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Oberlandesgericht Köln·25 WF 91/13·29.04.2013

Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe zur Unterhaltsabänderung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde zur Herabsetzung des Kindesunterhalts; das Familiengericht wies den Antrag ab und das OLG bestätigte die Entscheidung. Zentrale Frage war, ob der Antragsteller leistungsunfähig ist. Das OLG sah keine substantiierten Nachweise für eingeschränkte Erwerbsfähigkeit oder ausreichende Arbeitssuche und verwies auf zumutbare Alternativtätigkeiten und tarifliche Mindestlöhne. Daher ist die Beschwerde unbegründet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe/Abänderung des Kindesunterhalts wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abänderungsanträgen des Kindesunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anhand tatsächlicher Einkünfte sowie seiner Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit zu beurteilen.

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Die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet den Unterhaltspflichtigen, alles Zumutbare zur Sicherstellung des Unterhalts zu unternehmen, insbesondere Bemühungen um anderweitige Erwerbstätigkeit.

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Zur Begründung einer Herabsetzung des Kindesunterhalts müssen konkrete, substantiierte Angaben und Nachweise über Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vorgelegt werden; bloße ärztliche Hinweise ohne Darstellung von Erwerbsminderung genügen nicht.

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Pa-uschale oder nicht näher substantiierte Darstellung einer erfolglosen Arbeitssuche rechtfertigt keine Abänderung des Unterhalts; das Gericht kann das Vorbringen wegen Begründungsmangels zurückweisen.

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Bei fehlenden Nachweisen kann das Gericht zulässigerweise auf branchentypische Lohnniveaus und gesetzliche/ tarifliche Mindestlöhne abstellen, um die mögliche Leistungsfähigkeit zu schätzen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 1603 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 317 F 269/12

Tenor

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde des Antragstellers vom 19. März 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 28. Januar 2013 (317 F 269/12) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist der Vater des Kindes B. L., geboren am xx.xx 1997. Die Ehe mit der Kindesmutter ist seit dem Jahr 2010 rechtskräftig geschieden.

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Der Antragsteller hatte sich durch Urkunde des Jugendamtes vom 27. Februar 2009 (Bl. 8 d. A.) zu UR-Nr. 515/65/154/2009 verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter einen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe zu zahlen. Dieser betrug am 1. August 2009 333,00 € (Zahlbetrag). In dem Verfahren Amtsgericht Köln 317 F 336/10 hatte der Antragsteller mit Antrag vom 18. Oktober 2010 eine Abänderung der Jugendamtsurkunde dahin begehrt, dass er statt 333,00 € lediglich 173,00 € zahlen müsse. Das Amtsgericht hat den Antrag seinerseits zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschluss vom 9. Juni 2011 (Bl. 34 aus der Beiakte AG Köln 317 F 336/10) bestätigt.

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Durch erneuten Antrag vom 23. Oktober 2012 (Bl. 1 d. A.) begehrt der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der Urkunde über den Kindesunterhalt. Er begehrt eine Ermäßigung des Unterhalts von 333,00 € auf 133,00 €.

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Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln hat den Verfahrenskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 28. Januar 2013 (Bl. 27 d. A.) zurückgewiesen. Nachdem der Antragsteller weitere Gründe vorgetragen hat, hat das Amtsgericht seinen Beschluss durch Nichtabhilfebeschluss vom 16. April 2013 (Bl. 60 ff d. A.) mit ausführlicher Begründung bestätigt.

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II.

8

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

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Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln hat den Abänderungsantrag des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2013 (317 F 269/12) zu Recht abgelehnt.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 16. April 2013.

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Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Ebenso wie das Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen kann. Insoweit ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt wird, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeit (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2012, 2420; FamRZ 2012, 1283; NJW-Spezial 2012, 517; FamRZ 2010, 183). Angesichts der den Antragsteller gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber seinem minderjährigen Sohn treffende gesteigerte Unterhaltspflicht muss er alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhalt seines Kindes sicherzustellen.

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Angesichts des erfolglos geführten Verfahrenskostenhilfeverfahrens im Jahre 2010 (AG Köln 317 F 336/10; Beschluss des Senats vom 9. Juni 2011 – 25 WF 129/11) sowie mangels Angabe eines konkreten Datums geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller ohnehin eine Abänderung lediglich seit Oktober bzw. November 2012 begehrt. Insoweit hat das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass die von ihm zur Akte gereichten Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle auch nicht ansatzweise ausreichen.

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Nach den von dem Antragsteller zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Bescheinigung vom 25. Februar 2013 (Bl. 57 d. A.), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller an Einschränkungen in seiner Erwerbsfähigkeit leidet. Gravierende Einschränkungen außer einer degenerativen Veränderung der unteren Halswirbelsäule ergeben sich aus diesem Attest nicht. Insbesondere ist weder dort nach anderweit dargelegt, dass sich hieraus Einschränkungen in der  Erwerbsfähigkeit ergeben.

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Angesichts dieses Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller auch Tätigkeiten außerhalb seines Ausbildungsberufes zuzumuten sind, insbesondere auch eine Tätigkeit in der Baubranche. Die tariflichen Mindestlöhne nach dem Arbeitsnehmer-Entsendegesetz betragen im Bauhauptgewerbe für die einfachsten Arbeiten seit dem Jahr 2012 in der untersten Stufe 11,05 € pro Stunde. Unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 173 Stunden ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn von 1.911,65 €. Da nach den Bautarifverträgen in der Regel auch ein 13. Monatsgehalt und diverse Zulagen für erschwerte Dienste gezahlt werden, dürfte das erzielbare Nettoeinkommen des Antragstellers bei Steuerklasse 1 bereinigt zumindest in der Größenordnung von 1.400,00 bis 1.500,00 € liegen. Mit einem solchen Einkommen ist der Antragsteller in der Lage, den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen.

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Dass für den Antragsteller keine Möglichkeit besteht, eine Stelle in diesem Bereich zu erlangen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit hat das Amtsgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Antragsteller eine konkrete Arbeitsplatzsuche in seinem erlernten Beruf und auch in anderen Bereichen nicht ausreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat.