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Oberlandesgericht Köln·26 U 10/93·14.12.1993

Treuhandkonto: Aufrechnung nach Pfändung des Rückzahlungsanspruchs

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin pfändete zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen den Rückzahlungsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes gegen dessen Treuhänder auf Auszahlung hinterlegter Sicherheitsbeträge. Die Treuhänder rechneten mit eigenen Honorarforderungen gegen den Ehemann auf. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil die Aufrechnung wirksam sei und den Rückzahlungsanspruch zum Erlöschen gebracht habe. Ein treuhandrechtliches Aufrechnungsverbot wirke nach der Pfändung nicht zugunsten der Klägerin fort, da ihre Forderungen nicht in engem Zusammenhang mit dem Sicherungszweck stehen; zudem war der Anspruch erfüllbar, weil der Sicherungszweck weggefallen war bzw. eine Zustimmungsverweigerung treuwidrig wäre.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Auszahlung des hinterlegten Betrags wegen wirksamer Aufrechnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger eines gepfändeten Anspruchs ist nach §§ 406, 412 BGB zulässig, wenn der Drittschuldner die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vor Kenntnis von Pfändung und Überweisung erworben hat.

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Ein aus der treuhänderischen Sonderbindung hergeleitetes Aufrechnungsverbot besteht grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber und gilt nicht ohne Weiteres zugunsten eines Gläubigers, der den Rückzahlungsanspruch pfändet.

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Ob ein treuhandrechtliches Aufrechnungsverbot nach Abtretung oder Pfändung fortwirkt, ist nach seinem Schutzzweck zu bestimmen; es besteht nicht, wenn der neue Gläubiger damit sachfremde, nicht vom Treuhandzweck erfasste Forderungen durchsetzen will.

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Ist der Sicherungszweck einer treuhänderischen Geldhinterlegung weggefallen, ist die Rückzahlungsforderung jedenfalls erfüllbar; eine noch vorgesehene Zustimmung zur Auszahlung darf dann nicht nach § 242 BGB verweigert werden.

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Geht die Pfändung ins Leere, wenn die gepfändete Forderung mangels Eintritts der Rückzahlungsvoraussetzungen nicht besteht bzw. nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger keine Auszahlung verlangen.

Relevante Normen
§ BGB § 667§ BGB § 675§ BGB § 398§ BGB § 404 FF.§ ZPO § 829 FF§ 667, 675 BGB in Verbindung mit §§ 829, 835, 836 ZPO sowie § 398 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 165/92

Leitsatz

Zum Umfang eines den Treuhänder treffenden Aufrechnungsverbots nach Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung eines zur Sicherheit bei dem Treuhänder hinterlegten Geldbetrages. Sachverhalt: Geschiedener Ehemann der Klägerin hatte bei den Beklagten (= Vertreter des Ehemannes) Sicherheitsbeträge zur Sicherung möglicher Steuererstattungsforderungen der Klägerin im Rahmen des von dem Ehemann in Anspruch genommenen steuerlichen Realsplittings hinterlegt. Dabei ging es um Veranlagungszeiträume bis 1988. Klägerin hat dann später wegen Unterhaltsforderungen den Rückzahlungsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagten gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Beklagte haben mit Honorarforderungen, die ihnen gegen Ehemann zustanden, aufgerechnet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 7. Januar 1993 - 13 O 165/92 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbe-sondere form- und fristgerecht eingelegt und be-gründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages von 9.500,00 DM gegen die Beklagten nicht zu. Vielmehr ist der Rückzahlungsanspruch durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen.

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Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

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1.

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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung allein die §§ 667, 675 BGB in Verbindung mit §§ 829, 835, 836 ZPO sowie § 398 BGB in Betracht kommen.

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Zu folgen ist dem Landgericht weiterhin darin, daß gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin und ih-ren Töchtern ausgebrachten Pfändung keine Bedenken stehen.

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2.

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Zu Unrecht hat das Landgericht aber der von den Beklagten erklärten Aufrechnung die Wirkung versagt.

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a) Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufrech-nungserklärung der Beklagten bereits am 12. No-vember 1991 - also vor der Pfändung - gegenüber Herrn Dr. F. erfolgte, was die Klägerin im zwei-ten Rechtszug bestreitet (Blatt 156 f.). Sollte die Aufrechnung bereits zum damaligen Zeitpunkt erfolgt sein, müßte sich die Klägerin das da-durch bewirkte Erlöschen der Rückzahlungsforderung (§ 389 BGB) als Rechtsnachfolgerin des Dr. F. ent-gegenhalten lassen, §§ 404, 412 BGB.

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Falls demgegenüber am 12. November 1991 noch keine Aufrechnungserklärung abgegeben wurde, so ist je-denfalls im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juni 1992 gegenüber der Klä-gerin die Aufrechnung erklärt worden (Blatt 34). Auch diese Aufrechnung wäre wirksam, und zwar nach §§ 406, 412 BGB. Denn die Beklagten hatten, wie noch ausgeführt werden wird, sämtliche der hier zur Aufrechnung gestellten Forderungen gegen Dr. F. erworben, bevor sie von der Pfändung und Überweisung der Auszahlungsforderung des Dr. F. zugunsten der Klägerin und ihrer Kinder durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses am 22. November 1991 Kenntnis erhielten.

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Aus denselben Erwägungen spielt es auch keine Rolle, daß eine der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten erst mit einer Ko-stennote vom 15. November 1991 (Blatt 62 f.), also nach der von den Beklagten behaupteten Aufrech-nungserklärung vom 12. November 1991, Herrn Dr. F. in Rechnung gestellt wurden. Denn auch diese Gegenforderung hatten die Beklagten jedenfalls erworben, bevor ihnen der Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß zugestellt wurde. Daher war auch in-soweit eine Aufrechnung gegenüber der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 1992 gemäß §§ 406, 412 BGB möglich.

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b) Die Hauptforderung auf Auszahlung des hinter-legten Betrages war zum Zeitpunkt der Aufrech-nungserklärung der Beklagten bereits erfüllbar. Das heißt: Die Beklagten durften die Forderung durch Zahlung erfüllen. Daher konnten sie auch wirksam gegen die Auszahlungsforderung aufrechnen. Dies gilt auch, wenn man auf den Zeitpunkt der von den Beklagten behaupteten Aufrechnungserklärung vom 12. November 1991 abstellt.

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Der Erfüllbarkeit der Auszahlungsforderung standen auch zum damaligen Zeitpunkt weder der Sicherungs-zweck der Hinterlegung noch die fehlende Zustim-mung der Klägerin zur Auszahlung des Betrages ent-gegen.

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Es ist davon auszugehen, daß der Sicherungszweck am 12. November 1991 bereits weggefallen war. Mit Steuerbelastungen der Klägerin und entsprechenden Erstattungsforderungen an den Zeugen Dr. F. für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1988 war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen. Demgemäß hat auch die Klägerin auf das Schreiben der Be-klagten vom 16. Oktober 1991, mit welchem die Klä-gerin um Mitteilung gebeten wurde, was einer Frei-gabe der hinterlegten Beträge entgegenstehe, nicht reagiert. Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug einmal geltend gemacht hat, es sei nicht auszu-schließen, daß noch Steuerforderungen gegen sie gestellt würden, weswegen der Sicherungszweck noch fortdauere (Blatt 80), fehlt es hierfür an kon-kreten tatsächlichen Grundlagen. Die Klägerin hat dieses Vorbringen auch in zweiter Instanz nicht mehr aufgegriffen.

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Im übrigen könnte, wenn der Sicherungszweck tat-sächlich noch fortbestehen sollte, die Klage aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Denn dann würde es an einer Voraussetzung für die Rückzah-lung des hinterlegten Betrages fehlen, womit auch die von der Klägerin und ihren Töchtern ausge-brachte Pfändung und Überweisung der gepfändeten Forderung ins Leere gehen würde.

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Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Auszahlung des hinterlegten Betrages formal noch von der Zustimmung der Klägerin abhängig war oder - wie die Beklagten mit der Berufung geltend machen - allein der Wegfall des Sicherungszwecks zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Dr. F. führte. Selbst wenn man die Vereinbarungen der Beteiligten dahingehend verstehen wollte, daß zur Auszahlung die Zustimmung der Klägerin erforderlich war, so durfte die Klägerin aber jedenfalls diese Zustimmung nicht mehr verweigern, nachdem der Sicherungszweck weggefallen war. Dies wird von der Klägerin und auch im angefochtenen Urteil übersehen. Die Verweigerung der Zustimmung nach Wegfall des Sicherungszwecks stellt sich als Verstoß gegen Treu und Glauben - § 242 BGB - dar. Diese rechtliche Schlußfolgerung leuchtet ohne weiteres ein. Denn wollte man anders entscheiden, so hätte es die Klägerin in der Hand gehabt, will-kürlich auf Dauer die Rückzahlung des hinterlegten Geldbetrages zu verhindern. Das aber wäre keines-falls von den von den Parteien getroffenen Verein-barungen getragen.

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Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung darauf hinweist, sie habe mit der Pfändung des möglichen Rückgabeanspruchs des Dr. F. deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe aus ihrer Sicht einer Rückzahlung an Herrn Dr. F. entge-genstünden (Seite 4 der Berufungserwiderung, Blatt 156 d.A.), kann sie auch damit die Verwei-gerung einer etwa erforderlichen Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes nicht rechtfer-tigen. Denn auch eine Verweigerung der Zustimmung aus diesen Gründen wäre als treuwidrig anzusehen. Die Pfändung sollte der Befriedigung von Unter-haltsansprüchen der Klägerin und ihrer Kinder dienen. Diese Ansprüche waren aber von dem Siche-rungszweck, um den es hier geht, nicht erfaßt.

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c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stand der Wirksamkeit der Aufrechnung auch ein Aufrech-nungsverbot nicht entgegen. Die vom Landgericht hierzu zitierte Rechtsprechung kommt im vorliegen-den Fall nicht zum Tragen.

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Dies läßt sich allerdings nicht, wie die Beklagten in der Berufungsbegründung offenbar meinen (dort unter 5.), allein schon mit dem Wegfall des Siche-rungszwecks begründen. Denn das vom Landgericht angeführte Aufrechnungsverbot wird aus der Natur des auf besonderes Vertrauen angelegten Treuhand-verhältnisses hergeleitet (vgl. unter anderem BGHZ 95, 109 ff., 113; BGHZ 14, 342 ff., 347; BGH LM 1972, 53 f.; RGZ 160, 53 ff., 59, 60). Die hierfür maßgeblichen Gründe gewinnen gerade nach Wegfall des Sicherungszwecks ihre besondere Bedeutung.

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Entscheidend ist aber, daß das Aufrechnungsver-bot, welches die Beklagten als Treuhänder traf, zunächst nur in ihrem Verhältnis zu dem Treugeber Dr. F. galt. Die Klägerin als seine Rechtsnachfol-gerin kann sich hingegen auf das Abtretungsverbot nicht berufen. Die Weitergeltung des Aufrechnungs-verbots zugunsten des neuen Gläubigers läßt sich nicht schon aus § 406 BGB herleiten. Vielmehr ist aus dem Zweck des Aufrechnungsverbots heraus zu entscheiden, ob es auch nach einer Abtretung oder - wie hier - nach einer Pfändung weiter gilt (vgl. BGHZ 95, 109 ff., 117). Dies ist im vorliegenden Falle zu verneinen. Das aus dem Treuhandverhält-nis hergeleitete Aufrechnungsverbot diente jeden-falls nicht dazu, der Klägerin auf diese Weise zu ermöglichen, ganz andere Ansprüche als die dem Treuhandverhältnis zugrundeliegenden Steuererstat-tungsforderungen durchzusetzen. Es geht vorliegend vielmehr nur um konkurrierende Ansprüche verschie-dener Gläubiger - die Honorarforderungen der Be-klagten und die Unterhaltsforderungen der Klägerin und ihrer Töchter -, ohne daß einer dere Gläubiger gerade wegen des Treuhandverhältnisses den Vorzug verdient. Anders in dem vom Bundesgerichtshof ent-schiedenen Fall:

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Dort bestand ein enger Zusammenhang zwischen der Forderung des Rechtsnachfolgers und dem dem Aufrechnungsverbot unterliegenden Rückzahlung-sanspruch des Treugebers. Rechtsnachfolgerin des Teugebers war die Bank, die dem Treugeber den zu hinterlegenden Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt hatte und die mit der von dem Treugeber vorgenommenen Abtretung des Anspruchs auf Rückzah-lung des hinterlegten Betrages gleichzeitig ihren Darlehensrückzahlungsanspruch sichern wollte. An einer derartig engen Verknüpfung fehlt es im vor-liegenden Fall.

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Da nach alledem ein Aufrechnungsverbot zugunsten der Klägerin nicht besteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen - ganz oder teilweise - in unmit-telbarem Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis standen und eine Aufrechnung trotz eines Aufrech-nungsverbots möglich gewesen wäre.

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d) Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen haben auch bestanden.

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Soweit die Klägerin bestritten hat, daß Herr Dr. F. die mit den vorgelegten Kostennoten ver-langten Beträge schuldete, ist folgendes festzu-halten:

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Im Hinblick auf die Kostennote der Beklagten vom 25. Juli 1991 (Blatt 64) ist das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Denn nach dem unwidersprochenen Vor-bringen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Ju-li 1993 (dort unter 2., Blatt 167) betrifft diese Rechnung einen zwischen der Klägerin und Herrn Dr. F. geführten Rechtsstreit, so daß die Klägerin insoweit aus eigener Kenntnis von der Tätigkeit der Beklagten für den Zeugen Dr. F. weiß.

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Hinsichtlich der übrigen Kostennoten hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die in Rechnung ge-stellten Beträge von dem Zeugen Dr. F. geschuldet wurden. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. F. und M. hat der Senat keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß die in Rechnung gestellten Tätigkei-ten ausgeführt wurden und das angesetzte Stunden-honorar den zwischen Dr. F. und den Beklagten ge-troffenen Vereinbarungen entsprach.

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Nach alledem war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert für die Berufung: 9.500,00 DM.