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Oberlandesgericht Köln·25 WF 98/94·16.05.1994

PKH mit ratenweisem Prozeßkostenvorschuss nach Art.18 EGBGB bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt ratenfreie Prozeßkostenhilfe; das Familiengericht bewilligte PKH unter der Auflage, der Antragsgegner zahle monatlich 60 DM als Prozeßkostenvorschuß. Zu klären war, welches Recht die Vorschusspflicht bestimmt und ob der Antragsgegner leistungsfähig ist. Das OLG stellt fest, dass die Vorschusspflicht Ausfluss der Unterhaltspflicht ist und nach Art.18 EGBGB zu beurteilen ist; die Leistungsfähigkeit ist nach §1360a Abs.4 BGB zu prüfen. Mangels Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Bewilligung von PKH mit Ratenzahlung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pflicht zum Prozeßkostenvorschuß ergibt sich aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht und ist nach Art.18 EGBGB nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten zu beurteilen.

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Die Frage, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte zur ratenweisen Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in der Lage und verpflichtet ist, ist nach deutschem materiellem Recht (§1360a Abs.4 BGB) zu prüfen, auch wenn die Ehescheidung nach ausländischem Recht zu beurteilen ist.

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Ist eine ratenweise Leistung des Vorschusses nach den Einkommensverhältnissen des Verpflichteten möglich, ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit entsprechenden Ratenzahlungen zulässig.

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Nur wenn der Verpflichtete zur Leistung des ratenweise zu entrichtenden Prozeßkostenvorschusses tatsächlich nicht in der Lage ist, ist dem anderen Teil ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Relevante Normen
§ ART. 18 EGBGB§ 1360 A IV BGB§ 114 ZPO§ 115 ZPO§ Art. 18 EGBGB§ 127 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 323 F 340/93

Leitsatz

Die Prozeßkostenvorschußpflicht richtet sich als Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem Unterhaltsstatut des Art. 18 EGBGB. Kann der Vorschuß nach den Einkommensverhältnissen des Pflichtigen ratenweise geleistet werden, ist zugunsten des anderen Teils die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit entsprechenden Ratenzahlungen zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be- schluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 21. Februar 1994, ergänzt durch Beschluß des vorbezeichneten Gerichts vom 25. April 1994 - 323 F 340/93 -, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Parteien sind polnische Staatsangehörige und haben am 2. Juni 1986 vor dem Standesamt Köln die Ehe miteinander geschlossen. Sie haben zwei minder- jährige Kinder, die sich in der Obhut des Antrags- gegners befinden, der vollschichtig erwerbstätig ist.

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Das Familiengericht hat der Antragstellerin für das Ehescheidungsverfahren und die die Regelung der nachehelichen elterlichen Sorge sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffenden Folgesachen Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, daß die Antragstellerin monatliche Raten von 60,-- DM zu zahlen hat. Dies deshalb, weil sie, wie das Familiengericht meint, gegen den Antrags- gegner in gleicher Höhe einen Anspruch auf Prozeß- kostenvorschuß habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin unter Hinweis darauf, daß der Antragsgegner nicht leistungsfähig sei und sich weigere, den Vorschuß - in Raten - an sie zu zahlen. Die Sache liegt mit Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts dem Senat zur Entscheidung vor.

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Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluß richtig ist. Obwohl die Ehescheidung sich angesichts der pol- nischen Staatsangehörigkeit beider Parteien gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach materiellem polnischem Recht richtet, ist die Frage, ob der Antragsgegner in der Lage und verpflichtet ist, der Antragstellerin die zur Füh- rung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlichen Kosten - ratenweise - vorzuschießen, gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB, also nach deutschem materiellen Recht zu beantworten. Die Prozeßkostenvorschuß- pflicht ist Ausfluß der Unterhaltspflicht (BGHZ 110, 247) mit der Folge, daß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einschlägig ist: Maßgeblich für die Beurtei- lung der Unterhaltspflicht sind die Sachvorschrif- ten des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts, dem- nach deutsches materielles Recht, weil die Antrag- stellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. und damit in Deutschland hat. Das entspricht ganz herr- schender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, die vom Senat geteilt wird (KG FamRZ 1988, 167; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 48; MK-BGB - Sieher, 2. Aufl., Art. 18 Anh. I Rz33; Erman-Hohloch, BGB, 9. Aufl., Art. 18 EGBGB Rz. 30; Palandt-Heldrich, BGB, 53. Aufl., Art. 18 EGBGB Rz. 17; v. Bar IPrax 1988, 220; Jayme IPrax 1988, 268).

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Der Antragsgegner ist in der Lage und verpflich- tet, der Antragstellerin die zur Durchführung des Rechtsstreits - Ehescheidung und Folgesachen - erforderlichen Kosten mit monatlichen Raten von 60,-- DM, wie es dem angefochtenen Beschluß ent- spricht, zu bevorschussen. Er verfügt über durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in einer runden Größenordnung von 4.800,-- DM und leistet an die Antragstellerin, die gegenwärtig vom Sozialamt unterstützt wird, keinen Unterhalt. Folgende, regelmäßig wiederkehrende Schuldver- pflichtungen sind auf seiner Seite abzüglich zu berücksichtigen: Tabellensatz für die beiden in seiner Obhut befind- lichen Kinder der Parteien 1.090,-- DM Kosten der Kinderfrau 560,-- DM Unterhaltszahlungen für ein in Polen lebendes Kind des Antrags- gegners 200,-- DM ratenweise Tilgung der Kosten eines Rechtsstreits 200,-- DM verbleiben 2.750,-- DM.

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Demgemäß verbleiben dem Antragsgegner wesentlich mehr finanzielle Mittel als es zur Deckung des angemessenen Selbstbehalts erforderlich ist. Deshalb kann und muß er unbeschadet der Tatsache, daß auch er im vorliegenden Verfahren mit Prozeß- kosten belastet ist, die Kosten der Antragstellerin mit monatlichen Beträgen von 60,-- DM bevorschus- sen. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, daß das Familiengericht der Antragstellerin Prozeß- kostenhilfe bewilligt und gleichzeitig monatliche Raten in vorgenannter Größenordnung festgesetzt hat. Auch das entspricht herrschender, vom Senat geteilter Meinung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 74, OLG München FamRZ 1987, 303; KG FamRZ 1990, 183; OLG Koblenz FamRZ 1991, 346; MK-ZPO-Wax, § 115 Rz. 49; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 114 Rz. 60; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rz. 371). Anders wäre es nur dann, wenn der Antragsgegner zur Leistung des Prozeßkostenvorschusses - in Raten - nicht in der Lage wäre, weil dann dem anderen Teil - hier: der Antragstellerin - ratenfreie Prozeßko- stenhilfe bewilligt werden müßte (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1989, 644; OLG Stuttgart DAVorm 1991, 949; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rz. 142). So aber verhält es sich, wie ausgeführt, hier gerade nicht. Folglich mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben.

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Beschwerdewert: 300,-- DM.