Werbeagentur muss ungenutztes Marketingbudget nach befristetem Vertrag erstatten
KI-Zusammenfassung
Eine Fluggesellschaft verlangte von ihrer Werbeagentur Rückzahlung nicht verbrauchter Budgetmittel aus einer Marketingkampagne 2002. Streitpunkt war, ob der befristete Vertrag stillschweigend verlängert wurde und ob weitere Honorare (u.a. für 2003 bzw. „angemessenes“ Konzeptionshonorar) zustehen. Das OLG bejahte die Parteifähigkeit und Vertretung der ausländischen Klägerin, verneinte aber zusätzliche Vergütungsansprüche mangels (formwirksamer) Fortsetzungsvereinbarung und substantiierten Vortrags. Die Verurteilung wurde nur um einen nachgewiesenen Abfluss (1.216,46 €) reduziert; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten nur geringfügig erfolgreich (Kürzung um 1.216,46 €), im Übrigen zurückgewiesen; Klage nur teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig; Partei ist die ausländische Hauptgesellschaft.
Die gesetzliche Vertretung einer ausländischen juristischen Person bestimmt sich nach ihrem Gründungsstatut; die Vertretungsbefugnis kann durch Satzung und Registerauszug in beglaubigter Übersetzung nachgewiesen werden.
Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung; zusätzliche Vergütungsansprüche nach Fristablauf setzen eine (auch konkludent mögliche) Fortsetzungsvereinbarung mit erkennbar rechtsverbindlichem Willen beider Parteien voraus, insbesondere wenn Schriftform für Änderungen vereinbart ist.
Ein höheres „angemessenes“ Honorar kann nach vollständiger Leistungserbringung nicht verlangt werden, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart ist und sich aus dem Vertrag nicht ergibt, dass es nur als Vorschuss geschuldet sein soll.
Zusätzliche Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche erfordern substantiierten Vortrag zu Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der behaupteten Leistungen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.11.2004 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.651,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine indonesische Fluggesellschaft. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur.
Die Parteien schlossen im Jahre 2002 einen undatierten , bis 31.12.2002 befristeten, schriftlichen Vertrag ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Konzeption und Durchführung einer Marketing- und Kommunikationskampagne für Deutschland. Für die Ausarbeitung der Konzeption und strategischen Planung war ein Einmalhonorar von 9.000,- € , für die ständige Beratung und Betreuung im Zeitraum der Kampagne eine monatliche Pauschale von 3.500,- € vereinbart. Alle weiteren Leistungen sollten nach Vorlage und Genehmigung von Kostenvoranschlägen durch die Klägerin von der Beklagten in Auftrag gegeben werden. Es war ein Budget von 257.731,96 € vorgesehen und Endabrechnung zum 15.01.2003 vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird die Vereinbarung (Bl. 5 GA) in Bezug genommen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des nicht verbrauchten Budgets.
Die Klägerin hat eine Aufstellung von Leistungen der Beklagten im Wert von insgesamt 192.641,11 € erstellt und den Differenzbetrag von 67.868,39 € zu dem an die Beklagte unstreitig ausgezahlten Budget von 260.509,50 € eingeklagt.
Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei zur Geltendmachung der Forderung nicht befugt, da sie in Deutschland keine Niederlassung unterhalte. Ferner hat sie die Vertretungsbefugnis des Niederlassungsleiters mit Nichtwissen bestritten und die von diesem erteilte Vollmacht des Klägervertreters gerügt.
In der Sache hat sie sich auf weitere Forderungen gegenüber der Klägerin, insbesondere pauschale Beraterhonorare für das Jahr 2003 sowie ein angemessenes Honorar für die Erstellung der Konzeption i.H. von 93.960 € berufen und auf diese Weise einen überschießenden Restanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 72.972, 37 € errechnet.
Das Landgericht hat mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten Vollmachtunterlagen (Bl. 58 ,65) sowie die aus den gewechselten Mails hervorgehende Abrechnung die Klageforderung zugesprochen, weil die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtfertigung ihrer weitergehenden Forderungen nichts Näheres mehr vorgetragen habe.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag fort und rügt, dass das Landgericht ihre prozessualen Einwände nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe die Klägerin durch ihren Marketing- und Vertriebschef O. die Zusammenarbeit trotz des Anzeigenstopps vom 24.10.2002 über den 31.12.2002 hinaus fortgesetzt. Die von ihr im Jahr 2003 erbrachten Leistungen seien in enger Absprache mit dem Zeugen O. erfolgt. Außerdem habe sie sich nur auf das niedrige Konzepterarbeitungshonorar in dem Vertrag von 2002 eingelassen, weil man ihr für das kommende Jahr eine angemessene Honorierung in Aussicht gestellt habe. Sie sei gebeten worden, ihre Tätigkeit über die Beendigung der Flugverbindungen hinaus weiterzuführen, da die Klägerin ihre Flüge wieder habe aufnehmen wollen und es dringend erforderlich gewesen sei, sie darin besser als bisher zu bewerben.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen .
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, hat aber ihre Klage dahin umgestellt, dass sie nicht mehr unter der Firma einer Zweigniederlassung auftritt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das ergangene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Die der Klägerin zuerkannte Forderung ist begründet.
1.) Die Klage ist zulässig.
Partei des Rechtsstreits ist die C. als Gesellschaft ausländischen Rechts, nicht aber ihre Zweigniederlassung in T.. Denn Zweigniederlassungen besitzen auch dann keine Rechtspersönlichkeit und können dementsprechend nicht Partei sein, wenn sie - wie es § 13 e III HGB für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland vorsieht - in das Handelsregister eingetragen sind. Auf die Frage, ob die Klägerin eine Zweigniederlassung in T. unterhielt, oder nur eine Repräsentanz oder Betriebsstätte, und ob sie unter deren Firma auch klagen konnte, kommt es aber nicht mehr an, nachdem die Klägerin ihre Klage umgestellt hat und nunmehr unter der indonesischen Firma ihres Gründungssitzes klagt.Als Gesellschaft aus dem Nicht-EU-Bereich ist sie wie eine Gesellschaft bürgerlichen rechts zu behandeln und amit parteifähig ( Zöller/Vollkommer, ZPO, 25.A., §50 ZPO, Rn 24 a).Da die Klägerin ausweislich der von ihr in einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorgelegten Satzung als ausländische juristische Person in E. gegründet wurde, richtet sich ihre gesetzliche Vertretung nach indonesischen Recht (Art 7 EGBGB).Zum Nachweis der Alleinvertretungsbefugnis des Herrn M. N. hat sich die Klägerin auf die Art 10 Ziff. 1, 11 Ziff. 6 und 7 der Satzung sowie den in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtes für Industrie und Handel in E. vom 16.4.2003 berufen. In den zitierten Artikeln ist die Vertretung der Gesellschaft nach außen durch den Vorstand und die Vertretung des Vorstandes durch den Generaldirektor geregelt. Dass M. N. derzeit die Funktion des Generaldirektors, oder Präsident und CEO wahrnimmt, geht aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug hervor, in dem er als die Verantwortliche Person/Leiter bezeichnet ist. Entgegen der Mutmaßung der Beklagten hat der Senat keine Anzeichen dafür, dass es sich bei der im Handelsregisterauszug bezeichneten Gesellschaft nicht um die Klägerin handelt. Der als Anlage zu dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.04.2005 in Fotokopie überreichte weitere Handelsregisterauszug in indonesischer Sprache vom gleichen Tag mit der Nr. N01 weist den Namen der Gesellschaft ebenso wie der übersetzte Handelsregisterauszug Nr. N02 mit L. X., PT aus. Allerdings heißt es in der Überschrift dort „ Perseroan Terbatas“. Auch in diesem Handelsregisterauszug ist Herr M. N. als Verantwortliche Person/Leiter angegeben und sämtliche Registrierungsnummern stimmen mit dem übersetzten Handelsregisterauszug, in dem die Gesellschaft als Limited Liability Company bezeichnet ist, überein. Dies beruht offenbar darauf, dass es sich bei der Gesellschaftsform um eine Mischform zwischen Aktiengesellschaft und GmbH handelt. Jedenfalls ergeben sich hieraus keine Zweifel an der Identität der Gesellschaft, auf die sich die Satzung bezieht und die in den Handelsregisterauszügen genannt ist. Daher spricht diese doppelte Bestätigung des Herrn M. N. als Alleinbevollmächtigter derselben Gesellschaft als Aktengesellschaft und als GmbH auch nicht gegen seine Vertreterstellung dieser Gesellschaft. Für eine Unwirksamkeit der Satzung wegen fehlender Übereinstimmung mit dem indonesischen Recht liegen keine Anhaltspunkte vor.Die Rüge der fehlenden Prozessvollmacht des Klägervertreters ( § 88 I ZPO) ist unbegründet. Die von M. N. in seiner Funktion als Präsident und CEO der Klägerin an den Vollmachtgeber V. F. erteilte Vollmacht ist im Jahre 2000 wirksam erteilt worden und auch im Zeitpunkt der Vollmachterteilung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Jahr 2004 noch wirksam gewesen. Die Befugnis des Herrn N. beruht auf Art. 11 Ziff 6 und 7 der Satzung. Da es sich bei der Betriebsstätte in T. nicht um eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, sondern um eine schlichte Repräsentanz handelte, war hierfür die schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrates nach Art 11 Ziff 3 c der Satzung nicht erforderlich. Die an Herrn F. erteilte Vollmacht war jedenfalls für den hier interessierenden Bereich der Klagerhebung wegen der Klägerin zustehender Forderungen wirksam. Da die Betriebsstätte bis heute besteht, auch wenn mit Wirkung vom 15.11.2002 der gesamte Flugbetrieb von Deutschland nach Indonesien zunächst eingestellt war, und Mitarbeiter entlassen worden sind, ist auch die Vollmacht noch gültig. Jedenfalls behauptet auch die Beklagte nicht, dass der nach dem Inhalt der Urkunde für die Beendigung der Vollmacht erforderliche ausdrückliche Widerruf erfolgt wäre.Soweit die Urkunde im vorletzten Absatz eine Verpflichtungserklärung der Klägerin zur Genehmigung der von ihrem Bevollmächtigten berechtigterweise aufgrund der Vollmacht vorgenommener Handlungen enthält, ist hierin bei vernünftiger Würdigung des Textes im übrigen keine Einschränkung der Vollmacht zu verstehen, sondern eher ein Hinweis auf darauf, dass sich der Bevollmächtigte im Rahmen des ihm übertragenen Handlungsrahmens zu halten hat. Das ist bei der Vollmachterteilung zur Klagerhebung wegen Außenständen der Klägerin erkennbar der Fall. Eine besondere Genehmigung der Vollmachterteilung durch die Klägerin war somit nicht erforderlich. Ihre Verweigerung wäre unbeachtlich.2.) Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die Beklagte nunmehr nachgewiesen hat, dass sie von dem in erster Instanz angegebenen, nicht die Abrechnung eingegangenen Betrag in Höhe von 2.763,36 € für die Anmeldung des Claims „I.“ an die Rechtsanwaltssozietät D. und J. jedenfalls 1.216,46 € überwiesen hat. Da die Klägerin Zahlungsbeträge aus dieser Position anerkannt hat, soweit sie nachgewiesen werden, war der Verurteilungsbetrag um diesen Betrag zu ermäßigen.Weitergehende Ansprüche auf Honorar oder Kostenerstattung stehen der Beklagten gegenüber der Klägerin jedoch nicht zu.Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Abrechnung der Klägerin (Bl 10) und der Beklagten (Bl. 63), die die Parteien vorgerichtlich einvernehmlich zugunsten der Beklagten um weitere 4.750,- € auf 68.787,89 € korrigiert haben (Bl. 64), nur dadurch unterscheiden, dass die von der Beklagten mit der Klagerwiderung zusätzlich verlangten 324,80 € bereits in der letzten Zeile der Abrechnung der Klägerin berücksichtigt sind.Grundlage der Ansprüche der Beklagten ist der schriftliche Vertrag aus dem Jahr 2002. Dieser Vertrag war bis zum 31.12.2002 befristet. Außerdem hat die Klägerin aufgrund des Terroranschlags in Bali vom August 2002 mit E-Mail vom 24.10-2002 (Bl 62) die Anzeigenkampagne und weitere Aktivitäten der Beklagten ausdrücklich gestoppt. Für die Zeit nach Beendigung des schriftlich geschlossenen Vertrages sind Beraterhonorarpauschalen in Höhe der vereinbarten 3.500,- € netto monatlich einverständlich für die Zeit bis einschließlich April 2003 mit 4.060 € brutto in die von den Parteien erstellten Abrechnungen eingegangen (Bl. 63). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie bei der Abrechnung die Pauschale für Januar 2003 nicht übersehen, sondern ausweislich der Mail vom 22.03.2003 ( Bl. 63) mit der stornierten Honorarrechnung für November verrechnet.Soweit sich die Beklagte für die Geltendmachung weiterer monatlicher Pauschalhonorare in der nach dem Vertrag geschuldeten Höhe bis einschließlich August 2003 auf eine stillschweigende Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und darauf beruft, eine Beendigung der Zusammenarbeit oder eine Kündigung sei nie vorgenommen worden, rechtfertigt dies keine weiteren Honoraransprüche aus dem schriftlichen Vertrag. Einer Kündigung bedurfte es wegen dessen Befristung schon nicht. Ferner war für Änderungen und Ergänzungen und Aufhebung des Vertrags ebenso wie für das Abgesehen von diesem vereinbarten Formerfordernis Schriftform vereinbart. Selbst wenn man wegen seiner mündlichen Aufhebbarkeit dem Schriftformerfordernis keine Bedeutung bemisst, erfordert aber eine wirksame mündliche Vereinbarung vor diesem Hintergrund den erkennbaren rechtsverbindlichen Willen beider Vertragsteile, sich über das vereinbarte Schriftformerfordernis hinwegzusetzen und den Vertrag zu den darin niedergelegten Konditionen fortzusetzen. Dafür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte von der Beklagten vorgetragen. Dagegen spricht auch dass keinerlei konkrete Vereinbarungen über Laufzeit und Budget getroffen wurden. Allein der Umstand, dass die wenige Monate nach Auslaufen des Vertrages erfolgte Abrechnung die bis dahin angefallenen monatlichen Honorarpauschalen einbezieht, kann nicht als hinreichende Grundlage für eine zeitlich unbestimmte Verlängerung des Vertragsverhältnisses, für dessen Abänderung Schriftform vereinbart wurde, gewertet werden. Es kommt hinzu, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass Herr B. keine originäre Entscheidungskompetenz gehabt habe, sondern sogar die Entscheidung über den schriftlichen Vertrag in der Zentrale getroffen worden sei.
Die Klägerin hat auch die Erstellung der Konzeption auf der Grundlage
des bestehenden Vertrags erbracht und kann daher nachträglich kein höheres Honorar als das vereinbarte Honorar verlangen. Dass sie der Klägerin in der Hoffnung auf eine künftige Zusammenarbeit besonders günstige Konditionen gewährt haben mag, verschafft ihr keinen Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Dass das vereinbarte Honorar nur ein Vorschuss sein sollte, geht aus dem schriftlichen Vertrag, für den die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit gilt, nicht hervor.
Soweit die Beklagte behauptet Media -Leistungen für die Klägerin erbracht zu haben, die einen Anspruch von 13.500,- € gegen die Klägerin begründen, ist nicht substantiiert dargetan, was Gegenstand dieser Leistungen war und wann diese Leistungen erbracht wurden. Angesichts des Umfangs der Tätigkeit ist ein Übersehen dieser Position im Zeitpunkt der Abrechnung nicht nachvollziehbar.
Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag zu dem Honorar von 3.480,- € für Verhandlungen mit einem Filmproduzenten.
Für einen Anspruch aus c.i.c., der sich daraus ergeben könnte, dass die Beklagte im berechtigten Vertrauen auf eine in Aussicht gestellte Vertragsfortsetzung bestimmte Tätigkeiten für die Klägerin entfaltet und dadurch einen Schaden erlitten hat, ist nichts dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 II Nr. 1, 97 ZPO;
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Beklagten : 67.868,39 €