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Oberlandesgericht Köln·26 U 16/91·22.01.1991

Steuerberaterhaftung: Verjährung und substantiierte Schadensdarlegung nach Betriebsprüfung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine GmbH verlangte vom früheren Steuerberater Schadensersatz (u.a. entgangene Vorsteuer, Mehr-USt nach Zuschätzung, Anwaltskosten) sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht nach einer Betriebsprüfung. Das OLG wies die Berufung zurück. Der Anspruch wegen nicht geltend gemachter Vorsteuer war nach § 68 StBerG verjährt, da die Frist spätestens mit Bestandskraft des USt-Bescheids 1983 lief. Im Übrigen fehlten substantiierte Darlegungen zu einem durch Pflichtverletzungen verursachten Schaden; eine Schätzung nach § 287 ZPO kam mangels Schätzgrundlage nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; Schadensersatz/Feststellung mangels Verjährung bzw. unschlüssiger Schadensdarlegung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schadensersatzanspruch aus Steuerberatervertrag verjährt nach § 68 StBerG binnen drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich der Schaden objektiv manifestiert.

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Bei einem behaupteten Schaden wegen zu hoch festgesetzter Umsatzsteuer infolge unterlassenen Vorsteuerabzugs beginnt die Verjährung spätestens mit der Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids; die Kenntnis des Mandanten vom Schaden ist für den Fristlauf grundsätzlich unerheblich.

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Eine sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters auf mögliche Regressansprüche und deren Verjährung setzt voraus, dass während laufenden Mandats und innerhalb der Primärverjährung ein begründeter Anlass bestand, den eigenen Fehler und die Schädigung zu erkennen.

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Der Mandant trägt im Steuerberaterhaftungsprozess grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass steuerliche Zuschätzungen die tatsächlichen Umsätze übersteigen und hieraus ein ersatzfähiger Schaden resultiert; eine Beweislastumkehr kommt nur bei besonderen Fallgestaltungen in Betracht.

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Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO setzt greifbare Anknüpfungstatsachen voraus; fehlen nachvollziehbare Schätzgrundlagen und konkrete Angaben zu den schadensursächlichen Buchungsfehlern, ist für § 287 ZPO kein Raum.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 97 ZPO§ 68 StBerG§ 68 StBG§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 281/9O

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Febru-ar 1991 - 13 O 281/9O - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.OOO,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadenser-satz bzw. begehrt Feststellung wegen Verletzung von Vertragspflichten als Steuerberater.

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Die Klägerin ist im Jahre 1983 gegründet worden. Seit Gründung bis 1988 wurde sie vom Beklagten steuerlich beraten. Diesem oblagen u.a. die Buch-führung, die Erstellung der Jahrsabschlüsse und die Abgabe der Steuererklärungen.

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Von Herbst 1988 bis Herbst 1989 wurde bei der Klä-gerin eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1985 bis 1987 durchgeführt. Im Laufe dieses Verfah-rens - im Jahre 1988 - wurde dem Beklagten von der Klägerin das Mandat entzogen und auf Rechtsanwalt L. übertragen. Die Betriebsprüfung stellte fest (Bl. 11 des Betriebsprüfungsberichtes vom 2O.7.1989 - Anlage K 5 zur Klageschrift -; entspre-chend Bl. 4 des Einspruchsbescheides betreffend Körperschaftssteuer - Anlage K 4 zur Klageschrift), daß der Beklagte als Kaufpreis für Anlagevermögen der Klägerin im Jahre 1983 nur einen Betrag von 1O.999,- DM gebucht hatte, wohingegen nach der im Rahmen des Prüfungsverfahrens vorgelegten Rechnung vom 1O.1.1983 (Anlage K 2 zur Klageschrift) der Kaufpreis tatsächlich 32.15O,- DM betragen hatte. Die Klägerin leitet aus der Nichtbuchung von (32.15O,- - 1O.999,- =) 21.151,- DM einen Schaden-sersatzanspruch in Höhe von 2.749,63 DM her; das sind 13 % von 21.151,- DM, die infolge Nichtbuchung des vollen Kaufpreises im Jahre 1983 nicht als Vor-steuer geltend gemacht worden sind.

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Die Betriebsprüfung stellte außerdem fest, daß die Buchführung im gesamten Prüfungszeitraum nicht ord-nungsmäßig war. Für von ihr festgestellte Kassen-fehlbeträge schätzte sie für den gesamten Prüfungs-zeitraum Umsätze von 52.OOO,- DM hin. Bei einem Um-satzsteuersatz von 14 % ergab dies eine zusätzliche Umsatzsteuer von 7.28O,- DM; die entsprechenden Um-satzsteuerbescheide sind bestandskräftig. Den Be-trag von 7.28O,- DM macht die Klägerin als Scha-densposition 2 geltend.

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Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung neu erlasse-nen Körperschaftssteuerbescheide vom 21.9.1989 be-treffend Körperschaftssteuer 1985 bis 1987 (Anlage K 8 zur Klageschrift) und gegen den Gewerbesteuer-meßbescheid 1987 (Anlage K 9 zur Klageschrift) hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Darüber ist sei-tens des Finanzamtes S. entschieden worden unter Wahrnehmung der Möglichkeit, die Steuerfest-setzung zum Nachteil der Klägerin zu ändern (vgl. Einspruchsentscheidung zur Körperschaftssteuer vom 21.5.199O, Anlage K 4). Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf diese - noch nicht end-gültig feststehende - Steuermehrbelastung bezieht sich der Antrag der Klägerin auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den dadurch entste-henden Schaden zu ersetzen.

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Als weiteren Schadensposten macht die Klägerin ei-nen Betrag von 4.146,60 DM geltend, dies im Hin-blick darauf, daß sie Rechtsanwalt L. im Rah-men der Betriebsprüfung anstelle des Beklagten ein-geschaltet hat. Dieser hat für seine Tätigkeit bei der Betriebsprüfung mit Rechnung vom 11.12.1989 (Anlage K 1O zur Klageschrift) 6.219,- DM berech-net. Hiervon erachtet sie geschätzt 2/3 = 4.146,60 DM als zusätzlichen Aufwand infolge der vom Beklagten im Rahmen seiner Steuerberateraufga-ben begangenen Fehler.

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Die Klägerin hat behauptet, dem Beklagten seien bei der Buchhaltung und den Bilanzen erhebliche Fehler unterlaufen; diese hätten zu dem unterlassenen Ab-zug von Vorsteuern für 1983 geführt, zur Festset-zung von erheblich mehr Steuern für 1985 bis 1987 als nach dem tatsächlichen Betriebsergebnis ge-schuldet worden seien und zu dem zeitlichen Mehr-aufwand für Rechtsanwalt L. .

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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.176,23 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 12.7.199O zu zahlen;

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den ihr durch die Festsetzung von Körper-schaftssteuern für 1985 bis 1987 sowie Gewerbe-steuern von 1985-1987, einschließlich notwendig werdender Kosten der Vertretung, entstehenden Schaden zu ersetzen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat bestritten, Verpflichtungen aus dem Steuerbe-ratervertrag verletzt zu haben; er habe die Buchfüh-rung stets aufgrund der ihm übermittelten Informa-tionen und Belege erstellt. Beides sei ihm unvoll-ständig - auch mangels Führung eines Kassenbuches - übermittelt worden, so daß Korrekturen nach der Be-triebsprüfung nicht ihm anzulasten seien. Auf den unzureichenden Unterlagen beruhe auch, daß Rechtsan-walt L. einen erhöhten Arbeitsaufwand gehabt habe. - Bezüglich der Buchung des Kaufpreises im Jahre 1983 hat der Beklagte behauptet, es sei sei-nerzeit mit dem damaligen Geschäftsführer der Kläge-rin, H. B. sen., nach ausdrücklicher Erörte-rung vereinbart worden, daß ein Kaufpreis von nur 1O.999,- DM angesetzt werde.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen im wesent-lichen mit der Begründung, die Klagerin habe nicht substantiiert dargelegt, daß ihr durch schuldhafte Vertragsverletzung des Beklagten ein Schaden ent-standen sei. Wegen Einzelheiten wird auf das ange-fochtene Urteil Bezug genommen.

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Gegen dieses ihr am 25.2.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.3.1991 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung recht-zeitig am 27.5.1991 begründet.

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Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie meint, das Landgericht habe allgemeine Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast verkannt. Außerdem bestreitet sie bezüglich des Schadenspo-stens zu 1) in Höhe von 2.749,63 DM, daß eine von der Rechnung abweichende Abstimmung über den Kauf-preis stattgefunden habe. Bezüglich der aufgrund der Betriebsprüfung höher festgesetzten Steuern zum Schadensposten von 7.28O,- DM und zur Feststellungs-klage ist ihrer Meinung nach ein Schaden nicht des-halb zu verneinen, weil die Fehler des Beklagten im Betriebsprüfungsverfahren korrigiert worden seien, dies deshalb nicht, weil sich die Betriebsprüfung auf die Jahre 1985 bis 1987 beschränkt habe und auf den falschen, vom Beklagten pflichtwidrig ermittel-ten Zahlen zum 31.12.1984 aufgebaut habe. Im übrigen habe die Betriebsprüfung auch nicht sämtliche Fehler des Beklagten korrigiert.

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Unrichtig ist nach Auffassung der Klägerin auch die Annahme des Landgerichts, die Zuschätzungen des Fi-nanzamtes seien sachlich zutreffend; sie meint, die Beweislast läge insoweit beim Beklagten. Selbst bei nicht genügend substantiiertem Sachvortrag zur Scha-denshöhe hält sie die Klage nicht für unbegründet, da eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu erfolgen habe.

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Wegen des dritten Schadenspostens von 4.146,6O DM - Mehrkosten durch Einschaltung von Rechtsanwalt L. - verweist die Klägerin auf den ihrer An-sicht nach substantiierten Vortrag erster Instanz; auch insoweit hält sie § 287 ZPO für anwendbar.

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Demgemäß beantragt die Klägerin,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Kägerin zu erkennen;

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der Klägerin nachzulassen, erforderliche Sicher-heiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner deutschen Großbank, Volksbank oder öffent-lich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das Urteil. Wegen angebli-cher Pflichtverletzungen aus den Jahren vor 1985 macht er die Einrede der Verjährung geltend.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten ge-reichten Schriftsätzen nebst Anlagen, insbesondere auf den Betriebsprüfungsbericht vom 2O.7.1989 und die Einspruchentscheidung vom 21.5.199O Bezug genom-men.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht be-gründet.

66

Die Klägerin hat nach wie vor nicht substantiiert dargelegt, daß ihr durch schuldhafte Verletzung ver-traglicher Pflichten seitens des Beklagten ein Scha-den entstanden ist bzw. entsteht bei Aufrechterhal-tung der angefochtenen Einspruchsbescheide. Für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist kein Raum. Im einzelnen gilt - zum Teil zwecks Vermeidung von Wie-derholungen unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts - folgendes:

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1. Schadensersatz in Höhe von 2.749,63 DM wegen un-terbliebenen Abzugs von Vorsteuer

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Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin inso-weit - ohne daß es auf die unter den Parteien strei-tige Frage ankommt, ob eine Absprache über den zu verbuchenden Kaufpreis stattgefunden hat - schon deshalb nicht zu, weil sich der Beklagte nunmehr mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung beruft.

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Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftrag-gebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Entstehen des An-spruchs. Der Beginn der Verjährungsfrist ist im Ein-zelfall unterschiedlich. Er hängt davon ab, auf wel-chen Fehlern die zum Schadensersatz führenden Hand-lungen beruhen und um welche Art Schaden es sich handelt (vgl. BGHZ 96, 29O; Eckert-Böttcher, StbGeb-VO, 2. Aufl., Anm. 1.3. 14 vor § 1).

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Hier beruht der von der Klägerin behauptete Schaden auf dem angeblichen Unterlassen des Beklagten, für Anschaffungskosten von 21.151,- DM im Jahre 1983 Vorsteuer von 2.749,63 DM geltend zu machen mit der Folge, daß die Umsatzsteuer für 1983 um 2.749,63 DM zu hoch war. In einem solchen Fall beginnt die Ver-jährungsfrist spätestens mit dem Eintritt der Be-standskraft des für 1983 erlassenen Steuerbescheids; denn damit hat sich der Schaden manifestiert (vgl. BGH ZIP 91, 589). Es kommt nicht darauf an, daß der Schaden hier offensichtlich erst im Rahmen der ab 1988 stattgefundenen Betriebsprüfung aufgedeckt wor-den ist. Denn für den Lauf der Verjährungsfrist ist es ohne Belang, wann der Steuerpflichtige von dem Schaden erfahren hat. Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.1985 (BGHZ 96, 29O) als Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs auf den Ab-schluß der Betriebsprüfung abgestellt ist, ist diese Rechtsprechung in einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.4.1981 (ZIP 91, 589) jeden-falls für den Fall nicht aufrechterhalten worden, in dem die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß - wie nach Behauptung der Klägerin im vorliegen-den Fall - zuviel Steuern gezahlt worden sind.

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Von den Parteien ist nicht vorgetragen, wann der hier maßgebliche Steuerbescheid für 1983 bestands-kräftig geworden ist. Ohne daß es jedoch insoweit weiterer Auflärung bedarf, ist als sicher anzuneh-men, daß im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 199O die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen war; denn bei normalen Verlauf der Dinge, von dem hier mangels gegenteiligen Vortrag, auszugehen ist, dürf-te der Steuerbescheid im Jahre 1984, spätestens aber 1985 bestandskräftig geworden sein, die Verjährungs-frist also 1987, spätestens 1988 abgelaufen sein.

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Der Klägerin steht auch nicht ein sog. Sekundäran-spruch gegen den Beklagten zu wegen Verletzung von Aufklärungspflichten über den Ablauf der Verjäh-rungsfrist. Zwar ist der Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, den Mandanten ggf. auf etwaige ihm ge-genüber bestehende Schadensersatzansprüche und deren Verjährung hinzuweisen. Dies folgt aus der den Be-langen des Steuerberaters in besonderer Weise Rech-nung tragenden Verjährungsregelung in § 68 StBG und ist im Anschluß an die Rechtsprechung zur sogenann-ten Sekundärhaftung des Rechtsanwalts (vgl. BGH ZIP 85,1274) entwickelt worden (vgl. BGH ZIP 91, 589, 592). Indessen setzt eine solche Haftung voraus, daß der Steuerberater außer der den Schaden und den Pri-märanspruch auslösenden Pflichtverletzung eine neue schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat: Während der Verjährungsfrist und vor Auftragsende muß für ihn begründeter Anlaß zur Belehrung bestanden haben. Hatte der Steuerberater demgegenüber während des Laufs der Verjährung des Regreßanspruches keinen An-laß, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs zu ermögli-chen, so beruht die eingetretene Verjährung nicht auf dem Verhalten des Steuerberaters und kann ihm nicht als Pflichtverletzung seines Auftrags zuge-rechnet werden (vgl. BGH ZIP 85, 1274, 1277). Davon ist hier auszugehen. Erst durch den Betriebsprü-fungsbericht vom 2O.7.1989 ist der von der Klägerin behauptete Schaden offenbar geworden. Zu diesem Zeitpunkt aber waren sowohl das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet als auch die Verjäh-rungsfrist abgelaufen.

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2. Schaden wegen 7.28O,- DM Umsatzsteuer für

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hinzugeschätzte Umsatzgeschäfte 1985 bis 1987.

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Auch insoweit steht der Klägerin ein Schadensersatz-anspruch nicht zu, weil es an Anhaltspunkten für den Eintritt eines durch den Beklagten verursachten Schadens fehlt. Die Frage des Verschuldens des Be-klagten kann deshalb dahinstehen; entsprechend kommt es weder auf die von der Klägerin in der Berufung unter Beweis gestellte Behauptung an, der Beklagte sei über sämtliche Kassenbewegungen zeitnah und vollständig informiert worden, er habe Buchungen nach Gutdünken und zum Teil seitenverkehrt durchge-führt, noch darauf, ob ihm als Steuerberater der Klägerin vorzuwerfen ist, daß ein Kassenbuch nicht geführt worden ist.

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Zum Schaden gilt folgendes:

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Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hinge-wiesen, daß ein Schaden nicht zu erkennen sei, nach-dem Rechtsanwalt L. im Rahmen der Betriebsprü-fung die Buchführung des Beklagten - unter Verwen-dung derselben Unterlagen, die dem Beklagten zur Verfügung standen - korrigiert hat. Etwaige Buchfüh-rungsfehler des Beklagten haben sich damit nicht mehr ausgewirkt. Soweit die Klägerin in der Berufung vorträgt, Rechtsanwalt L. habe seine Korrektu-ren gegenüber der Finanzbehörde nur "teilweise" durchsetzen können, da nur die seitenverkehrten Bu-chungen des Beklagten durch die Betriebsprüfung be-richtigt worden seien, fehlt es an substantiierten Darlegungen, welcher Schaden hierdurch entstanden ist. Mit ihrem unter Beweis gestellten Vortrag, Bu-chungen,die der Beklagte zur "Glattstellung" der Kasse vorgenommen habe, und die Doppelerfassung ei-ner Rechnung Anfang 1987 seien nicht korrigiert wor-den, genügt die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht. Zu diesen Vorgängen bedürfte es konkreterer Darlegung, um welche Beträge es sich handelt. Im üb-rigen fehlt es auch an Darlegungen, warum Rechtsan-walt L. eine Korrektur insoweit nicht erreicht hat - im Zweifel deshalb nicht, weil er etwaige Un-richtigkeiten nicht mit den erforderlichen Unterla-gen ausräumen konnte. Dann aber ist - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, inwieweit derartige Unrichtigkeiten auf dem Beklag-ten vorwerfbares Verhalten zurückzuführen sind, da Rechtsanwalt L. dieselben Unterlagen zur Verfü-gung standen wie dem Beklagten.

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Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch da-mit begründet, die Zuschätzungen des Finanzamtes seien unzutreffend bzw. notwendigerweise überhöht, die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Beklagten, gilt folgendes:

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Bezüglich des ersten Einwandes ist wiederum auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen, daß es an substantiierten Darlegungen fehlt, von welchen anerkannten Grundsätzen der Betriebsprüfung Finanzamt hier abgewichen worden sein soll. Auch der zweite Einwand, daß Zuschätzungen "notwendigerweise" höher seien als die tatsächlichen Umsätze, trifft nicht zu. Zuschätzungen beruhen grundsätzlich auf tatsächlichen Grundlagen; es kann lediglich nicht ausgeschlossen werden, daß sie im konkreten Fall die tatsächlichen Umsätze und Einnahmen übersteigen. Ob und ggf. inwieweit das der Fall ist, hat der Steuer-pflichtige darzulegen und zu beweisen (vgl. LG Aa-chen StBer 81, 71 m. Anm. Späth).

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Die Auffassung der Klägerin, den Beklagten treffe hierbei die Darlegungs- und Beweislast, ist nicht zutreffend. Die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 244) betrifft eine an-dere Fallgestaltung. In dieser ging es darum, daß eine vom Steuerberater verspätet eingereichte Steu-ererklärung zu niedrigeren Steuern führte als die vom Finanzamt mangels Unterlagen vorgenommene Schät-zung. In einem solchen Fall trifft den Steuerberater die Darlegungslast dazu, weshalb seine Jahresab-schlüsse unzutreffend sind, deshalb, weil er bei An-fertigung seiner Erklärung gegenüber dem Finanzamt, das mangels Unterlagen auf Schätzungen angewiesen ist, in der besseren Position ist. Dies ist anders im vorliegenden Fall, in dem allen Beteiligten je-weils dieselben Unterlagen zur Verfügung standen. Ein Abweichen von den allgemeinen Regeln zur Scha-densdarlegung durch den Anspruchsteller ergibt sich deshalb nicht.

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Soweit die Klägerin schließlich einen Schaden darin sieht, daß die auf die Jahre 1985-87 beschränkte Be-triebsprüfung auf unrichtigen Zahlen für das Jahr 1984 aufbaue, kann sie auch damit nicht durchdrin-gen.

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Dagegen steht zum einen die Tatsache - auf die auch der Beklagte in der Berufungserwiderung hinweist , daß die Betriebsprüfung auch für den vor 1985 lie-genden Zeitraum Korrekturen durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus Bl. 4 und 5 des Betriebsprüfungsbe-richtes. Zum anderen fehlt es wiederum an Darlegun-gen, in welcher Weise das Zahlenwerk für 1984 un-richtig sein soll. Die Klägerin hat in erster In-stanz selbst ausgeführt (Bl. 7 des Schriftsatzes vom 15.1O.199O = Bl. 59 d.A.), die tatsächliche Höhe des Kassenbestandes zum 31.12.1984 ließe sich nicht mehr ermitteln. Nur anhand dieses Bestandes aber wäre festzustellen, inwieweit die Buchführung für das Jahr 1984 unrichtig war und darauf aufbauend die der Folgejahre.

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Angesichts dieser Situation scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus, und zwar mangels Anhaltspunkten für eine Schätzung. Sowohl für 1984 als auch für die Folgejahre fehlt es an einer Schätzgrundlage. Die Tatsache einer zusätzlich gezahlten Umsatzsteuer von 7.28O,- DM aufgrund hinzugeschätzter Umsatzgeschäfte von 52.OOO,- DM vermag als solche keine Schätzgrund-lage abzugeben. Ebensowenig vermögen dies die von der Klägerin sporadisch aufgezählten Fehler des Be-klagten, ohne daß näher dargelegt ist, ob und ggf. in welcher Weise sich etwaige Fehler auf die Zu-schätzung ausgewirkt haben. Dabei übersieht der Se-nat nicht, daß gemäß der Rechsprechung des Bundesge-richtshofs (BGHZ 96, 29O, 292) nicht jeder einzelne zum Schaden führende Vorgang, d.h. jeder konkrete Buchungsfehler nachvollziehbar zu bezeichnen ist. Es ist jedoch erforderlich, zumindest exemplarisch dar-zustellen, wie die jeweiligen Geschäftsvorfälle hät-ten richtig gebucht werden müssen und wie sie zum Schaden geführt haben. Daran fehlt es hier.

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3. Schaden von 4.146,60 DM durch Einschalten von Rechtsanwalt L.

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Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die Einschaltung von Rechtsan-walt L. anstelle des Beklagten im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens zu. Insoweit wird in vol-lem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im an-gefochtenen Urteil Bezug genommen,wonach sich aus dem Vortrag der Klägerin keine greifbaren Anhalts-punkte ergeben, wie hoch konkret der Mehraufwand für Rechtsanwalt L. infolge fehlerhafter Buchungen des Beklagten war. Zwar hat die Klägerin ihrer Be-rechnung eine stundenweise Abrechnung zugrundege-legt. Gleichwohl ist aber nicht erkennbar, und zwar auch nicht ansatzweise, inwieweit dieser zusätzliche Aufwand durch Buchführungsfehler des Beklagten be-dingt war und inwieweit dadurch, daß - wie die vor-genommenen Zuschätzungen zeigen - die Unterlagen un-vollständig waren. Letzteres aber ist dem Beklagten nicht anzurechnen.

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4. Feststellungsantrag

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Soweit die Klägerin die Begründetheit der Feststel-lungsklage darauf stützt, auch bezüglich Körper-schafts- und Gewerbesteuer seien die Buchungsfehler aus den Jahren vor der Betriebsprüfung fortgeschrie-ben worden, kann auf die Ausführungen zu 2) verwie-sen werden, wonach mangels Feststellbarkeit des Kas-senbestandes zum 31.12.1984 eine Schadensfeststel-lung nicht mehr möglich ist.

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Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch auch nicht daraus herleiten, daß die Finanzbehörde die dem Geschäftsführer der Klägerin gewährten geldwer-ten Vorteile (Sachbezüge) als verdeckte Gewinnaus-schüttung gewertet hat mit der Folge einer höheren Körperschaftssteuer. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Fehlverhalten des Beklagten insoweit nicht schlüssig dargelegt ist. Auf die Ausführungen dazu wird Bezug genommen. Diese werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräf-tet. Nach wie vor trägt die Klägerin nichts zum kon-kreten Inhalt der neuen Vereinbarung mit dem Ge-schäftsführer ab November 1984 vor, entsprechend nichts zur Kenntnis des Beklagten davon. Nur bei Kenntnis konnte der Beklagte dies aber buchmäßig be-rücksichtigen. Mangels Vortrages, welche Vereinba-rung die ursprüngliche abgelöst hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit vom Finanzamt der Klägerin zugerechnete verdeckte Gewinnausschüttungen - unter-stellt, im Klageverfahren vor dem Finanzgericht bleibt es bei dieser Zurechnung - zu einem Schaden der Klägerin geführt haben; denn ein Schaden kann der Klägerin nur insoweit entstehen, als die dem Ge-schäftsführer tatsächlich gewährten Sachbezüge der Vereinbarung entsprachen.

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Zum Schadensersatzanspruch der Klägerin durch Fest-stellung der Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis 1987, wozu in der Berufung keine weiteren Ausführun-gen gemacht worden sind, wird ebenfalls in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Landge-richts Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Ent-scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 7O8 Rdnr. 1O, 711 ZPO.

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Streitwert für die Berufung, zugleich Wert der Be-schwer für die Klägerin: 74.176,23 DM