Gefälligkeitsfahrt auf Auslandsreise: stillschweigender Haftungsverzicht bei einfachem Verschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall in Kanada von der Fahrerin eines Mietjeeps Schadensersatz, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden. Das OLG Köln wendet aufgrund stillschweigender Rechtswahl deutsches Recht an und bejaht zudem die internationale Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung. Es bestätigt die Klageabweisung, weil unter den besonderen Umständen der von Reiseteilnehmern übernommenen Transportaufgabe ein konkludenter Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten sei nicht bewiesen, sodass der Haftungsverzicht durchgreift.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen konkludenten Haftungsverzichts und fehlenden Nachweises grober Fahrlässigkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die internationale Zuständigkeit ist in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu prüfen und kann durch rügelose Einlassung stillschweigend begründet werden.
Die Parteien können das auf deliktische Ansprüche anwendbare Recht nachträglich stillschweigend wählen, wenn sie den Rechtsstreit übereinstimmend auf der Grundlage derselben Rechtsordnung führen.
Ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit kann bei einer Gefälligkeitsbeförderung ausnahmsweise im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 242 BGB) anzunehmen sein, wenn besondere Umstände ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko des Fahrers erkennen lassen.
Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung steht einem konkludenten Haftungsverzicht nicht zwingend entgegen, wenn gleichwohl das Risiko persönlicher Inanspruchnahme des Fahrers praktisch fortbesteht und die Abrede nicht der Entlastung des Versicherers dient.
Ein konkludenter Haftungsverzicht erfasst grobe Fahrlässigkeit nicht; deren Vorliegen ist vom Anspruchsteller anhand konkreter Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 0 397/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2001 (13 0 397/00) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23.9.1997 in KANADA ereignet hat und an dem die Beklagte als Fahrerin eines Jeep, Marke R.V., und die Klägerin als Mitfahrerin beteiligt waren. Die Parteien waren Mitglieder einer etwa 10köpfigen Reisegruppe, die unter der Leitung des Zeugen D., der gleichzeitig Inhaber des die Reise veranstaltenden Reisebüros war, vom 22.9. bis zum 6. 10. 1997 eine Rundreise durch KANADA unternahm. Weitere Teilnehmer der Reise waren u.a. der Sohn und der Ehemann der Klägerin, sowie der Ehemann der Beklagten. Nach der Ankunft der Reisegruppe in KANADA am 22.9.1997 sollte am darauffolgenden Tag die Weiterreise zu den Niagarafällen erfolgen. Erst vor Ort erfuhren die Reiseteilnehmer, dass der Reiseveranstalter für den Transport weder einen Bus noch aus- reichendes Fahrpersonal zur Verfügung gestellt hatte; vielmehr wurden bei der Fa. H.C.L. zwei Jeeps der Marke Rover (V.) angemietet, von denen einer durch den Zeugen D. und der andere durch ein Mitglied der Reisegruppe gesteuert werden sollte. Dieses zweite Fahrzeug, für das eine Haftpflichtversicherung nach kanadischem Recht bestand, wurde auf den Namen des Ehemannes der Klägerin angemietet. In dem Mietvertrag war neben dem Ehemann der Klägerin die Beklagte als weitere berechtigte Fahrzeugführerin aufgeführt. Am 23.9.1997 wurde eine Ausflugsfahrt zu den Niagarafällen durchgeführt, bei der die Beklagte den zweiten V. steuerte. Gegen 18.00 Uhr befand sich die Reisegruppe auf der Rückfahrt von den Niagarafällen auf der vierspurigen Autobahn "Q.E." in Richtung T.. Als erster fuhr der Reiseleiter, der Zeuge D., mit dem einen Jeep, in dem sich auch der Ehemann der Klägerin befand. Ihm folgte der zweite, von der Beklagten gesteuerte Jeep, in dem sich auch die Klägerin als Beifahrerin befand, wobei deren genaue Sitzposition streitig ist. Als der Zeuge D. wegen eines plötzlichen Abbremsens des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nach rechts ausweichen musste und seine Fahrspur verließ, fuhr die Beklagte mit dem V. auf das abgebremste und nunmehr stillstehende Fahrzeug, das von der Unfallbeteiligten S. geführt wurde, auf. Mit der Behauptung, sie habe durch diesen Unfall eine Steißbeinfraktur erlitten, hat sich die Klägerin im April 1998 an den kanadischen Haftpflichtversicherer des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeuges gewandt und Ersatzansprüche angemeldet; sie hat jedoch dessen Angebot, ihr 3.000 DM zu zahlen, in der Folgezeit nicht angenommen und ihre behaupteten Ansprüche ihm gegenüber nicht weiter verfolgt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich schon bei der Anmietung der Fahrzeuge mit dem Wunsch in den Vordergrund gedrängt, ein Fahrzeug selbst steuern zu wollen. Sie habe sich den übrigen Teilnehmern als Fahrerin mit der Begründung aufgenötigt, sie wolle für die kommenden Tage schon einmal Fahrpraxis im Ausland sammeln, so dass sie auch nicht gefälligkeitshalber eingesprungen sei. Sie hat ferner behauptet, sie habe unmittelbar hinter der Beklagten gesessen und sofort nach dem Unfall über erhebliche Schmerzen im Lenden- und Steißbeinbereich geklagt; wie sich später herausgestellt habe, habe sie eine Steißbeinfraktur erlitten. Infolge der zunehmenden Schmerzen sei den restlichen Urlaubtagen der 3.868.-DM teuren Reise kein Erholungswert beizumessen gewesen. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.868,00 DM und ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens jedoch 3.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.8.2000 zu zahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für entgangene und beeinträchtigte Haushaltsführung eine angemessene Entschädigung zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.8.2000 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall in KANADA, Q. E. Richtung T., vom 23.9.1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.868,00 DM und ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens jedoch 3.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.8.2000 zu zahlen;
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für entgangene und beeinträchtigte Haushaltsführung eine angemessene Entschädigung zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.8.2000 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall in KANADA, Q. E. Richtung T., vom 23.9.1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe den Unfall nicht vermeiden können, weil sich durch das Fahrmanöver des Zeugen D. ihr Abstand zu dem Fahrzeug der Unfallbeteiligten S. so plötzlich verringert habe, dass sie trotz eingeleiteter Vollbremsung die verhältnismäßig geringe Kollision nicht mehr habe verhindern können. Zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin nicht hinter ihr gesessen, sondern unangeschnallt -wegen ihrer schon vorhandenen Rückenbeschwerden - auf der hinteren Rückbank gelegen. Sie sei als Fahrerin nur gefälligkeitshalber eingesprungen und habe sich zunächst geweigert, in einem fremden Land ein ihr fremdes Fahrzeug zu führen, sei jedoch von den übrigen Reiseteilnehmern darum gebeten worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszugehen sei. Gegen das der Klägerin am 23. Februar 2001 zugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat diese mit am 20. März 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 20. Mai 2001 durch einen am 27. April 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge im wesentlichen weiter. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt überdies aus: Sie habe durch den Unfall nicht nur eine Steißbeinfraktur, sondern auch Prellungen im Brustbereich mit Blutergussbildung erlitten(Beweis: Dr. M., Bl. 60 GA; SV-Gutachten Bl. 66 GA). Sie beruft sich darauf, dass ein Haftungsausschluss nicht in Betracht komme, da dies weder dem Interesse der Beklagten entsprochen habe noch es für sie selbst akzeptabel gewesen sei, die Schadensregulierung in Kanada zu übernehmen. Überdies scheide ein Haftungsverzicht schon deshalb aus, weil die Beklagte den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht habe; sie hätte nur den ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten und im richtigen Moment die Bremse betätigen müssen, dann hätte sie ihr Fahrzeug hinter dem der Unfallbeteiligten S. anhalten können. Hinsichtlich des Haushaltsschadens behauptet die Klägerin, sie bewohne mit ihrem Ehemann ein Haus von 180 qm und einem großen Garten; beide habe sie vor dem Unfall alleine versorgt. Insoweit seien durch den Unfall Ausfallzeiten von 22,5 Std pro Woche entstanden, die sie mit 15.-DM/Stunde in Ansatz bringt, so dass ihr pro Jahr ein Schaden in Höhe von 17.550.-DM entstanden sei und künftig noch entstehe. Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.868,00 DM und ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens jedoch 3.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.8.2000 zu zahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für entgangene und beeinträchtigte Haushaltsführung 68.737,50 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basis-Zins seit dem 26.8.2000 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall in Kanada, Q. E. Richtung T., vom 23.9.1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.868,00 DM und ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens jedoch 3.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.8.2000 zu zahlen;
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für entgangene und beeinträchtigte Haushaltsführung 68.737,50 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basis-Zins seit dem 26.8.2000 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall in Kanada, Q. E. Richtung T., vom 23.9.1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, sie habe sich als Fahrer des verunfallten Fahrzeugs nur aus Gefälligkeit zur Verfügung gestellt, nachdem sie die anderen Mitglieder der Reisegruppe darum gebeten hätten. Sie ist der Ansicht, sie habe den Unfall nicht schuldhaft verursacht, zumindest aber nicht grob fahrlässig. Sie bestreitet, dass die Klägerin die behaupteten Verletzungen erlitten habe, da diese - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - während der Rundfahrt noch an einer Radtour und einer längeren Wanderung teilgenommen habe. Im übrigen habe die Klägerin auch unabhängig von dem Unfallereignis Rückenbeschwerden gehabt. Wegen des weiteren Sach - und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen eines zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts abgewiesen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die internationale Zuständigkeit des deutschen Berufungsgerichts gegeben ist. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus § 512 a ZPO, demzufolge die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, denn diese Vorschrift gilt nicht für die internationale Zuständigkeit (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 187; OLG München Iprax 1984, 319), die das Gericht auch in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH NJW 1987, 592, 594). Die internationale Zuständigkeit folgt jedoch aus einer zulässigen, stillschweigenden Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien (OLG Kalrsruhe OLGZ 73, 479; Zöller (Schneider), 22. Aufl., § 512 a ZPO, Rdnr. 5). Diese ist darin zu sehen, dass die Beklagte von ihrem Rügerecht keinen Gebrauch gemacht hat, nachdem das Landgericht die Frage seiner Zuständigkeit ausdrücklich mit den Parteien erörtert und sie bejaht hatte. Auch in der Berufungsinstanz ist die Beklagte - insoweit in Übereinstimmung mit der Klägerin - von der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ausgegangen und hat sich in der Berufungserwiderung nicht auf Gegenteiliges berufen. Für die Beurteilung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist deutsches Recht maßgebend. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der vorliegende Fall - wie das Landgericht ausgeführt hat - ein Abweichen von dem Art. 38 EGBGB zugrundeliegenden Tatortprinzip, das die Anwendbarkeit kanadischen Rechts begründet, rechtfertigt. Dies dürfte schon deshalb problematisch sein, weil von dem Tatortprinzip nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (BGHZ 119, 138, 139). Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land haben, das nicht das Tatortland ist (BGH a.a.O; BGH NJW 1993, 1007, 1008; OLG Köln NZV 1991, 192), sondern es müssen weitere erhebliche Gesichtspunkte dazu kommen; etwa der Umstand, dass zwischen den Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall eine an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort und unter der dort geltenden Rechtsordnung begründete persönliche Lebens- und Rechtsgemeinschaft bestand (BGHZ 90, 294, 299; OLG Köln NZV 1991, 192) oder dass die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind (vgl. BGHZ 119, 138, 142). Unabhängig davon ist die Anwendbarkeit deutschen Rechts hier aber schon deshalb zu bejahen, weil die Parteien, nachdem das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte, den Ansprüchen der Klägerin sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz übereinstimmend deutsche Rechtsnormen zugrundegelegt und damit zumindest stillschweigend eine ihnen mögliche Vereinbarung über das auf diese Ansprüche anzuwendende Recht getroffen haben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 534, 535; NJW 1987, 592; 1974, 410). Sie haben insbesondere in der Berufungsbegründung und - erwiderung eine Haftung der Beklagten ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des deutschen Deliktsrechts erörtert und damit zu erkennen gegeben, dass sie eine Entscheidung auf dieser Grundlage anstreben. In der Sache führt die Anwendung deutschen Rechts zu dem Ergebnis, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, weil die Parteien insoweit einen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart hatten und die Klägerin nicht den Nachweis geführt hat, dass die Beklagte den Verkehrsunfall vom 23.9.1997 grob fahrlässig verschuldet hat. Ein solcher Haftungsverzicht ist zwar nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Im vorliegenden Fall ist jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem stillschweigenden Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit auszugehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine derartige Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen werden kann; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarungen niemand gedacht hat (vgl. BGH NJW 1992, 2074; 1993, 3067, 3068). Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung eines derartigen Haftungsverzichts noch nicht gefolgert werden (BGH NJW 1993, 3068, m.w.N). Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht des Geschädigten annehmen lassen: Beide Parteien waren Mitglieder einer Reisegruppe, die eine Rundreise durch Kanada gebucht hatte. Wie zwischen ihnen unstreitig ist, ist ihnen erst vor Ort eröffnet worden, dass der Transport zu den Sehenswürdigkeiten nicht mit einem (durch Personal des Reiseveranstalters gesteuerten ) Bus, sondern durch Geländewagen erfolgten sollte, von denen einer durch Mitglieder der Reisegruppe gefahren werden musste. Wie weiterhin zwischen ihnen unstreitig ist, hat sich kein anderes Mitglied der Reisegruppe bereit erklärt, das Steuer des Fahrzeugs zu übernehmen; selbst der in dem Mietvertrag als 1. Fahrer vorgesehene Ehemann der Klägerin fuhr als Beifahrer in dem durch den Zeugen D. gesteuerten Fahrzeug mit. Wenn die Beklagte sich dann dazu bereit erklärte, als Fahrerin einzuspringen, um die Fahrt zu den Niagarafällen nicht zu gefährden, übernahm sie letztlich eine Obliegenheit des Reiseveranstalters, der eigentlich für die Durchführung des Tranportes Sorge zu tragen gehabt hätte. Es handelt sich somit um ein Tätigwerden "aus Gefälligkeit", denn die Beklagte - selbst ein Mitglied der Reisegruppe wie die Klägerin - , war dazu in keiner Weise verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, ob sich die Beklagte von sich aus zur Durchführung der Fahrt bereit erklärte oder erst, nachdem sie die anderen Teilnehmer der Reisegruppe darum gebeten hatten. Die Durchführung dieser Gefälligkeitsfahrt war für die Beklagte erkennbar mit einem erheblichen Risiko verbunden: schließlich übernahm sie den Transport mehrerer Reiseteilnehmer in einem ihr bis dahin unbekannten Fahrzeug und in einem fremden Land. Es bestand zwar eine Haftpflichtversicherung; ob und in welchem Umfang diese für entstehende Schäden eintreten würde, musste jedoch im Einzelfall - worauf auch in dem Mietvertrag hingewiesen wurde - mit der Versicherung abgeklärt werden, war also bei Antritt der Fahrt für die Beklagte im einzelnen nicht überschaubar. Insoweit war insbesondere unklar, ob die Haftpflichtversicherung alle eintretenden Schäden abdecken würde oder ob es - wie dann tatsächlich geschehen - dazu kommen konnte, dass ohne Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung die Beklagte persönlich wegen des vollen Schadens belangt werden würde. Es bestand zudem die Gefahr, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen sich in einer fremden Rechtsordnung gegen Ansprüche zur Wehr setzen zu müssen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte insgesamt kein vernünftiger Anlass, nicht nur die Pflichten des Reiseveranstalters zu übernehmen, sondern sich darüber hinaus einem derart erheblichen wirtschaftlichen Risiko auszusetzen (vgl. dazu auch BGH NJW 1979, 414; OLG Hamm NZV 1999, 421; LG Schweinfurt DAR 1996, 408; OLG Celle NZV 1993, 187). Dies war auch für die Klägerin ersichtlich: Sie selbst hatte - wie sie ausdrücklich vorgetragen hat - die Diskussion um die Frage, wer das Fahrzeug führen sollte, verfolgt. Sie wusste vor Antritt der Fahrt, dass weder ein Angestellter des Reiseunternehmens noch ihr Ehemann, der ebenfalls als Fahrer vorgesehen war, den V. führen würde, sondern die Beklagte, eine Urlauberin wie sie, die keinerlei Anlass hatte, Haftungen und wirtschaftliche Risiken zu übernehmen. Dennoch hat sie weder darauf bestanden, dass ein anderer das Steuer des V. übernehmen sollte noch fuhr sie selbst in dem anderen Fahrzeug mit. Letztlich ist auch ein besonderen Interesse der Klägerin an der Durchführung der Fahrt durch die Beklagte anzunehmen, da sich ansonsten niemand dazu bereit erklärt hatte und die Klägerin - wie die anderen Mitglieder der Gruppe auch - die Besichtigungsfahrten wie geplant durchführen wollte. Bei Wertung dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass ein entsprechender Haftungsverzicht zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, wenn ihnen diese Probleme bewußt gewesen wären und sie darüber gsprochen hätten. Die Klägerin hätte sich billigerweise darauf einlassen müssen, auf eine Haftung der Beklagten für einfache Fahrlässigkeit zu verzichten oder von der Beförderung durch sie Abstand zu nehmen, denn andererseits hätte die Beklagte die Durchführung der Fahrt abgelehnt. Die beiderseitige Interessenlage, insbesondere die Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme der Beklagten (u.U. ohne Möglichkeit, auf den Haftpflichtversicherer zurückzugreifen) rechtfertigt den Schluss auf einen konkludenten Haftungsverzicht: nach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ein derartiges Risiko nicht übernehmen wollte und dass die Klägerin bei Erörterung dieses Haftungsproblems einem solchen Verzicht zugestimmt hätte. Der Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts steht auch nicht entgegen, dass hier eine Haftpflichtversicherung für die Beklagte - nach kanadischem Recht - bestand, die mit der Anmietung des Fahrzeugs abgeschlossen worden war. Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschänkung, da in den Fällen, in denen eine Pflichtversicherung besteht, es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, durch Verzichtsabreden den Versicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232). Vielmehr setzt eine derartige Haftungsbeschränkung neben den schon ausgeführten besonderen Umständen, die einen Haftungsverzicht durch den Geschädigten als besonders naheliegend erscheinen lassen, grundsätzlich voraus, dass für den Schädiger, gerade weil er keinen Versicherungsschutz genießt, ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko besteht (vgl. BGH NJW 1993, 3068). Ein solches Haftungsrisiko war hier trotz des Bestehens einer Haftpflichtversicherung gegeben: wie der vorliegende Fall zeigt, bestand die Möglichkeit, dass die Beklagte sich Ansprüchen der Geschädigten, soweit es sich um Mitglieder der Reisegruppe handelte, ausgesetzt sah, ohne dass die Inanspruchnahme des Versicherers erfolgte oder ohne weiteres noch zu erreichen war. Insoweit ist die Situation der Beklagten mit der desjenigen vergleichbar, der keinen Versicherungsschutz genießt (z.B. beim Transport des nicht mehr fahrtüchtigen Halters in dessen PKW). Die Annahme eines Haftungsverzichts begegnet hier auch deshalb keinen Bedenken, da er nicht der Entlastung des Versicherers dienen, sondern lediglich sicherstellen sollte, dass eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten bei einem Schadensfall nicht erfolgen würde. Der Haftungsverzicht ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hätte. Zwar erstreckt sich eine derartiger stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 421; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; OLG Celle NZV 1993, 187). Angesichts des zwischen den Parteien unstreitigen Unfallhergangs ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Unfall durch einfache Fahrlässigkeit, nämlich dem angesichts ihrer Geschwindigkeit zu geringen Sicherheitsabstand oder einer zu langsamen Reaktion, verursacht hat. Anhaltspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die voraussetzte, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt und das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 1992, 3236), sind nicht ersichtlich. Sie lassen sich aus der bloßen Wertung der Klägerin, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, ohne dass dies mit entsprechenden Tatsachen unterlegt gewesen wäre, nicht herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für die Berufung und zugleich Wert der Beschwer: 83.605,50 DM (Klageantrag zu 1) 6.868,00 DM Klageantrag zu 2) 68.737,50 DM Klageantrag zu 3) 8.000,00 DM)