Altenteilvertrag: Rückübertragung des Hausgrundstücks bei Verletzung der Pflegeverpflichtung
KI-Zusammenfassung
Der Vater verlangte von seinem Sohn die Rückübertragung eines im Altenteilvertrag übertragenen Hausgrundstücks wegen nicht erbrachter Pflegeleistungen. Streitpunkt war, ob Pflegebedürftigkeit vorlag und ob die Pflegepflicht auch Haushaltsleistungen umfasst. Das OLG bejahte die Pflegebedürftigkeit und wertete die vertragliche „Widerruf“-Klausel als Rücktrittsbefugnis; die unterlassene Bereitschaftserklärung zur Pflege trotz Aufforderung sei eine schuldhafte Pflichtverletzung. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Rückübertragung jedoch nur Zug um Zug gegen Erstattung von Darlehensraten und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten zugesprochen.
Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zur Rückübertragung des Grundstücks (mit Zug-um-Zug-Einschränkung) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Altenteilvertrag vereinbarte Widerrufsklausel für den Fall nicht wahrgenommener Pflegeverpflichtungen kann als vertraglich eingeräumte Rücktrittsbefugnis auszulegen sein.
Die Verpflichtung, den Veräußerer „bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen und zu verpflegen“, umfasst ohne besondere Anhaltspunkte nicht nur körperbezogene Pflegehandlungen, sondern alle Verrichtungen des täglichen Lebens einschließlich Haushalts- und Versorgungsleistungen, soweit der Berechtigte hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.
Pflegebedürftigkeit im Sinne einer schuldrechtlichen Pflegevereinbarung setzt weder Bettlägerigkeit noch eine Einstufung nach Pflegeversicherungsrecht voraus; maßgeblich ist der krankheits- oder gebrechlichkeitsbedingte Bedarf an pflegender Hilfe.
Unterlässt der Verpflichtete nach konkreter Aufforderung schuldhaft die Erklärung seiner Bereitschaft zur Aufnahme der geschuldeten Pflegeleistungen, kann dies als Pflichtverletzung den vertraglichen Rücktritt und die Rückabwicklung der Grundstücksübertragung rechtfertigen.
Bei Rückabwicklung einer Grundstücksübertragung wegen Pflichtverletzung kann dem Übernehmer ein Zurückbehaltungsrecht zustehen, das eine Rückübertragung Zug um Zug gegen Erstattung erbrachter Leistungen und Freistellung von übernommenen Verbindlichkeiten ermöglicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 517/94
Leitsatz
Voraussetzungen und Folgen des vertraglich vereinbarten Anspruchs auf Rückübertragung eines Hausgrundstücks für den Fall der Verletzung der im Vertrag enthaltenen Pflegeverpflichtung.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.11.1995 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Bonn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung des Beklagten zur unentgeltlichen Rückübertragung des Eigentums an dem im Grund-buch des Amtsgerichts P., Blatt ..., Gemarkung P., Flur 9, Flurstück 154/27 eingetragenen Grundstücks, Hof- und Gebäudefläche, Sch.straße , Größe: 547 m², auf den Kläger nur Zug um Zug gegen Erstattung der von dem Beklagten geleisteten Zins- und Tilgungsraten für das Darlehen der Sparkasse des Kreises P. Nr. xxx.xxx.xx in Höhe von 14.102,55 DM und hin-sichtlich des Darlehens der Sparkasse des Kreises P. Nr. xxx.xxx.xxx in Höhe von 8.750,98 DM sowie gegen Freistellung des Beklagten von seinen Verpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse P. aus den vorgenannten Darlehen zu erfolgen hat.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 DM abzuwenden, es sei denn, daß der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Sohn, auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks in Anspruch.
Das betreffende Grundstück wurde im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Altenteilvertrages mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 1992 vor dem Notar Dr. H. in B.-B. G. (Urkundenrollennummer 1126/1992) von dem Kläger auf den Beklagten übertragen.
Eine früher erhobene, auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrages gerichtete Klage (9 O 128/93 LG Bonn) hat der Kläger zurückgenommen.
In dem notariellen Vertrag hat der Beklagte eine Pflegeverpflichtung übernommen. In Ziffer II 2 des Vertrages ist insoweit u.a. vereinbart, der Beklagte habe
... zeitlebens den Kläger bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen und zu verpflegen, soweit es dessen Gesundheitszustand erforderlich macht und er selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist.
Ziffer II 3 d) des Vertrages enthält ein Widerrufsrecht hinsichtlich der Grundstücksübertragung für den Fall, daß
"die Pflegeverpflichtung nicht wahrgenommen wird."
Unter dem 13.05.1994 (Bl. 21) und unter dem 29.07.1994 (Bl. 23) wurde der Beklagte unter Vorlage zweier Bescheinigungen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. Sch. vom 2. Mai 1994 und Dr. H. vom 22. April 1994 (Bl. 18, 19 d.A.) durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers schriftlich aufgefordert, seiner Pflegeverpflichtung nachzukommen.
Der Beklagte hat seine Bereitschaft hierzu nicht erklärt und auch keine Pflegeleistungen erbracht.
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 30. August 1994 erklärte der Kläger daher den Rücktritt vom Vertrag.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß bei ihm Pflegebedürftigkeit im Sinne des Vertrages eingetreten sei. Insbesondere benötige er Hilfe beim Baden. Die Pflegebedürftigkeit ergebe sich aus den Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte Dr. Sch. und Dr. H..
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch des Amtsgerichts P. von P. Blatt .... Gemarkung P., Flur 9, Flurstück 154/27, Hof- und Gebäudefläche, Sch.straße 4, groß: 547 m² unentgeltlich an ihn zurückzuübertragen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Kläger sei in der Lage, sich alleine zu versorgen. Der Kläger sei tagsüber viel unterwegs, benutze öffentliche Verkehrsmittel und könne insbesondere gut laufen. Er, der Beklagte, habe auf die Aufforderungsschreiben hin mehrfach versucht, sich persönlich und telefonisch mit dem Kläger in Verbindung zu setzen; dies sei ihm nicht gelungen, da der Kläger nie zu Hause gewesen sei. Dadurch habe es der Kläger unmöglich gemacht, etwa erforderliche Pflegeleistungen zu erbringen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch schriftliche Vernehmung der Zeugen Dr. med. H. und Dr. med. Sch. (Bl. 98 und 125) den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf sei berechtigt, da der Beklagte seiner vertraglichen Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen sei, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß der Kläger schon zur Zeit der Erklärung des Widerrufs hilfsbedürftig für alle anfallenden Aufgaben und Anforderungen des Alltags und damit pflegebedürftig im Sinne des notariellen Vertrages gewesen sei.
Dieser Zustand habe sich auch nachträglich nicht verändert. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihm die Erbringung der Pflegeleistung auch nicht durch häufige Abwesenheit des Klägers unmöglich gemacht worden. Er habe vielmehr schriftlich Kontakt aufnehmen und so seine Bereitschaft erklären können, Hilfeleistungen zu erbringen, so wie er mit Schreiben vom 07.08.1994 an die Vertreter des Klägers seinen gegenteiligen Standpunkt dargelegt habe, daß sein Vater kein Pflegefall sei und er ihn erst pflegen werde, wenn diese Situation eintrete.
Gegen dieses ihm am 04.12.1995 (Bl. 169) zugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten - einschließlich seiner Verweisungen - Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 04.01.1996 Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 04.03.1996 durch einen am 01.03.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet ausdrücklich das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Vereinbarung vom 29.07.1992 bei dem Kläger. Dazu vertritt er die Auffassung, er habe mit der Pflegevereinbarung in dem notariellen Vertrag lediglich die Verpflichtung zur Pflege an der Person des Klägers übernommen, soweit dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, sich selbst zu pflegen und zu verpflegen. Er sei dagegen aufgrund der Vereinbarung nicht verpflichtet, die Wohnung des Klägers zu dessen kostenmäßiger Entlastung zu säubern und dessen Wäsche zu pflegen. Der Kläger könne sich aufgrund seiner Miet- und Renteneinkünfte sowie des an ihn gezahlten Pflegegeldes für die Reinhaltung der Wohnung eine Putzfrau leisten und die Wäsche in eine Wäscherei geben. Er habe nur die Verpflichtung übernommen, persönlich die Pflege an der Person des Klägers wahrzunehmen, wenn und solange dies aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit erforderlich werde. Der Kläger sei jedoch weder so krank noch so gebrechlich, daß er persönliche Pflege durch ihn benötige, noch sei er außer Stande, selbst für seine Verpflegung zu sorgen. Dies werde durch die durch Fotos dokumentierten Beobachtungen im Juni 1994 und der Zeit danach belegt. Der Kläger habe an drei Tagen hintereinander von morgens bis abends ausgedehnte Unternehmungen im Bereich der Stadt B. und der angrenzenden Gemeinden ausgeführt, dabei weite Strecken zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, Geschäfte aufgesucht und Einkäufe für sich erledigt, Telefongespräche aus öffentlichen Telefonzellen geführt und sich als Fußgänger im Straßenverkehr auch an verkehrsreichen Orten sicher bewegt. Es könne daher dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kläger an einer altersbedingten, allgemein fortschreitenden Gefäßverkalkung leide, in deren Folge es zu Gehirndurchblutungsstörungen mit Schwindelanfällen und Sturzereignissen sowie zur Ausbildung einer Erkrankung der Herzkranzgefäße oder auch zu einer Sehbehinderung am linken Auge gekommen sein solle, und ob und in welchem Umfang der Kläger außerdem an einer Verschleißerkrankung der Wirbelsäule, an Krampfadern in den Beinen, an Bluthochdruck oder gar an einer Depression leide. Denn diese bestrittenen Befunde wirkten sich nach den gemachten Beobachtungen in seinem Alltagsleben in keiner Hinsicht pflegebedarfbegründend aus.
Der Kläger habe ihn auch in der Zeit nach dem 13.05.1994 sowie davor niemals persönlich gebeten, ihm wegen schlechter gesundheitlicher Verfassung pflegende Hilfe angedeihen zu lassen. Art und Umfang etwa erforderlicher persönlicher Pflege könnten aber nur zwischen den Parteien persönlich und nicht zwischen ihm und dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten festgelegt werden. Eine schuldhafte Verletzung einer etwa bestehenden Pflegeverpflichtung in der Zeit bis zum 30.08.1994 könne ihm nicht angelastet werden, weil es ihm aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht möglich gewesen sei, selbst Feststellungen zu dessen Pflegebedürftigkeit zu treffen und die notwendige Pflege mit ihm persönlich abzustimmen.
Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung wegen der in Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung geleisteten Zahlungen an die Kreissparkasse P. und verlangt Freistellung für sich und seine Ehefrau von der weiteren Haftung aus den übernommenen Darlehensverbindlichkeiten des Klägers bei der Kreissparkasse P..
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.11.1995 abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihm zu gestatten, eine angeordnete Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank stellen zu dürfen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Verurteilung des Beklagten, das Eigentum am im Grundstück des Amtsgerichts P., Blatt .... Gemarkung P., Flur 9, Flurstück 154/27 eingetragene Grundstück, Hof- und Gebäudefläche, Sch.straße 4, Größe 547 m² an den Kläger unentgeltlich zu übertragen, Zug um Zug gegen Erstattung der von dem Beklagten geleisteten Zins- und Tilgungsraten für das Darlehen der Sparkasse des Kreises P. Nr. 500.102.264 in Höhe von 14.102,55 DM und hinsichtlich des Darlehens der Sparkasse Kreis P. Nr. 500.106.935 in Höhe von 8.750,58 DM und gegen Freistellung des Beklagten von seinen Verpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse P. aus den vorgenannten Darlehen zu erfolgen hat.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Er sei - wie aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bereits ersichtlich - seit langem, spätestens jedoch seit dem Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts vom Übertragungsvertrag pflegebedürftig. Dies ergebe sich auch aus den danach kreislaufbedingt erlittenen verschiedenen Stürzen, die jeweils Krankenhausaufenthalte oder stationäre Behandlungen erforderlich gemacht hätten.
Da zu keiner Zeit, nicht einmal nach dem erstinstanzlichen Urteil von seiten des Klägers ernsthafte Kontaktversuche zur Aufnahme der versprochenen Pflegeleistung erfolgt seien, erklärt er vorsorglich erneut den Rücktritt von dem notariellen Übertragungsvertrag vom 29.07.1992 sowie den Widerruf der in ihm enthaltenen Schenkung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis über den Gesundheitszustand des Klägers am 30.08.1994 und in der Folgezeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt B. und zu dem Inhalt der vertraglich vereinbarten Pflegeverpflichtung durch schriftliche Vernehmung des Notars Dr. H. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen Dr. M.-B. vom 15.01.1997 (Bl. 252 f.) mit Ergänzung vom 10.04.1997 (Bl. 277 f.) sowie auf die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen im Termin vom 22.10.1997 (Bl. 298) und auf das Schreiben des Zeugen H. vom 30.03.1998 (Bl. 363) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors nicht gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil hält jedenfalls nach der ergänzenden Beweiserhebung durch den Senat den Angriffen der Berufung stand.
Die Einschränkung der Verurteilung durch die im Rahmen der Rückabwicklung des notariellen Vertrages vom 29.07.1992 Zug um Zug zu erbringenden Leistungen des Klägers beruht auf der Beschränkung des Antrags des Klägers, die mit Rücksicht auf das erstmals in zweiter Instanz geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht des Beklagten erforderlich geworden ist.
II.
1.
Der Anspruch des Klägers auf Rückauflassung des auf den Beklagten übertragenen, im Tenor näher bezeichneten Grundstücks ist als Rückabwicklungsanspruch aus dem notariellen Vertrag vom 29.07.1992 begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der von dem Kläger am 30.08.1994 erklärte Rücktritt von der notariellen Vereinbarung mit dem Beklagten nach Ziffer II 2 Nr. 3 d) dieses Vertrages zu Recht erfolgt ist. Die dort geregelte Widerrufsmöglichkeit stellt sich rechtlich als Befugnis dar, von dem Vertrag unter den dort genannten Voraussetzungen zurückzutreten.
a)
Der Kläger hat bewiesen, daß er im Zeitpunkt der Abgabe der Rücktrittserklärung pflegebedürftig im Sinne der vertraglichen Vereinbarung gewesen und in der Folgezeit geblieben ist, sowie ferner, daß der Beklagte die sich hieraus ergebende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der versprochenen Pflegeleistung trotz konkreter Aufforderung schuldhaft nicht wahrgenommen hat.
a)
Der Kläger hat dem Beklagten mit dem Aufforderungsschreiben vom 13.05.1994 (Bl. 21 f.) sein Pflegebedürfnis angezeigt und die von ihm benötigten Pflegeleistungen konkret umschrieben. Danach bestanden die erwarteten Hilfeleistungen im wesentlichen darin, für den Kläger einzukaufen, das Essen zuzubereiten, die Wohnung sauberzuhalten und die Wäsche zu waschen, zu flicken und zu bügeln sowie den Kläger bei Arztbesuchen zu begleiten. Die Bereitschaft zur Aufnahme dieser Pflegeleistungen sollte der Beklagte bis 27.05.1994 erklären.
b)
Zur Anforderung dieser Pflegeleistung war der Kläger nach der notariellen Vereinbarung mit dem Beklagten berechtigt.
Die Verpflichtung des Erwerbers, den Veräußerer zeitlebens bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen und zu verpflegen, soweit es dessen Gesundheitszustand erforderlich macht und er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, umfaßt nach zutreffender Auslegung alle Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen der Berechtigte aufgrund Krankheit oder zunehmender altersbedingter Gebrechlichkeit selbst nicht mehr in der Lage ist.
Verträge sind so auszulegen wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Veräußerer mit der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung in der Regel eine Absicherung gegen Abhängigkeit von Dritten und gegen die Verpflanzung in ein Alten- und Pflegeheim anstrebt. Wesentlicher Bestandteil der Pflegevereinbarung als Teil der Gegenleistung für die vorweggenommene Übertragung eines nicht unerheblichen Vermögensgegenstandes ist zugleich die kostenfreie Erbringung der geschuldeten Pflegeleistung. Es geht daher nicht an, ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte oder einer ausdrücklichen Zusatzvereinbarung die Pflegeverpflichtung im Sinne des Beklagten einschränkend dahin auszulegen, daß überhaupt nur diejenigen Pflegeleistungen geschuldet seien, die an der Person des Berechtigten zu erbringen sind (wie Baden u.ä.), während andere entlastende Tätigkeiten, wie etwa Einkaufen und Wäschepflege nicht unter den geschuldeten Leistungskatalog fallen, da sie auch von Dritten üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden könnten und der Kläger sich die Bezahlung derartiger Dienste leisten könnte.
Anhaltspunkte, die vorliegend eine solche Differenzierung zwischen Pflegeleistungen an dem Berechtigten und Haushaltsleistungen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine konkrete ausdrückliche Zusatzvereinbarung hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Zeuge Dr. H. konnte eine zusätzliche Vereinbarung hinsichtlich der Gestaltung und des Umfangs der Pflegeverpflichtung bei dem Notartermin nicht bestätigen. Der Beklagte selbst hat im letzten Senatstermin vom 10.06.1998 eingeräumt, daß über eine Pflegeleistung bei der Beurkundung nicht gesprochen worden sei. Daraus wird klar, daß es hinsichtlich des Umfangs der Pfelgeverpflichtung keine einschränkende Vereinbarung gegeben hat.
Es verbleibt daher dabei, daß der Kläger sich nach Wortlaut und Gesamtinhalt der notariellen Vereinbarung für die von dem Beklagten erbetenen Pflegeleistungen auf die vereinbarte Pflegevereinbarung berufen konnte.
c)
Auch die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Rücktrittsausübung sind nachgewiesen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Aufforderung des Beklagten zur Erbringung konkreter Pflegeleistungen (Mai 1994) und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (August 1994) sowie in der Folgezeit ein Pflegefall im Sinne der notariellen Vereinbarung.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, setzt die Annahme eines Pflegefalles im Sinne dieser Vereinbarung nicht voraus, daß der Kläger bettlägerig ist oder das Haus nur noch kurzfristig verlassen kann. Es reicht vielmehr aus, daß der Kläger infolge seiner Krankheiten pflegende Hilfe benötigt. Das ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier der Fall. Die von dem Kläger angeforderte Mithilfe beim Baden ist insoweit nur ein Beispiel.
Der Kläger leidet nach den schriftlich ergänzten und vor dem Senat erläuterten nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. M.-B. an einer deutlichen Carotissklerose mit Verdacht auf thromboembolische Komplikationsneigung und dadurch bedingte cerebrale Durchblutungsstörungen. Infolge dieses krankhaften Zustandes bestehen funktionelle Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Muskelschwäche im Bereich der Beine, unsicherem Gang, Fingertremor beiderseits und Schwindel mit Synkopenneigung. Es kommen hinzu schwere Einschränkungen der Funktionen der inneren Organe durch Synkopenneigung, Hypertonie und Anginapektorissympthomatik. Ferner wurde eine tachykale Herzrhythmusstörung und ausgeprägte Varikosis beider Beine sowie Ödemneigung festgestellt. Das Hörvermögen rechts ist beeinträchtigt und es besteht Sehschwäche beiderseits bei bestehendem Katarakt. Aus den der Sachverständigen zugänglich gemachten Untersuchungsunterlagen vom 29.06.1995 zur Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen hat die Sachverständige die Bestätigung dafür hergeleitet, daß der medizinisch gesicherte krankhafte Zustand des Klägers sich bereits vor 1995 etabliert hat und die dadurch bedingten funktionalen Einschränkungen bereits im Jahre 1994 und danach vorgelegen haben.
Die Aufnahme des Klägers in die Pflegestufe 1 im Juni 1995 ist ein weiteres Indiz für die Annahme der Pflegebedürftigkeit im Sinne des notariellen Vertrages im Jahre 1994. Die Bestätigung des Vorliegens der die Pflegebedürftigkeit auslösenden krankhaften Veränderungen schon im Jahre 1994 durch die Gutachterin berechtigt zu der Annahme der Pflegebedürftigkeit des Klägers jedenfalls im Sinne der notariellen Vereinbarung im Zeitpunkt der Aufforderung des Beklagten zur Bereitschaftserklärung für bestimmte Pflegehandlungen im Mai 1994.
Die Ablehnung des Antrags auf Schwerpflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen im Juli 1994 (Bl. 309) steht dem nicht entgegen, da die Kriterien für die Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung und im Sinne der schuldrechtlichen Vereinbarung unterschiedlich sind.
Es ist von der Sachverständigen auch überzeugend zurückgewiesen worden, daß die auf den von dem Beklagten vorgelegten Fotos des Detektivs B. festgehaltenen Verhaltensweisen des Klägers beim Spazierengehen und im Verkehr zur Einstufung des Klägers in die Pflegestufe 1 der Pflegeversicherung im Widerspruch stünde. Dies beurteilt der Senat ebenso, zumal auf den Fotos der von dem Kläger als Gehstock benutzte Stützschirm gut zu erkennen ist und die von ihm für die ausgedehnten Spaziergänge angegebene Erklärung, sein Hausarzt habe ihm die Spaziergänge als Therapie gegen die Durchblutungsstörungen empfohlen, plausibel erscheint. Das gilt auch für die weiteren im Berufungsverfahren vorgelegten Fotos (Bl. 189, 224, 251, 288, 356).
Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sind angesichts der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. M.-B. nicht dargetan, zumal es auf die Definition der Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Aus den Ausführungen der Sachverständigen kann aber entnommen werden, daß bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes zur Einstufung in die Pflegeklassen 1 bis 3 die Pflege am Körper des Patienten die Dienste im Hause überwiegen müssen und daß auch diese Voraussetzungen vorliegend bei dem Kläger zutreffend angenommen wurden.
d)
Der Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, der Kläger habe die Annahme einer von dem Beklagten angebotenen Pflegeleistung verhindert und könne sich deshalb nicht auf die schuldhafte Verweigerung der Pflegeleistung durch den Beklagten berufen. Denn der Beklagte hat es schuldhaft versäumt, auf die Aufforderung vom Mai 1994 hin seine Bereitschaft zur Aufnahme der versprochenen und geforderten konkreten Pflegeleistungen an dem Kläger zu erklären. Hierzu bedurfte es zunächst weder einer Überprüfung der Pflegebedürftigkeit des Klägers durch den Beklagten noch einer konkreten Abstimmung der genauen Zeiten zwecks Absprache über die einzelnen Handlungen. Dennoch hat der Beklagte diese Bereitschaftserklärung nicht abgegeben, sondern erst auf die zweite Aufforderung des Bevollmächtigten des Klägers hin diesem seine Auffassung von der nicht gegebenen Pflegebedürftigkeit des Klägers dargelegt. Das Verfahren hat aber gezeigt, daß objektiv die Pflegebedürftigkeit des Klägers gegeben und er nach richtigem Verständnis der Pflegevereinbarung auch zu der Anforderung der konkreten Pflegeleistungen bei dem Beklagten berechtigt war. Die Nichterklärung der Pflegebereitschaft durch den Beklagten ist daher eine schuldhafte Pflichtverletzung, die den Kläger zum Rücktritt berechtigt.
Zu Recht hat das Landgericht aus dem Schreiben des Beklagten vom 07.08.1994 den Eindruck gewonnen, es gehe dem Beklagten nicht darum, Pflegeleistungen zu erbringen, sondern dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers darzulegen, daß er zu solchen Leistungen nicht verpflichtet sei. Damit hat der Beklagte einen weiteren Grund zum Rücktritt des Klägers gesetzt. Denn wie oben erörtert sind die geforderten Pflegeleistungen von der vereinbarten Pflegeverpflichtung umfaßt.
e)
Die Folge ist, daß der Beklagte das Grundstück kostenlos an den Kläger zurückzuübertragen hat, allerdings nur Zug um Zug gegen die aus dem Tenor ersichtlichen Leistungen des Klägers.
Der Beklagte kann jedoch das ihm als Vertragspartner des Klägers zustehende Zurückbehaltungsrecht wegen der Ratenzahlungen auf die Darlehen und wegen des Freistellungsanspruchs betreffend die noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse P. nicht zugunsten seiner Ehefrau ausüben, da diese weder an dem notariellen Vertrag noch an diesem Rechtsstreit als Partei beteiligt ist.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 DM festgesetzt; die Urteilsbeschwer für den Beklagten liegt über 60.000,00 DM.