufendem Motor oder eingeschalteter Zündung sowie Arbeiten an der Elektrik des Fahrzeugs bei laufendem Motor und schließlich auch Erzeugung zu hoher Spannung durch andere spannungserzeugende Geräte am Steuergerät.

63

Dass derartige unfachmännische Arbeiten, seien es Reinigungsvorgänge oder andere Eingriffe im Bereich der Motorelektronik, nicht durch die Fachleute im Verantwortungsbereich des Beklagten vorgenommen worden sind, hat dieser mit Schriftsatz vom 07.12.1998 substantiiert unter Beweisantritt dargelegt. Diese Darstellung ist von der Klägerin nicht bestritten worden.

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Auch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen J. (Bl. 194) folgt keine andere Beurteilung, weil die Beobachtungen dieses Zeugen mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Widerspruch stehen. Wie der Zeuge berichtet, hat er nach Übernahme des Fahrzeugs durch die Klägerin am 20.12.1990 in deren Auftrag das Fahrzeug aufgetankt und festgestellt, daß es sich danach nur sehr schlecht starten liess und kein Gas mehr annahm. Im Verlauf der von den von ihm herbeigerufenen Technikern des Beklagten durchgeführten Messungen sei die rechte Seite der Zündspule verschmort.

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Nach Überzeugung des Senats liegt der Grund für die Beschädigung der Zündendstufe nicht in den von den Leuten des Beklagten durchgeführten Messungen:

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In seiner schriftlichen Aussage hat der Zeuge J. nichts darüber berichtet, daß die Leute des Beklagten die Messungen unsachgemäß durchgeführten haben, indem sie etwa bei Anbringung der Stecker des Meßgerätes die anliegende Spannung unzulässig verändert hätten. Dies anzunehmen besteht auch über den Bericht des Zeugen J. hinaus keinerlei konkreter Anlaß. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die herbeigerufenen Techniker des Beklagten die Spannung hätten verändern sollen. Etwaige derartige Veränderungen oder Rückschlüssige hierauf sind auch für den Sachverständigen nicht feststellbar gewesen (Bl. 531).

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Dass das festgestellte Schadensbild an der Motorelektronik - folgt man dem Zeugen J. - letztendlich erst im Verlauf der Testmessungen am 20.12.1990 eingetreten sein mag, stellt die Ursachenanalyse des Sachverständigengutachtens nicht in Frage. Denn gerade die Beschreibung der vergeblichen Startversuche durch den Zeugen sind für den Sachverständigen eine Bestätigung dafür, daß die mögliche Ursache für den Ausfall der Elektronik bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor Durchführung der Messungen durch die Techniker des Beklagten, gelegt war und dadurch im Verlauf der Messungen weitere Störungen eingetreten sind.

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Da weitere Sachverhalte, aus denen sich eine Verantwortung des Beklagten für die Schädigung der Zündendstufe herleiten ließe, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, ist der Senat davon überzeugt, daß der schädigende Vorgang sich in einer der von dem Sachverständigen Ny. beschriebenen Arten im Verwantwortungsbereich der Klägerin begegnet haben muß. Hiergegen spricht nicht, daß das Fahrzeug von dem Zeugen J. nach der Übernahme von dem Beklagten am 20.12.1990 beanstandungsfrei bis zur Tankstelle gefahren werden konnte und Anzeichen für einen Defekt erst beim Starten nach dem Tanken aufgetreten sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen muß ein eingreifender Vorgang, der zur Schädigung der Elektronik führt, nicht unmittelbar den Stillstand des Fahrzeugs und das von der Bo. GmbH festgestellte Schadensbild verursacht haben. Auch wenn der Sachverständige eine verbindliche Kilometerzahl oder einen exakten Zeitraum hierfür nicht angeben konnte, hat er doch dargelegt, dass der letztendliche Schadenseintritt, wenn auch nicht sofort nach dem unfachmännischen Eingriff, so doch alsbald danach erfolgt sein muß, sodass nach seinen Erkenntnissen der Vorgang, der zu der Schädigung der Elektronik geführt hat, nach dem letzten Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs geschehen sein muß. Bei wertender Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses auf der Grundlage des Umstandes, dass die Techniker im Verantwortungsbereich des Beklagten die Schadensursache nach den unbestrittenen Darlegungen des Beklagten und auch nach den Erkenntnissen des Sachverständigen nicht gesetzt haben, ist der Senat davon überzeugt, daß die Ursache für die Entstehung des Schadens nach der Übergabe des Fahrzeugs im Verantwortungsbereich der Klägerin zu suchen ist, weil ein Spontanausfall der Motronik nach dem Schadensbild ausgeschlossen ist und der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht gegen die Verursachung im Verantwortungsbereich der Klägerin spricht.

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Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Schadensursache tatsächlich mittels Paralysers durch den Inhaber der Klägerin selbst gesetzt wurde, erscheint bei dieser Beweislage nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, daß sämtliche in Betracht kommenden unfachmännischen Arbeiten oder Eingriffe nur im Verantwortungsbereich der Klägerin an dem Fahrzeug vorgenommen worden sein können. Der Beklagte muß angesichts dieses Beweisergebnisses nicht auch noch den Nachweis führen, welche der von der Klägerin zu verantwortenden Varianten der Schadensverursachung tatsächlich zu dem Schadensereignis geführt hat.

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3.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 515 Abs. 3 ZPO.

72

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

73

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 04.10.1996 auf 155.305,40 DM, für die Zeit danach auf 140.491,20 DM festgesetzt.