PKH: Keine Anrechnung fiktiver Versorgungsentgelte aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Abänderung der Prozesskostenhilfe (PKH) und die Aufhebung der Ratenpflicht mit dem Hinweis auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Das OLG Köln entscheidet, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur tatsächlich gezahlte oder durchsetzbare Entgelte als Einkommen anzurechnen sind. Fiktive Ansprüche rechtfertigen keine Ratenverpflichtung. Die PKH bleibt ratenfrei ab Zugang des Abänderungsantrags.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Anrechnung fiktiver Einkünfte auf PKH-Raten teilweise stattgegeben; PKH ab Antragseingang ratenfrei gestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewilligung oder Änderung von Prozesskostenhilfe sind nur tatsächlich erzielte oder durchsetzbare Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen.
Fiktive Einnahmen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die nicht bezahlt werden und für die kein durchsetzbarer Anspruch besteht, dürfen nicht zur Begründung einer PKH-Ratenpflicht herangezogen werden.
Die bloße Annahme, dass in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Versorgungsleistungen erbracht würden, reicht nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte zur Anrechnung als Einkommen aus.
Die Anrechnung von Vorteilen aus gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Betätigung setzt besondere tatsächliche Umstände voraus; pauschale Verallgemeinerungen sind ausgeschlossen.
Leitsatz
PKH-Bewilligung und nichtehel. Lebensgemeinschaft
Werden in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entgeltpflichtige Versorgungsleistungen erbracht, rechtfertigt das nur dann die Auferlegung von PKH-Raten, wenn hierfür tatsächlich ein Entgelt gezahlt wird.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet und führt dazu, daß für die Zeit ab Eingang ihres Abänderungsantrages - praktisch ab dem Beginn des Jahres 1994 - die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß Anlage 1 zu § 114 ZPO - sog. PKH-Tabelle - ratenfrei bleibt.
Die Antragstellerin hat Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen dargetan, welche die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß sie nunmehr nicht mehr in der Lage ist, auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen. Das Familiengericht ist mit der Begründung zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, daß sie im Zuge der von ihr unstreitig begründeten eheähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann Versorgungsleistungen erbringe, für die sie ein Entgelt von ihrem Lebensgefährten zu beanspruchen habe mit der Folge, daß sie diese Einkünfte für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einsetzen müsse.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst einmal hat die Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie für ihren Lebensgefährten im Rahmen der Wohngemeinschaft keine wie auch immer gearteten Versorgungs- und Betreuungsleistungen erbringe und aus diesem Grunde gegen ihn überhaupt keinen Anspruch auf Entgelt habe. Es mag bezweifelt werden, ob es sich in der Lebenswirklichkeit so verhält, indessen sind dem Senat durchaus schon Fälle vorgekommen, wo es sich tatsächlich infolge der gewandelten Anschauungen so verhält. Das mag aber letztlich auf sich beruhen.
Geht man zu Lasten der Antragstellerin davon aus, daß sie entgeltpflichtige Versorgungs- und Betreuungsleistungen für ihren Lebensgefährten erbringe, so geht es gleichwohl entgegen der Meinung des Familiengerichts nicht an, daraus die Konsequenz zu ziehen, daß derartige - wohlgemerkt fiktive - Einkünfte für die Ratenzahlungspflicht im Rahmen bewilligter Prozeßkostenhilfe heranzuziehen seien. Im Endergebnis läuft das darauf hinaus, daß die Antragstellerin ihren Lebensgefährten, so er sich denn weigert, derartige Beträge an sie zu zahlen, verklagen müßte, um dann Prozeßkostenhilferaten zu zahlen. Daß das nicht funktioniert, liegt auf der Hand: Ein derartiger Prozeß ist weit und breit nicht ersichtlich und die Antragstellerin wäre gehalten, schon jetzt im Vorgriff auf einen derartigen Rechtsstreit Finanzierungsleistungen auf die PKH zu erbringen, obwohl sie insoweit bildlich gesprochen "keine Mark in der Tasche hat".
Die vom Familiengericht Wipperfürth angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt, der mit dem vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise zu vergleichen ist: Dort lag es so, daß der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Gaststätte betrieb, als deren Angestellter er geführt wurde, während seine Lebensgefährtin nach außen hin als Alleininhaberin in Erscheinung trat. Ferner hat das OLG entscheidend darauf abgestellt, daß der Kläger in dem betreffenden Lokal einen Arbeitseinsatz leistete, der weit über denjenigen eines normalen Angestellten hinausging. Daß diese Umstände im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, liegt auf der Hand. Soweit Kalthoener/Büttner (Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 213) die nicht näher begründete Ansicht vertreten, im Zuge einer eheähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft seien Betreuungsentgelte auch dann, wenn sie nicht gezahlt würden, für die Prozeßkostenhilfe als Einkommen zu berücksichtigen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil das nach seiner Ansicht entschieden zu weit geht und vor allen Dingen auch zu rein praktisch nicht realisierbaren Folgen, wie vorstehend aufgezeigt, führt.
Nach alledem konnte der Beschwerde der Antragstellerin sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.